Rechtssatz RS0108939
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108939
Entscheidungsdatum
07.03.2013
Norm
Tir FLG 1978 §72 Abs5 lita
JN §1 CVIIa
JN §42 Abs1
Rechtssatz
Nach § 72 Abs 5 lit a Tir FLG 1978 erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde von der Einleitung eines Zusammenlegungsverfahrens an bis zu dessen Abschluss. War das in Rede stehende Grundstück in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen, aber ist zwischenzeitlich nicht nur der Zusammenlegungsplan rechtskräftig und vollstreckbar geworden, sondern hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz mit Verordnung, "die Zusammenlegungsgemeinschaft als aufgelöst erklärt", so ist die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges zu bejahen.Nach Paragraph 72, Absatz 5, Litera a, Tir FLG 1978 erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde von der Einleitung eines Zusammenlegungsverfahrens an bis zu dessen Abschluss. War das in Rede stehende Grundstück in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen, aber ist zwischenzeitlich nicht nur der Zusammenlegungsplan rechtskräftig und vollstreckbar geworden, sondern hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz mit Verordnung, "die Zusammenlegungsgemeinschaft als aufgelöst erklärt", so ist die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges zu bejahen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 2086/96t
Entscheidungstext OGH 25.11.1997 5 Ob 2086/96t
- 1 Ob 134/98g
Entscheidungstext OGH 19.05.1998 1 Ob 134/98g
- 1 Ob 156/03b
Entscheidungstext OGH 18.03.2004 1 Ob 156/03b
Vgl auch; Beisatz: In Angelegenheiten bürgerlichen Rechts ist daher nach Verfahrensbeendigung die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs zu bejahen. (T1)
- 1 Ob 243/12k
Entscheidungstext OGH 07.03.2013 1 Ob 243/12k
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108939
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2013
Dokumentnummer
JJR_19971125_OGH0002_0050OB02086_96T0000_001