Begründung:
Die Vermieter sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 411 KG Penzing mit dem Haus Penzinger Straße 105 in 1140 Wien. Franz G*** mietete im Dezember 1948 die Wohnung Nr. 14 und im Juni 1969 ein weiteres Kellerabteil im Haus. Der Mietzins für die Wohnung wurde mit S 100,-- monatlich wertgesichert vereinbart. Außer diesem Betrag sollte der Mieter "keine Abgabe mit Ausnahme des Reinigungsgeldes zu bezahlen haben, es sei denn, daß neue Steuern und Abgaben, die den Hausbesitz oder den Mieter treffen, zur Einführung gelangen". Diese Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses wurde von Seiten der damaligen Vermieter verfaßt und formuliert, eine nähere Erörterung unterblieb. Der Mieter verstand unter "Abgaben" alle Betriebskosten und sonstigen Gesamtkosten des Hauses. Als Mietzins für das Kellerabteil wurde ein wertgesicherter Monatsbetrag von S 30,-- vereinbart.
In den Mietvertrag ist die Antragstellerin als Mieterin eingetreten.
Sie wandte sich an die Gemeinde und beantragte die Feststellung, um welche Beträge der ihr zum 1. November 1983 mit S 1.364,--, zum 1. Jänner 1984 mit S 1.795,-- und zum 1. Februar 1984 mit S 2.306,95 vorgeschriebene Mietzins das zulässige Zinsausmaß überschritten hat. Die Vermieter riefen nach § 40 Abs. 2 MRG das Gericht an. Sie behaupteten, der Mieterin nur den Anteil an den Betriebskosten zu verrechnen, der nach der Mietzinsvereinbarung im wertgesicherten Pauschalmietzins nicht enthalten sei, traten aber der Ansicht der Mieterin entgegen, sie habe außer dem Beitrag für Hausbesorgerarbeiten, den Kosten für die angemessene Versicherung gegen Leitungswasserschäden und den Auslagen für die Verwaltung neben dem wertgesicherten Pauschalmietzins keine Betriebskostenanteile zu entrichten.Sie wandte sich an die Gemeinde und beantragte die Feststellung, um welche Beträge der ihr zum 1. November 1983 mit S 1.364,--, zum 1. Jänner 1984 mit S 1.795,-- und zum 1. Februar 1984 mit S 2.306,95 vorgeschriebene Mietzins das zulässige Zinsausmaß überschritten hat. Die Vermieter riefen nach Paragraph 40, Absatz 2, MRG das Gericht an. Sie behaupteten, der Mieterin nur den Anteil an den Betriebskosten zu verrechnen, der nach der Mietzinsvereinbarung im wertgesicherten Pauschalmietzins nicht enthalten sei, traten aber der Ansicht der Mieterin entgegen, sie habe außer dem Beitrag für Hausbesorgerarbeiten, den Kosten für die angemessene Versicherung gegen Leitungswasserschäden und den Auslagen für die Verwaltung neben dem wertgesicherten Pauschalmietzins keine Betriebskostenanteile zu entrichten.
Das Erstgericht entschied mit Sachbeschluß, daß die Vermieter der Mieterin durch die Vorschreibung und Einhebung eines Mietzinses von S 1.364,-- zum 1. November 1983, von S 1.795,-- zum 1. Jänner 1984 und von S 2.306,95 zum 1. Februar 1984 das gesetzlich zulässige Zinsausmaß zum 1. November 1983 um S 60,89, zum 1. Jänner 1984 um S 647,46 und zum 1. Februar 1984 um S 682,14 überschritten.
Das Erstgericht ging davon aus, daß nach der übereinstimmenden Darstellung des früheren Mieters und des Mitvermieters Dr. Theodor Heinz R*** im vereinbarten Pauschalmietzins alle öffentlichen Abgaben und Betriebskosten mit Ausnahme des "Reinigungsgeldes" und "neuer Steuern und Abgaben" enthalten sein sollten und daß diese Vereinbarung durch das Inkrafttreten des auf das Bestandverhältnis anzuwendenden Mietrechtsgesetzes nicht berührt wurde. Neben dem aufgewerteten Pauschalmietzins habe die Mieterin nur den Anteil von 9 % bis 31. Dezember 1983 und 10,8 % ab 1. Jänner 1984 am "Reinigungsgeld", den Verwaltungskosten und der Leitungswasserversicherung sowie die Umsatzsteuer zu entrichten. Im Haus sei kein Hausbesorger vorhanden. Nach § 23 Abs. 2 MRG habe der Vermieter Anspruch auf den Beitrag für Hausbesorgerarbeiten, nicht jedoch eines Dienstgeberanteils des Sozialversicherungsbeitrages und fiktiver Abfertigungskosten. Der Beitrag für Hausbesorgerarbeiten betrage nur S 1.593,80 ohne den Dienstgeberanteil des Sozialversicherungsbeitrages von S 419,40 und des Abfertigungsanteils von S 57,40 monatlich. Daraus ergebe sich die Überschreitung des zulässigen Zinsausmaßes mit den festgestellten Beträgen.Das Erstgericht ging davon aus, daß nach der übereinstimmenden Darstellung des früheren Mieters und des Mitvermieters Dr. Theodor Heinz R*** im vereinbarten Pauschalmietzins alle öffentlichen Abgaben und Betriebskosten mit Ausnahme des "Reinigungsgeldes" und "neuer Steuern und Abgaben" enthalten sein sollten und daß diese Vereinbarung durch das Inkrafttreten des auf das Bestandverhältnis anzuwendenden Mietrechtsgesetzes nicht berührt wurde. Neben dem aufgewerteten Pauschalmietzins habe die Mieterin nur den Anteil von 9 % bis 31. Dezember 1983 und 10,8 % ab 1. Jänner 1984 am "Reinigungsgeld", den Verwaltungskosten und der Leitungswasserversicherung sowie die Umsatzsteuer zu entrichten. Im Haus sei kein Hausbesorger vorhanden. Nach Paragraph 23, Absatz 2, MRG habe der Vermieter Anspruch auf den Beitrag für Hausbesorgerarbeiten, nicht jedoch eines Dienstgeberanteils des Sozialversicherungsbeitrages und fiktiver Abfertigungskosten. Der Beitrag für Hausbesorgerarbeiten betrage nur S 1.593,80 ohne den Dienstgeberanteil des Sozialversicherungsbeitrages von S 419,40 und des Abfertigungsanteils von S 57,40 monatlich. Daraus ergebe sich die Überschreitung des zulässigen Zinsausmaßes mit den festgestellten Beträgen.
Das Rekursgericht bestätigte und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig.
Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß die durch § 47 MRG bewirkte Umstellung des Schlüssels für die Verteilung der Gesamtkosten nichts daran ändere, daß die Pauschalmietzinsvereinbarung, in der die Vermieter gegenüber dem Mieter auf Einhebung bestimmter Gesamtkostenanteile verzichtet haben, weiter gelte. Soweit sich nicht schon aus dem Wortsinn des Mietvertrags die Richtigkeit der vom Erstgericht gefundenen Auslegung ergebe, habe der Zweitantragsgegner in seiner Aussage bestätigt, daß die Vermieter unter "Abgaben" auch die Betriebskosten verstanden. Die Vorschrift des § 23 Abs. 2 MRG sei mittels teleologischer Reduktion auf den ihr nach dem Zweck und Sinnzusammenhang des Gesetzes zukommenden Anwendungsbereich zurückzuführen. Die Verrechnung des Dienstgeberanteils nach § 23 Abs. 1 Z 3 MRG und einer fiktiven Abfertigung sei nicht gerechtfertigt, wenn die Hausbesorgerarbeiten vom Vermieter selbst oder von einer von ihm bestellten und entlohnten, nicht als Hausbesorger anzusehenden Person geleistet werden.Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß die durch Paragraph 47, MRG bewirkte Umstellung des Schlüssels für die Verteilung der Gesamtkosten nichts daran ändere, daß die Pauschalmietzinsvereinbarung, in der die Vermieter gegenüber dem Mieter auf Einhebung bestimmter Gesamtkostenanteile verzichtet haben, weiter gelte. Soweit sich nicht schon aus dem Wortsinn des Mietvertrags die Richtigkeit der vom Erstgericht gefundenen Auslegung ergebe, habe der Zweitantragsgegner in seiner Aussage bestätigt, daß die Vermieter unter "Abgaben" auch die Betriebskosten verstanden. Die Vorschrift des Paragraph 23, Absatz 2, MRG sei mittels teleologischer Reduktion auf den ihr nach dem Zweck und Sinnzusammenhang des Gesetzes zukommenden Anwendungsbereich zurückzuführen. Die Verrechnung des Dienstgeberanteils nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, MRG und einer fiktiven Abfertigung sei nicht gerechtfertigt, wenn die Hausbesorgerarbeiten vom Vermieter selbst oder von einer von ihm bestellten und entlohnten, nicht als Hausbesorger anzusehenden Person geleistet werden.
Gegen den bestätigenden Sachbeschluß der zweiten Instanz erhoben die Vermieter den zugelassenen Revisionsrekurs. Sie streben die Abänderung dahin an, daß eine Überschreitung des zulässigen Zinsausmaßes nicht stattfand, und verlangen einerseits die Auslegung des Mietvertrages, daß unter "Abgaben" nicht auch Betriebskosten zu verstehen seien, und andererseits, daß sie zur Einhebung des Dienstgebersozialversicherungsbeitrages und fiktiver Abfertigungskosten berechtigt seien.
Die Mieterin hat eine Revisionsrekursbeantwortung nicht erstattet.