Begründung:
Aufgrund der Feststellungen der Vorinstanzen ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Im Jahre 1948 schlossen die Streitteile, die alle Stuckateure sind, einen Gesellschaftsvertrag. In der Präambel des Vertrages wird als Zweck der Gesellschaftsgründung die vom Sektionsausschuss der Stuckateurgehilfen in der Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter beschlossene Bildung einer Arbeitsgemeinschaft zur Wahrung der Interessen der Stuckateurgehilfen und der Allgemeinheit genannt. Die hier in Betracht kommenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages lauten:
I.römisch eins.
Die Gesellschafter haben sich zum Betrieb des Stuckateurgewerbes aufgrund des dem Erstbeklagten gehörigen Gewerbescheines vereinigt.
II.römisch zwei.
Die Gesellschaft wird nach Außen durch den Erstbeklagten vertreten. Hinsichtlich der Arbeitsverteilung im Verhältnis nach Innen sind die jeweils gemeinsam zu treffenden Vereinbarungen maßgebend. Zur Tätigung von Geschäftsabschlüssen ist ein Gesellschafterbeschluss einzuholen, wobei die Entscheidung der Mehrheit der Gesellschafter maßgebend ist.
IV.römisch vier.
Jeder Gesellschafter erhält allwöchentlich den ortsüblichen Lohn. Als Grundsatz muss jedoch gelten, dass jeder der fünf Gesellschafter am Jahresschluss den gleichen Verdienst hat, um alle Unstimmigkeiten, die sonst aus der Lohnfrage entstehen könnten, zu beseitigen.
VI.römisch sechs.
Am Schluss eines Geschäftsjahres ist die Inventur und Bilanz zu errichten und Gewinn und Verlust des Geschäftsjahres zu ermitteln. Die Bilanz ist sämtlichen Gesellschaftern vorzulegen. Erfolgt binnen 8 Tagen kein Einspruch eines Gesellschafters, gilt die Bilanz als genehmigt. Bei Differenzen hat Gesellschaftsbeschluss zu erfolgen, wobei die Mehrheit entscheidet.
Kein Gesellschafter hat Anspruch auf einen Gewinnanteil. Über die Verwendung des Gewinnes entscheidet die Mehrheit der Gesellschafter. Für den etwaigen Verlust haften alle Gesellschafter zu gleichen Teilen.
IX.römisch neun.
Tritt in der Person eines oder mehrerer Gesellschafter ein Umstand ein, der die übrigen Gesellschafter berechtigen würde, gemäß Art 125 HGB die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, sind die schuldlosen Gesellschafter berechtigt, den oder die schuldtragenden Gesellschafter auszuschließen.Tritt in der Person eines oder mehrerer Gesellschafter ein Umstand ein, der die übrigen Gesellschafter berechtigen würde, gemäß Artikel 125, HGB die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, sind die schuldlosen Gesellschafter berechtigt, den oder die schuldtragenden Gesellschafter auszuschließen.
Der Gewinn sollte der Gewerkschaft zur Unterstützung alter oder kranker Stuckateure zufließen. Jedoch übernahm die Gesellschaft der Gewerkschaft gegenüber keine Verpflichtung auf Gewinnablieferung oder auf Ablieferung des Gesellschaftsvermögens bei einer Auflösung. Der Kläger schied am 17. 1. 1950 aus der Gesellschaft aus, die von den vier Beklagten fortgesetzt wurde. Aufgrund einer vom Kläger wider die Beklagten eingebrachten Klage auf Rechnungslegung wurden die Beklagten mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 21. November 1959, GZ 22 Cg 545/58-12 (bestätigt mit Urteil des OLG Wien, 6 R 68/60 und hg Entscheidung 3 Ob 192/60) zur ungeteilten Hand schuldig erkannt, den Kläger über das Vermögen (Hauptstamm sowie Einnahmen und Ausgaben) der zwischen dem Kläger und den Beklagten bestandenen Gesellschaft für die Zeit vom 1. 2. 1948 bis 17. 1. 1950 schriftlich Rechnung zu legen. Das Mehrbegehren auf Rechnungslegung für die Zeit vom 18. 1. 1950 bis 31. 12. 1955 wurde abgewiesen. Im Verfahren 18 Cg 214/67 des Landesgerichtes für Zivilrechtsachen Wien belangte der Zweitbeklagte den Erstbeklagten auf Rechnungslegung. Am 17. 5. 1958 schlossen der Erst- und Zweitbeklagte einen Vergleich mit folgendem hier in Betracht kommenden Inhalt, dem auch der Dritt- und Viertbeklagte beitraten:
1.) Die Streitteile stellen fest, dass die zwischen ihnen bestandene Gesellschaft mit 31. 12. 1955 als aufgelöst gilt.
2.) Eine Liquidation der Gesellschaft findet nicht statt. Der Erstbeklagte übernimmt alle Aktiven und Passiven und verpflichtet sich, an die Zweit- bis Viertbeklagten je ¼ des reinen Liquidationsvermögens innerhalb von zwei Jahren ab Rechtswirksamkeit des Vergleiches bei Exekution bar auszuzahlen.
das Liquidationsvermögen ist auf folgende Weise zu errechnen ...
Für den Fall, als der ehemalige Gesellschafter Josef G***** (nunmehriger Kläger) gegen einen, mehrere oder alle übrigen Gesellschafter aus dem Gesellschaftsvertrag mit Erfolg Ansprüche geltend machen und durchsetzen sollte, verpflichten sich die übrigen Gesellschafter untereinander, solche Ansprüche des Klägers zu gleichen Teilen zu befriedigen und sich im Übrigen diesbezüglich wechselseitig klag- und schadlos zu halten.
Der Kläger begehrte ursprünglich aufgrund seines Ausscheidens aus der Gesellschaft mit 17. 1. 1950 sowie aufgrund der Dissolution der Gesellschaft, die Beklagten zur Zahlung des Betrages von 127.697 S sA zu verhalten.
Das Erstgericht erkannte mit Zwischenurteil, dass der Anspruch des Klägers, die Beklagten seien zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger den Betrag von 127.697 S samt 4 % Zinsen seit 18. 1. 1950 zu bezahlen, dem Grunde nach zu Recht bestehe (ON 24). Das Berufungsgericht änderte das erstgerichtliche Urteil teilweise dahin ab, dass das Klagebegehren die Beklagten seien schuldig, dem Kläger den Betrag von 127.697 S samt 4 % Zinsen seit 18. 1. 1950 zu bezahlen, dem Grunde nach zu Recht besteht. Das Gericht zweiter Instanz wies hingegen das Begehren, die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung zu verpflichten, ab.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte mit der Entscheidung vom 21. 11. 1963,
5 Ob 349/63, das Urteil des Berufungsgerichtes. Bei der Verhandlung vom 28. 9. 1967 schränkte der Kläger das Klagebegehren auf Zahlung eines Betrages von 70.000 S samt 4 % Zinsen seit 18. 1. 1950 ein (S 531).
Die Beklagten wendeten zur Höhe des Anspruches ein:
a) dass das Auseinandersetzungsguthaben vom 17. 1. 1950 nur 22.678,80
S betragen hätte, wovon auf den Kläger 1/5, somit 4.535,74 S entfallen;
b) hinsichtlich der drei Jahre übersteigenden Zinsen liege Verjährung vor;
c) ein schwarzes Kassabuch, aus dem sich Ansprüche ergeben, hätte nie bestanden;
d) ein Firmenwert oder good will des Unternehmens hätte nie bestanden und könne keine Berücksichtigung finden;
e) für die Steuern und öffentlichen Abgaben, für die der Erstbeklagte hätte aufkommen müssen, seien auch die übrigen Gesellschafter, somit auch der Kläger anteilsmäßig zu belasten;
f) der Lohn der Gattin des Erstbeklagten, die in der Gesellschaft bei der Buchführung beschäftigt gewesen sei, sei als Passivpost zu berücksichtigen.
Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, dem Kläger den Betrag von je 17.500 S samt 4 % Zinsen seit 30. 11. 1958 zu bezahlen. Das Zinsenmehrbegehren für die Zeit vom 13. 1. 1950 bis 29. 11. 1958 wurde abgewiesen. Das Prozessgericht traf nachstehende Feststellungen:
Eine Vereinbarung der Gesellschafter, dass im Falle des Austrittes eines Gesellschafters der austretende Gesellschafter auf seinen Anteil verzichte, sei nicht getroffen worden. Der Gesellschaftsvertrag enthalte keine Abrede über die Ansprüche im Falle der Auseinandersetzung der Gesellschaft oder des Austrittes eines Gesellschafters.
Die Gattin des Erstbeklagten, Hermine S*****, wurde im Jahre 1948 von der Gesellschaft als Hilfskraft für Büroarbeiten aufgenommen, die in der Wohnung des Erstbeklagten verrichtet wurden. Später wurde eine Bürokraft angestellt und entlohnt, welche der Gattin des Erstbeklagten für ihre Mitarbeit aus ihrem Gehalt Beträge zwischen 200 und 300 S monatlich bezahlte. Erstmals im Jahre 1955 stellte die Gattin des Erstbeklagten Gehaltsansprüche gegenüber der Gesellschaft. Am 17. 1. 1950 hat ein Reinertrag des Unternehmens von 144.487,32 S bestanden. Der Sachwert des Unternehmens ergebe daher rund den Betrag von 150.000 S. Der Ertragswert des Unternehmens am 17. 1. 1950 betrug 544.000 S und der Wert des Anteiles des Klägers von 20 % 70.000 S. In Wien bestehen zur Zeit zwanzig aufrechte Gewerbeberechtigungen für Stuckateure. Seit dem Jahre 1961 erfolgten sieben Neuanmeldungen und sechs Rücklegungen.
Der Erstbeklagte, der das Unternehmen weiterführt, zahlte aufgrund des Vergleiches vom 17. 5. 1958 an die Zweit-, Dritt und Viertbeklagten zum Zwecke der Auseinandersetzung den Betrag von 130.000 S. In den Jahren 1948 bis 1955 hatte das Unternehmen im Wesen nur die Stadt Wien als Auftraggeber. Die Aufträge erfolgten infolge Vermittlung des inzwischen verstorbenen Stadtrates Franz N*****. Rechtlich würdigte das Prozessgericht den Sachverhalt dahin, dass der Anspruch des Klägers auf Auszahlung seines Anteiles an die Gesellschaft aufgrund seines Austrittes nach § 830 ABGB begründet sei. Der eingeschränkte Klagsbetrag entspreche auch dem Wert seines Anteils von 20 % im Falle eines Verkaufes. Da auf den Verkehrswert Bedacht genommen worden sei, erübrige sich eine Erörterung über den good will des Unternehmens. Hinsichtlich des Zinsenbegehrens liege aber für das mehr als drei Jahre zurückliegende Zinsenbegehren Verjährung vor.Der Erstbeklagte, der das Unternehmen weiterführt, zahlte aufgrund des Vergleiches vom 17. 5. 1958 an die Zweit-, Dritt und Viertbeklagten zum Zwecke der Auseinandersetzung den Betrag von 130.000 S. In den Jahren 1948 bis 1955 hatte das Unternehmen im Wesen nur die Stadt Wien als Auftraggeber. Die Aufträge erfolgten infolge Vermittlung des inzwischen verstorbenen Stadtrates Franz N*****. Rechtlich würdigte das Prozessgericht den Sachverhalt dahin, dass der Anspruch des Klägers auf Auszahlung seines Anteiles an die Gesellschaft aufgrund seines Austrittes nach Paragraph 830, ABGB begründet sei. Der eingeschränkte Klagsbetrag entspreche auch dem Wert seines Anteils von 20 % im Falle eines Verkaufes. Da auf den Verkehrswert Bedacht genommen worden sei, erübrige sich eine Erörterung über den good will des Unternehmens. Hinsichtlich des Zinsenbegehrens liege aber für das mehr als drei Jahre zurückliegende Zinsenbegehren Verjährung vor.
Das Berufungsgericht hob das Urteil des Prozessgerichtes, das in seinem abweisenden Ausspruch (Abweisung des Zinsenbegehrens für die Zeit vom 13. 1. 1950 bis 29. 11. 1958) unangefochten blieb, in seinem stattgebenden Ausspruch (Zahlung von je 17.500 S samt 4 % Zinsen seit 30. 11. 1958) sowie im Kostenausspruch unter Setzung eines Rechtskraftvorbehaltes auf und verwies die Rechtssache im Umfang der Aufhebung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sei rechtskräftig darüber erkannt worden, - so führt das Gericht zweiter Instanz aus - dass dem Kläger der Abfindungsanspruch gegen die Beklagte zustehe. Bei der Berechnung der Höhe der Forderung seien nicht nur alle Sachwerte des Unternehmens, sondern auch ein bestandener good will zu berücksichtigen. Zur Vermeidung einer Benachteiligung des Ausscheidens des Gesellschafters müsse wie beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer offenen Handelsgesellschaft der Wert ermittelt werden, den das Gesellschaftsvermögen für die die Gesellschaft fortsetzenden Gesellschafter hätte (Klang in Klang, Komm2 II Band S 49). Dabei sei nicht der gemeine, sondern der außerordentliche Wert maßgebend. Die Gutachten der Sachverständigen gehen davon aus, dass am 17. 1. 1950 den übrigen Gesellschaftern nach dem Ausscheiden des Klägers der ganze Gewinn zugute komme und nicht entsprechend dem Gesellschaftsvertrag und seiner Präambel ein Teil der Gewerkschaft abzuliefern sei, sowie dass Stadtrat Franz N***** das Unternehmen während eines Zeitraumes von zehn Jahren weitergefördert hätte. Von Belang sei es aber, unter welchen Voraussetzungen eine Förderung des Unternehmens durch Stadtrat N***** am 17. 1. 1950 zu erwarten gewesen sei und welche Aussichten der Parteien bezüglich des Gewinnes damals bestanden hätten, insbesondere ob eine Gewinnablieferung ins Auge gefasst worden sei. Für den Fall einer teilweisen Gewinnablieferung wäre von einem geringeren Ertrag auszugehen. Eine Nichtablieferung des Gewinnes könnte auch eine geringe Auftragserteilung zur Folge gehabt haben. Diese Umstände und die weitere Entwicklung des Unternehmens seien für die Höhe der Ansprüche des Klägers maßgebend. Die Sache sei daher noch nicht spruchreif.Das Berufungsgericht hob das Urteil des Prozessgerichtes, das in seinem abweisenden Ausspruch (Abweisung des Zinsenbegehrens für die Zeit vom 13. 1. 1950 bis 29. 11. 1958) unangefochten blieb, in seinem stattgebenden Ausspruch (Zahlung von je 17.500 S samt 4 % Zinsen seit 30. 11. 1958) sowie im Kostenausspruch unter Setzung eines Rechtskraftvorbehaltes auf und verwies die Rechtssache im Umfang der Aufhebung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sei rechtskräftig darüber erkannt worden, - so führt das Gericht zweiter Instanz aus - dass dem Kläger der Abfindungsanspruch gegen die Beklagte zustehe. Bei der Berechnung der Höhe der Forderung seien nicht nur alle Sachwerte des Unternehmens, sondern auch ein bestandener good will zu berücksichtigen. Zur Vermeidung einer Benachteiligung des Ausscheidens des Gesellschafters müsse wie beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer offenen Handelsgesellschaft der Wert ermittelt werden, den das Gesellschaftsvermögen für die die Gesellschaft fortsetzenden Gesellschafter hätte (Klang in Klang, Komm2 römisch zwei Band S 49). Dabei sei nicht der gemeine, sondern der außerordentliche Wert maßgebend. Die Gutachten der Sachverständigen gehen davon aus, dass am 17. 1. 1950 den übrigen Gesellschaftern nach dem Ausscheiden des Klägers der ganze Gewinn zugute komme und nicht entsprechend dem Gesellschaftsvertrag und seiner Präambel ein Teil der Gewerkschaft abzuliefern sei, sowie dass Stadtrat Franz N***** das Unternehmen während eines Zeitraumes von zehn Jahren weitergefördert hätte. Von Belang sei es aber, unter welchen Voraussetzungen eine Förderung des Unternehmens durch Stadtrat N***** am 17. 1. 1950 zu erwarten gewesen sei und welche Aussichten der Parteien bezüglich des Gewinnes damals bestanden hätten, insbesondere ob eine Gewinnablieferung ins Auge gefasst worden sei. Für den Fall einer teilweisen Gewinnablieferung wäre von einem geringeren Ertrag auszugehen. Eine Nichtablieferung des Gewinnes könnte auch eine geringe Auftragserteilung zur Folge gehabt haben. Diese Umstände und die weitere Entwicklung des Unternehmens seien für die Höhe der Ansprüche des Klägers maßgebend. Die Sache sei daher noch nicht spruchreif.
In dem gegen den Beschluss des Berufungsgerichtes vom Kläger eingebrachten Rekurs wird der Antrag gestellt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Gericht zweiter Instanz die sachliche Entscheidung über die Berufung aufzutragen.