Rechtssatz RS0070183
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070183
Entscheidungsdatum
29.10.2004
Rechtssatz
Der Vermieter, der die gesamten Hausbesorgerarbeiten selbst leistet, darf den Mietern den Dienstgeberanteil des Sozialversicherungsbeitrages als Betriebskostenanteil im Sinne des § 21 Abs 1 Z 8 MRG vorschreiben, denn es ist nicht zu erkennen, inwiefern die Grundwertungen oder Zwecke des MRG zur Vermeidung sachlich nicht gerechtfertigter und willkürlicher Ergebnisse eine teleologische Reduktion der im Abs 2 des § 23 MRG enthaltenen Verweisung auf den gesamten Abs 1 dieser Bestimmung auf die Z 1 oder auf die Z 1 und 2 des Abs 1 geboten erscheinen lassen sollten. Die Mieter erhalten sowohl im Falle der Verrichtung dieser Arbeiten durch den Vermieter selbst oder durch eine von ihm bestellte und entlohnte, nicht als Hausbesorger anzusehende Person (§ 23 Abs 2 MRG) für ihre vom Gesetzgeber für angemessen erachtete Leistung (Zahlung des im § 23 Abs 1 MRG bestimmten Beitrages für Hausbesorgerarbeiten gemäß § 21 Abs 1 Z 8 MRG) dieselbe Gegenleistung, nämlich die Verrichtung der Hausbesorgerarbeiten.Der Vermieter, der die gesamten Hausbesorgerarbeiten selbst leistet, darf den Mietern den Dienstgeberanteil des Sozialversicherungsbeitrages als Betriebskostenanteil im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 8, MRG vorschreiben, denn es ist nicht zu erkennen, inwiefern die Grundwertungen oder Zwecke des MRG zur Vermeidung sachlich nicht gerechtfertigter und willkürlicher Ergebnisse eine teleologische Reduktion der im Absatz 2, des Paragraph 23, MRG enthaltenen Verweisung auf den gesamten Absatz eins, dieser Bestimmung auf die Ziffer eins, oder auf die Ziffer eins und 2 des Absatz eins, geboten erscheinen lassen sollten. Die Mieter erhalten sowohl im Falle der Verrichtung dieser Arbeiten durch den Vermieter selbst oder durch eine von ihm bestellte und entlohnte, nicht als Hausbesorger anzusehende Person (Paragraph 23, Absatz 2, MRG) für ihre vom Gesetzgeber für angemessen erachtete Leistung (Zahlung des im Paragraph 23, Absatz eins, MRG bestimmten Beitrages für Hausbesorgerarbeiten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 8, MRG) dieselbe Gegenleistung, nämlich die Verrichtung der Hausbesorgerarbeiten.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 116/86
Entscheidungstext OGH 24.06.1986 5 Ob 116/86
Veröff: EvBl 1987/155 S 560 = ImmZ 1987,218 = MietSlg XXXVIII/23
- 5 Ob 21/87
Entscheidungstext OGH 24.02.1987 5 Ob 21/87
Veröff: ImmZ 1987,220
- 5 Ob 1/95
Entscheidungstext OGH 10.10.1995 5 Ob 1/95
Beisatz: Hier: § 14 Abs 1 Z 7 WGG (T1)
- 5 Ob 9/98d
Entscheidungstext OGH 09.06.1998 5 Ob 9/98d
Vgl auch; Beisatz: Auch die fiktive Kommunalsteuer begründet einen Anspruch des Vermieters gemäß § 23 Abs 2 MRG. (T2)
- 5 Ob 92/04x
Entscheidungstext OGH 29.10.2004 5 Ob 92/04x
Beisatz: Eine fiktive Abfertigung kann nicht verrechnet werden. (T3)
Schlagworte
SW: Arbeitgeberanteil
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0070183
Dokumentnummer
JJR_19860624_OGH0002_0050OB00116_8600000_001