Zunächst ist klarzustellen, dass die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Beklagten einer Entscheidung über die vor diesem Zeitpunkt bewilligte und vollzogene grundbücherliche Klagsanmerkung nicht entgegensteht, weil über den Antrag auf Klagsanmerkung im Grundbuchsverfahren zu entscheiden ist und dessen Regeln in Verbindung mit der Konkursordnung insoweit kein Hindernis zu entnehmen ist (5 Ob 92/00s).
Im Weiteren sind die Ausführungen des außerordentlichen Revisionsrekurses zutreffend und berechtigt.
Nach nunmehr ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung kann das in § 13c Abs 3 WEG normierte Vorzugspfandrecht für Forderungen, die vor dem 1. September 1999 - dem Inkrafttreten dieser Gesetzesbestimmung - entstanden sind, nicht in Anspruch genommen werden. Der Schutz jener Gläubiger, die auf den vor der Rechtsänderung bestehenden Liegenschaftskredit vertraut haben, erfordert es, das Rückwirkungsverbot des § 5 ABGB so auszulegen, dass mangels einer gegenteiligen Übergangsvorschrift das neu geschaffene gesetzliche Vorzugspfandrecht nur den nach dem 30. 8. 1999 entstandenen Forderungen zukommt. Das über den Antrag auf Klagsanmerkung entscheidende Gericht hat zu prüfen, ob eine Forderung geltend gemacht wird, für die das in § 13c Abs 3 WEG normierte gesetzliche Vorzugspfandrecht in Anspruch genommen werden kann. Beim "latenten" gesetzlichen Vorzugspfandrecht des § 13c Abs 3 WEG bedarf es der Einklagung einer Forderung, die nach § 13c Abs 4 WEG die Haftung des Pfandobjekts zu effektuieren vermag. Nur unter dieser Voraussetzung darf die Klagsanmerkung bewilligt werden (5 Ob 50/00i, 5 Ob 55/00z; 5 Ob 37/00b; zuletzt 5 Ob 125/00v; RS0113239).Nach nunmehr ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung kann das in Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG normierte Vorzugspfandrecht für Forderungen, die vor dem 1. September 1999 - dem Inkrafttreten dieser Gesetzesbestimmung - entstanden sind, nicht in Anspruch genommen werden. Der Schutz jener Gläubiger, die auf den vor der Rechtsänderung bestehenden Liegenschaftskredit vertraut haben, erfordert es, das Rückwirkungsverbot des Paragraph 5, ABGB so auszulegen, dass mangels einer gegenteiligen Übergangsvorschrift das neu geschaffene gesetzliche Vorzugspfandrecht nur den nach dem 30. 8. 1999 entstandenen Forderungen zukommt. Das über den Antrag auf Klagsanmerkung entscheidende Gericht hat zu prüfen, ob eine Forderung geltend gemacht wird, für die das in Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG normierte gesetzliche Vorzugspfandrecht in Anspruch genommen werden kann. Beim "latenten" gesetzlichen Vorzugspfandrecht des Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG bedarf es der Einklagung einer Forderung, die nach Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG die Haftung des Pfandobjekts zu effektuieren vermag. Nur unter dieser Voraussetzung darf die Klagsanmerkung bewilligt werden (5 Ob 50/00i, 5 Ob 55/00z; 5 Ob 37/00b; zuletzt 5 Ob 125/00v; RS0113239).
Weil mit der vorliegenden Klage ausschließlich Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die Beklagte geltend gemacht wurden, die vor dem 31. August 1999 fällig geworden sind, ist für diese das gestezliche Vorzugspfandrecht des § 13c Abs 3 WEG nicht entstanden, weshalb eine Klagsanmerkung nach § 13c Abs 4 WEG nicht in Betracht kommt.Weil mit der vorliegenden Klage ausschließlich Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die Beklagte geltend gemacht wurden, die vor dem 31. August 1999 fällig geworden sind, ist für diese das gestezliche Vorzugspfandrecht des Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG nicht entstanden, weshalb eine Klagsanmerkung nach Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG nicht in Betracht kommt.
Der Revisionsrekurs war daher berechtigt.