Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht den maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Bewilligungsbeschlusses und die Grenzen der Überprüfbarkeit eine Vollzugsanordnung verkannt hat; der Revisionsrekurs ist im Sinne der Wiederherstellung der Vollzugsanordnung des Grundbuchgerichts auch berechtigt.
1. Zur Klarstellung ist vorauszuschicken, dass in casu ausschließlich die Vollzugsanordung des Grundbuchgerichts vom 15. Juli 2004, TZ 3307/04, zu überprüfen ist. Die Kontrolle des von der Eigentümerin der herrschenden Liegenschaft ebenfalls bekämpften Beschlusses des Konkursgerichts vom 14. 7. 2004, 20 S 252/02p-27, auf seine materielle Richtigkeit ist nicht Gegenstand dieses Rechtsmittelverfahrens. Es bedarf auch keiner generellen Aussagen über die Notwendigkeit der Rechtskraftbestätigung für die verschiedenen, in § 33 Abs 1 lit d) GBG genannten Urkunden; insbesondere hat das Landesgericht Wels als Konkursgericht mit seinem Beschluss vom 14. 7. 2004, 20 S 252/02p-27, nicht etwa (nur) eine Amtsbestätigung ausgestellt, welche Grundlage einer späteren Grundbuchsentscheidung sein sollte, sondern es ist selbst im Sinne des § 237 EO mit einem Bewilligungsbeschluss vorgangen; daraus und aus dem Umstand, dass hier die Eintragung im Grundbuch eines anderen Gerichts vorzunehmen war, folgt:1. Zur Klarstellung ist vorauszuschicken, dass in casu ausschließlich die Vollzugsanordung des Grundbuchgerichts vom 15. Juli 2004, TZ 3307/04, zu überprüfen ist. Die Kontrolle des von der Eigentümerin der herrschenden Liegenschaft ebenfalls bekämpften Beschlusses des Konkursgerichts vom 14. 7. 2004, 20 S 252/02p-27, auf seine materielle Richtigkeit ist nicht Gegenstand dieses Rechtsmittelverfahrens. Es bedarf auch keiner generellen Aussagen über die Notwendigkeit der Rechtskraftbestätigung für die verschiedenen, in Paragraph 33, Absatz eins, Litera d,) GBG genannten Urkunden; insbesondere hat das Landesgericht Wels als Konkursgericht mit seinem Beschluss vom 14. 7. 2004, 20 S 252/02p-27, nicht etwa (nur) eine Amtsbestätigung ausgestellt, welche Grundlage einer späteren Grundbuchsentscheidung sein sollte, sondern es ist selbst im Sinne des Paragraph 237, EO mit einem Bewilligungsbeschluss vorgangen; daraus und aus dem Umstand, dass hier die Eintragung im Grundbuch eines anderen Gerichts vorzunehmen war, folgt:
2. Die bücherliche Einverleibung des mit dem Zuschlag erworbenen Eigentumsrechts an der versteigerten Liegenschaft, die Übertragung der mit dem Eigentum an der Liegenschaft verbundenen bücherlichen Rechte, die Löschung der Anmerkung der Versteigerung, der Zuschlagserteilung und aller übrigen auf das Versteigerungsverfahren bezüglichen bücherlichen Anmerkungen kann vom Ersteher unter Nachweis der rechtzeitigen und ordnungsmäßigen Erfüllung aller Versteigerungsbedingungen gemäß § 237 Abs 1 EO beim Exekutionsgericht angesucht werden. Nach § 237 Abs 2 letzter Satz EO hat das Gericht bei Bewilligung des Ansuchens zugleich das Erforderliche wegen des Vollzugs der bücherlichen Eintragungen zu verfügen. Dazu sind - wie hier im Beschluss des Konkursgerichts vom 14. 7. 2004, 20 S 252/02p-27, geschehen - entsprechend § 114 Abs 4 Geo, § 118 GBG diejenigen Personen und Amtsstellen anzugeben, denen eine Ausfertigung des Bewilligungsbeschlusses zuzustellen ist. Wenn dann eine bücherliche Eintragung in einer Grundbuchseinlage bewilligt oder angeordnet wird, die sich - wie hier - bei einem anderen Gericht befindet, ist gemäß § 144 Abs 8 Geo das Grundbuchgericht um den Vollzug der Eintragung unter Übersendung von soviel Ausfertigungen zu ersuchen, als das Grundbuchsgericht benötigt, um alle Beteiligten, von seiner Amtshandlung zu verständigen (vgl Angst in Angst, § 237 EO Rz 13; Heller/Berger/Stix, EO4, 1611).2. Die bücherliche Einverleibung des mit dem Zuschlag erworbenen Eigentumsrechts an der versteigerten Liegenschaft, die Übertragung der mit dem Eigentum an der Liegenschaft verbundenen bücherlichen Rechte, die Löschung der Anmerkung der Versteigerung, der Zuschlagserteilung und aller übrigen auf das Versteigerungsverfahren bezüglichen bücherlichen Anmerkungen kann vom Ersteher unter Nachweis der rechtzeitigen und ordnungsmäßigen Erfüllung aller Versteigerungsbedingungen gemäß Paragraph 237, Absatz eins, EO beim Exekutionsgericht angesucht werden. Nach Paragraph 237, Absatz 2, letzter Satz EO hat das Gericht bei Bewilligung des Ansuchens zugleich das Erforderliche wegen des Vollzugs der bücherlichen Eintragungen zu verfügen. Dazu sind - wie hier im Beschluss des Konkursgerichts vom 14. 7. 2004, 20 S 252/02p-27, geschehen - entsprechend Paragraph 114, Absatz 4, Geo, Paragraph 118, GBG diejenigen Personen und Amtsstellen anzugeben, denen eine Ausfertigung des Bewilligungsbeschlusses zuzustellen ist. Wenn dann eine bücherliche Eintragung in einer Grundbuchseinlage bewilligt oder angeordnet wird, die sich - wie hier - bei einem anderen Gericht befindet, ist gemäß Paragraph 144, Absatz 8, Geo das Grundbuchgericht um den Vollzug der Eintragung unter Übersendung von soviel Ausfertigungen zu ersuchen, als das Grundbuchsgericht benötigt, um alle Beteiligten, von seiner Amtshandlung zu verständigen vergleiche Angst in Angst, Paragraph 237, EO Rz 13; Heller/Berger/Stix, EO4, 1611).
3. Bei grundbücherlichen Eintragungen, die nicht vom Grundbuchgericht, sondern - wie hier - von einem anderen Gericht bewilligt werden, hat sich das um den Vollzug ersuchte Grundbuchgericht gemäß § 94 Abs 2 GBG darauf zu beschränken, über die Zulässigkeit der Eintragung mit Rücksicht auf den Grundbuchsstand zu entscheiden; hinsichtlich der übrigen Erfordernisse steht die Entscheidung dem bewilligenden Gericht zu. Das bedeutet zunächst, dass diese Bestimmung die Anfechtung der Vollzugsanordnung zwar dann zulässt, wenn die Eintragungsbewilligung von einem anderen Gericht als dem Grundbuchgericht erteilt wurde, weil es sich in einem solchen Fall um eine eigene gerichtliche Entscheidung handelt, die mangels eines im Gesetz normierten Anfechtungsausschlusses gemäß § 122 GBG im Rechtsmittelweg überprüft werden kann und der formellen Rechtskraft fähig ist. Alle Argumente, die gegen die Richtigkeit einer bewilligenden (oder ablehnenden) grundbücherlichen Entscheidung sprechen, sind aber im Rekurs gegen die Bewilligung oder Ablehnung des Grundbuchsgesuchs vorzubringen. Im Rekurs gegen die Vollzugsentscheidung sind sie nach der ausdrücklichen Anordnung des § 94 Abs 2 letzter Satz GBG unangebracht (5 Ob 201/05b; vgl auch RIS-Justiz RS0002519).3. Bei grundbücherlichen Eintragungen, die nicht vom Grundbuchgericht, sondern - wie hier - von einem anderen Gericht bewilligt werden, hat sich das um den Vollzug ersuchte Grundbuchgericht gemäß Paragraph 94, Absatz 2, GBG darauf zu beschränken, über die Zulässigkeit der Eintragung mit Rücksicht auf den Grundbuchsstand zu entscheiden; hinsichtlich der übrigen Erfordernisse steht die Entscheidung dem bewilligenden Gericht zu. Das bedeutet zunächst, dass diese Bestimmung die Anfechtung der Vollzugsanordnung zwar dann zulässt, wenn die Eintragungsbewilligung von einem anderen Gericht als dem Grundbuchgericht erteilt wurde, weil es sich in einem solchen Fall um eine eigene gerichtliche Entscheidung handelt, die mangels eines im Gesetz normierten Anfechtungsausschlusses gemäß Paragraph 122, GBG im Rechtsmittelweg überprüft werden kann und der formellen Rechtskraft fähig ist. Alle Argumente, die gegen die Richtigkeit einer bewilligenden (oder ablehnenden) grundbücherlichen Entscheidung sprechen, sind aber im Rekurs gegen die Bewilligung oder Ablehnung des Grundbuchsgesuchs vorzubringen. Im Rekurs gegen die Vollzugsentscheidung sind sie nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 94, Absatz 2, letzter Satz GBG unangebracht (5 Ob 201/05b; vergleiche auch RIS-Justiz RS0002519).
4. Im vorliegenden Fall sind dem Grundbuchsstand keine Hindernisse zu entnehmen gewesen, welche die vom Konkursgericht angeordnete Löschung der Dienstbarkeit als unausführbar erwiesen hätten; derartige Hindernisse werden von keinem der Beteiligten und auch vom Rekursgericht nicht aufgezeigt. Das Erstgericht hatte daher die Vollzugsanordnung zu erlassen. Dass der Beschluss des Konkursgerichts vom 14. 7. 2004, 20 S 252/02p-27, bei Übermittlung an das Grundbuchgericht mangels Zustellung an die Parteien noch nicht rechtskräftig war, stand dessen Vollzug nicht entgegen; aus dem Zusammenhalt der §§ 114 Abs 4, 144 Abs 8 Geo, §§ 118, 119 GBG folgt, dass die Beteiligten - wie generell bei Bewilligungsbeschlüssen des Grundbuchgerichts oder bei Klagsanmerkungen durch das Prozessgericht (vgl 5 Ob 5/86) - nicht vor, sondern von den Erledigungen (§ 119 GBG) verständigt werden.4. Im vorliegenden Fall sind dem Grundbuchsstand keine Hindernisse zu entnehmen gewesen, welche die vom Konkursgericht angeordnete Löschung der Dienstbarkeit als unausführbar erwiesen hätten; derartige Hindernisse werden von keinem der Beteiligten und auch vom Rekursgericht nicht aufgezeigt. Das Erstgericht hatte daher die Vollzugsanordnung zu erlassen. Dass der Beschluss des Konkursgerichts vom 14. 7. 2004, 20 S 252/02p-27, bei Übermittlung an das Grundbuchgericht mangels Zustellung an die Parteien noch nicht rechtskräftig war, stand dessen Vollzug nicht entgegen; aus dem Zusammenhalt der Paragraphen 114, Absatz 4,, 144 Absatz 8, Geo, Paragraphen 118,, 119 GBG folgt, dass die Beteiligten - wie generell bei Bewilligungsbeschlüssen des Grundbuchgerichts oder bei Klagsanmerkungen durch das Prozessgericht vergleiche 5 Ob 5/86) - nicht vor, sondern von den Erledigungen (Paragraph 119, GBG) verständigt werden.
Dem Revisionsrekurs ist demnach im Sinne der Wiederherstellung der erstgerichtlichen Vollzugsanordnung Folge zu geben.