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Entscheidung 5 Ob 211/68

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob211/68

Entscheidungsdatum

04.09.1968

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachout als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hammer, Dr. Sobalik, Dr. Gräf und Dr. Winkelmann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef G*****, vertreten durch Dr. Franz Pichler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Ludwig S*****, vertreten durch Dr. Rudolf Schimmer, Rechtsanwalt in Wien, 3. Franz S*****, 3.) Anton K*****, 4.) Franz K*****, die Beklagten zu 2.) bis 4.) vertreten durch Dr. Richard Fuchs, Dr. Gustav Teicht, Rechtsanwälte in Wien, wegen 70.000 S sA, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 24. April 1968, GZ 6 R 71/68-106, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 1. Dezember 1967, GZ 39 Cg 318/63-101, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittelverfahrens selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Aufgrund der Feststellungen der Vorinstanzen ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Im Jahre 1948 schlossen die Streitteile, die alle Stuckateure sind, einen Gesellschaftsvertrag. In der Präambel des Vertrages wird als Zweck der Gesellschaftsgründung die vom Sektionsausschuss der Stuckateurgehilfen in der Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter beschlossene Bildung einer Arbeitsgemeinschaft zur Wahrung der Interessen der Stuckateurgehilfen und der Allgemeinheit genannt. Die hier in Betracht kommenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages lauten:

römisch eins.

Die Gesellschafter haben sich zum Betrieb des Stuckateurgewerbes aufgrund des dem Erstbeklagten gehörigen Gewerbescheines vereinigt.

römisch zwei.

Die Gesellschaft wird nach Außen durch den Erstbeklagten vertreten. Hinsichtlich der Arbeitsverteilung im Verhältnis nach Innen sind die jeweils gemeinsam zu treffenden Vereinbarungen maßgebend. Zur Tätigung von Geschäftsabschlüssen ist ein Gesellschafterbeschluss einzuholen, wobei die Entscheidung der Mehrheit der Gesellschafter maßgebend ist.

römisch vier.

Jeder Gesellschafter erhält allwöchentlich den ortsüblichen Lohn. Als Grundsatz muss jedoch gelten, dass jeder der fünf Gesellschafter am Jahresschluss den gleichen Verdienst hat, um alle Unstimmigkeiten, die sonst aus der Lohnfrage entstehen könnten, zu beseitigen.

römisch sechs.

Am Schluss eines Geschäftsjahres ist die Inventur und Bilanz zu errichten und Gewinn und Verlust des Geschäftsjahres zu ermitteln. Die Bilanz ist sämtlichen Gesellschaftern vorzulegen. Erfolgt binnen 8 Tagen kein Einspruch eines Gesellschafters, gilt die Bilanz als genehmigt. Bei Differenzen hat Gesellschaftsbeschluss zu erfolgen, wobei die Mehrheit entscheidet.

Kein Gesellschafter hat Anspruch auf einen Gewinnanteil. Über die Verwendung des Gewinnes entscheidet die Mehrheit der Gesellschafter. Für den etwaigen Verlust haften alle Gesellschafter zu gleichen Teilen.

römisch neun.

Tritt in der Person eines oder mehrerer Gesellschafter ein Umstand ein, der die übrigen Gesellschafter berechtigen würde, gemäß Artikel 125, HGB die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, sind die schuldlosen Gesellschafter berechtigt, den oder die schuldtragenden Gesellschafter auszuschließen.

Der Gewinn sollte der Gewerkschaft zur Unterstützung alter oder kranker Stuckateure zufließen. Jedoch übernahm die Gesellschaft der Gewerkschaft gegenüber keine Verpflichtung auf Gewinnablieferung oder auf Ablieferung des Gesellschaftsvermögens bei einer Auflösung. Der Kläger schied am 17. 1. 1950 aus der Gesellschaft aus, die von den vier Beklagten fortgesetzt wurde. Aufgrund einer vom Kläger wider die Beklagten eingebrachten Klage auf Rechnungslegung wurden die Beklagten mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 21. November 1959, GZ 22 Cg 545/58-12 (bestätigt mit Urteil des OLG Wien, 6 R 68/60 und hg Entscheidung 3 Ob 192/60) zur ungeteilten Hand schuldig erkannt, den Kläger über das Vermögen (Hauptstamm sowie Einnahmen und Ausgaben) der zwischen dem Kläger und den Beklagten bestandenen Gesellschaft für die Zeit vom 1. 2. 1948 bis 17. 1. 1950 schriftlich Rechnung zu legen. Das Mehrbegehren auf Rechnungslegung für die Zeit vom 18. 1. 1950 bis 31. 12. 1955 wurde abgewiesen. Im Verfahren 18 Cg 214/67 des Landesgerichtes für Zivilrechtsachen Wien belangte der Zweitbeklagte den Erstbeklagten auf Rechnungslegung. Am 17. 5. 1958 schlossen der Erst- und Zweitbeklagte einen Vergleich mit folgendem hier in Betracht kommenden Inhalt, dem auch der Dritt- und Viertbeklagte beitraten:

1.) Die Streitteile stellen fest, dass die zwischen ihnen bestandene Gesellschaft mit 31. 12. 1955 als aufgelöst gilt.

2.) Eine Liquidation der Gesellschaft findet nicht statt. Der Erstbeklagte übernimmt alle Aktiven und Passiven und verpflichtet sich, an die Zweit- bis Viertbeklagten je ¼ des reinen Liquidationsvermögens innerhalb von zwei Jahren ab Rechtswirksamkeit des Vergleiches bei Exekution bar auszuzahlen.

  1. 3,
    das Liquidationsvermögen ist auf folgende Weise zu errechnen ...
  2. 4,
    Für den Fall, als der ehemalige Gesellschafter Josef G***** (nunmehriger Kläger) gegen einen, mehrere oder alle übrigen Gesellschafter aus dem Gesellschaftsvertrag mit Erfolg Ansprüche geltend machen und durchsetzen sollte, verpflichten sich die übrigen Gesellschafter untereinander, solche Ansprüche des Klägers zu gleichen Teilen zu befriedigen und sich im Übrigen diesbezüglich wechselseitig klag- und schadlos zu halten.
Der Kläger begehrte ursprünglich aufgrund seines Ausscheidens aus der Gesellschaft mit 17. 1. 1950 sowie aufgrund der Dissolution der Gesellschaft, die Beklagten zur Zahlung des Betrages von 127.697 S sA zu verhalten.
Das Erstgericht erkannte mit Zwischenurteil, dass der Anspruch des Klägers, die Beklagten seien zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger den Betrag von 127.697 S samt 4 % Zinsen seit 18. 1. 1950 zu bezahlen, dem Grunde nach zu Recht bestehe (ON 24). Das Berufungsgericht änderte das erstgerichtliche Urteil teilweise dahin ab, dass das Klagebegehren die Beklagten seien schuldig, dem Kläger den Betrag von 127.697 S samt 4 % Zinsen seit 18. 1. 1950 zu bezahlen, dem Grunde nach zu Recht besteht. Das Gericht zweiter Instanz wies hingegen das Begehren, die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung zu verpflichten, ab.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte mit der Entscheidung vom 21. 11. 1963, 5 Ob 349/63, das Urteil des Berufungsgerichtes. Bei der Verhandlung vom 28. 9. 1967 schränkte der Kläger das Klagebegehren auf Zahlung eines Betrages von 70.000 S samt 4 % Zinsen seit 18. 1. 1950 ein (S 531).
Die Beklagten wendeten zur Höhe des Anspruches ein:
              a)              dass das Auseinandersetzungsguthaben vom 17. 1. 1950 nur 22.678,80
S betragen hätte, wovon auf den Kläger 1/5, somit 4.535,74 S entfallen;
              b)              hinsichtlich der drei Jahre übersteigenden Zinsen liege Verjährung vor;
              c)              ein schwarzes Kassabuch, aus dem sich Ansprüche ergeben, hätte nie bestanden;
              d)              ein Firmenwert oder good will des Unternehmens hätte nie bestanden und könne keine Berücksichtigung finden;
              e)              für die Steuern und öffentlichen Abgaben, für die der Erstbeklagte hätte aufkommen müssen, seien auch die übrigen Gesellschafter, somit auch der Kläger anteilsmäßig zu belasten;
              f)              der Lohn der Gattin des Erstbeklagten, die in der Gesellschaft bei der Buchführung beschäftigt gewesen sei, sei als Passivpost zu berücksichtigen.
Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, dem Kläger den Betrag von je 17.500 S samt 4 % Zinsen seit 30. 11. 1958 zu bezahlen. Das Zinsenmehrbegehren für die Zeit vom 13. 1. 1950 bis 29. 11. 1958 wurde abgewiesen. Das Prozessgericht traf nachstehende Feststellungen:
Eine Vereinbarung der Gesellschafter, dass im Falle des Austrittes eines Gesellschafters der austretende Gesellschafter auf seinen Anteil verzichte, sei nicht getroffen worden. Der Gesellschaftsvertrag enthalte keine Abrede über die Ansprüche im Falle der Auseinandersetzung der Gesellschaft oder des Austrittes eines Gesellschafters.
Die Gattin des Erstbeklagten, Hermine S*****, wurde im Jahre 1948 von der Gesellschaft als Hilfskraft für Büroarbeiten aufgenommen, die in der Wohnung des Erstbeklagten verrichtet wurden. Später wurde eine Bürokraft angestellt und entlohnt, welche der Gattin des Erstbeklagten für ihre Mitarbeit aus ihrem Gehalt Beträge zwischen 200 und 300 S monatlich bezahlte. Erstmals im Jahre 1955 stellte die Gattin des Erstbeklagten Gehaltsansprüche gegenüber der Gesellschaft. Am 17. 1. 1950 hat ein Reinertrag des Unternehmens von 144.487,32 S bestanden. Der Sachwert des Unternehmens ergebe daher rund den Betrag von 150.000 S. Der Ertragswert des Unternehmens am 17. 1. 1950 betrug 544.000 S und der Wert des Anteiles des Klägers von 20 % 70.000 S. In Wien bestehen zur Zeit zwanzig aufrechte Gewerbeberechtigungen für Stuckateure. Seit dem Jahre 1961 erfolgten sieben Neuanmeldungen und sechs Rücklegungen.
Der Erstbeklagte, der das Unternehmen weiterführt, zahlte aufgrund des Vergleiches vom 17. 5. 1958 an die Zweit-, Dritt und Viertbeklagten zum Zwecke der Auseinandersetzung den Betrag von 130.000 S. In den Jahren 1948 bis 1955 hatte das Unternehmen im Wesen nur die Stadt Wien als Auftraggeber. Die Aufträge erfolgten infolge Vermittlung des inzwischen verstorbenen Stadtrates Franz N*****. Rechtlich würdigte das Prozessgericht den Sachverhalt dahin, dass der Anspruch des Klägers auf Auszahlung seines Anteiles an die Gesellschaft aufgrund seines Austrittes nach Paragraph 830, ABGB begründet sei. Der eingeschränkte Klagsbetrag entspreche auch dem Wert seines Anteils von 20 % im Falle eines Verkaufes. Da auf den Verkehrswert Bedacht genommen worden sei, erübrige sich eine Erörterung über den good will des Unternehmens. Hinsichtlich des Zinsenbegehrens liege aber für das mehr als drei Jahre zurückliegende Zinsenbegehren Verjährung vor.
Das Berufungsgericht hob das Urteil des Prozessgerichtes, das in seinem abweisenden Ausspruch (Abweisung des Zinsenbegehrens für die Zeit vom 13. 1. 1950 bis 29. 11. 1958) unangefochten blieb, in seinem stattgebenden Ausspruch (Zahlung von je 17.500 S samt 4 % Zinsen seit 30. 11. 1958) sowie im Kostenausspruch unter Setzung eines Rechtskraftvorbehaltes auf und verwies die Rechtssache im Umfang der Aufhebung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sei rechtskräftig darüber erkannt worden, - so führt das Gericht zweiter Instanz aus - dass dem Kläger der Abfindungsanspruch gegen die Beklagte zustehe. Bei der Berechnung der Höhe der Forderung seien nicht nur alle Sachwerte des Unternehmens, sondern auch ein bestandener good will zu berücksichtigen. Zur Vermeidung einer Benachteiligung des Ausscheidens des Gesellschafters müsse wie beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer offenen Handelsgesellschaft der Wert ermittelt werden, den das Gesellschaftsvermögen für die die Gesellschaft fortsetzenden Gesellschafter hätte (Klang in Klang, Komm2 römisch zwei Band S 49). Dabei sei nicht der gemeine, sondern der außerordentliche Wert maßgebend. Die Gutachten der Sachverständigen gehen davon aus, dass am 17. 1. 1950 den übrigen Gesellschaftern nach dem Ausscheiden des Klägers der ganze Gewinn zugute komme und nicht entsprechend dem Gesellschaftsvertrag und seiner Präambel ein Teil der Gewerkschaft abzuliefern sei, sowie dass Stadtrat Franz N***** das Unternehmen während eines Zeitraumes von zehn Jahren weitergefördert hätte. Von Belang sei es aber, unter welchen Voraussetzungen eine Förderung des Unternehmens durch Stadtrat N***** am 17. 1. 1950 zu erwarten gewesen sei und welche Aussichten der Parteien bezüglich des Gewinnes damals bestanden hätten, insbesondere ob eine Gewinnablieferung ins Auge gefasst worden sei. Für den Fall einer teilweisen Gewinnablieferung wäre von einem geringeren Ertrag auszugehen. Eine Nichtablieferung des Gewinnes könnte auch eine geringe Auftragserteilung zur Folge gehabt haben. Diese Umstände und die weitere Entwicklung des Unternehmens seien für die Höhe der Ansprüche des Klägers maßgebend. Die Sache sei daher noch nicht spruchreif.
In dem gegen den Beschluss des Berufungsgerichtes vom Kläger eingebrachten Rekurs wird der Antrag gestellt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Gericht zweiter Instanz die sachliche Entscheidung über die Berufung aufzutragen.

Rechtliche Beurteilung

Dem Rekurs kommt keine Berechtigung zu.

Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, dass zur Beurteilung der Höhe des vom Kläger geltend gemachten Anspruches nicht nur die Sachwerte des Unternehmens, sondern auch der good will, sofern ein solcher im Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers vorhanden war, von Belang sind. Es muss der Wert ermittelt werden, den das Gsellschaftsvermögen für die die Gesellschaft fortsetzenden Gesellschafter hatte (Wahle in Klang, Komm2 römisch fünf. Band S 672, 673, Weipert in RGR zum HGB römisch zwei. Band S 364 zu Paragraph 138, HGB). Dabei wird im Rahmen des allenfalls vorhandenen good will eine zu erwartende Förderung des Unternehmens zu berücksichtigen sein. Der Rekurswerber wendet sich dagegen, dass das Berufungsgericht zur Klarstellung der für die Höhe des geltend gemachten Anspruches maßgebenden Tatsachen die Durchführung weiterer Beweise für erforderlich erachtet. Die vom Prozessgericht getroffenen Feststellungen seien für eine abschließende Beurteilung eines Anspruches hinreichend.

Dazu ist zu sagen, dass dann, wenn das Berufungsgericht der Ansicht ist, dass die bisherigen Ergebnisse des Verfahrens noch nicht ausreichend, um den Sachverhalt richtig rechtlich beurteilen zu können, und diese Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz nicht auf einer rechtsirrigen Beurteilung des in Betracht kommenden Sachverhaltes beruht, sich die Entscheidung des Berufungsgerichtes als der letzten Tatsacheninstanz über die erforderliche Ergänzung des Verfahrens der Anfechtung vor dem Obersten Gerichtshof entzieht (6 Ob 463/61, 8 Ob 59/62 uva).

Dem Rekurs war somit aus den aufgezeigten Gründen der Erfolg zu versagen.

Der Kostenausspruch beruht auf den Vorschriften der Paragraphen 40, 50, ZPO.

Anmerkung

E74443 5Ob211.68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:0050OB00211.68.0904.000

Dokumentnummer

JJT_19680904_OGH0002_0050OB00211_6800000_000