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Entscheidung 5 Ob 211/97h×

Entscheidung 5 Ob 211/97h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob211/97h

Entscheidungsdatum

10.06.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Floßmann, Dr.Baumann, Dr.Prückner und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Ferdinand P*****, vertreten durch Mag.Heide Schabus, Sekretärin des österreichischen Mieter- und Wohnungseigentümerbundes, Landesgruppe Wien, Falkestraße 3, 1010 Wien, wider die Antragsgegnerin R*****, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17 - 19, 1011 Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 13, MRG, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4.Februar 1997, GZ 41 R 82/97f-9, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 15.November 1996, GZ 30 Msch 26/96s-4, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin an die Vertreterin des Antragstellers zuzustellen und sie sodann mit der Revisionsrekursbeantwortung des Antragstellers bzw nach Ablauf der hiefür gewährten Frist dem Obersten Gerichtshof im direkten Weg wieder vorzulegen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bisher wurde, obwohl Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, Litera c, in Verbindung mit Litera d, leg cit) ein zweiseitiges Revisionsrekursverfahren vorsieht, nur der Hausanschlag des gegenständlichen Revisionsrekurses verfügt (AS 67), nicht jedoch die Zustellung an die Vertreterin des Antragstellers. Dies widerspricht der Bestimmung des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 8, MRG, wonach den für das Verfahren bestellten und dem Gericht ausgewiesenen Parteienvertretern jedenfalls zuzustellen ist. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Antragstellers ist daher die versäumte Zustellung nachzuholen.

Anmerkung

E57161 05A02117

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0050OB00211.97H.0610.000

Dokumentnummer

JJT_19970610_OGH0002_0050OB00211_97H0000_000

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