Begründung:
Die Antragstellerin ist Eigentümerin der im Kopf dieser Entscheidung angeführten Liegenschaft. Am 2. 3. 1998 stellte sie beim Grundbuchsgericht den Antrag, auf Grund der gleichzeitig vorgelegten Pfandurkunde vom 23. 5. 1997 zur Sicherung einer Darlehensforderung ihres Sohnes Helmut K***** im Betrag von S 400.000,- ein Pfandrecht auf ihrer Liegenschaft einzutragen. Dem Eintragungsgesuch waren keine weiteren Urkunden angeschlossen.
Das Erstgericht wies dieses Eintragungsbegehren mit der Begründung ab, das ein urkundlicher Nachweis bzw eine eidesstättige Erklärung über die Inländereigenschaft des Helmut K***** fehle.
Das von der Antragstellerin angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung aus folgenden Erwägungen:
Nach § 16 Abs 1 oöGVG 1994 dürfe ein von diesem Gesetz erfaßter Rechtserwerb an einem Grundstück im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem GrundbuchsgesuchNach Paragraph 16, Absatz eins, oöGVG 1994 dürfe ein von diesem Gesetz erfaßter Rechtserwerb an einem Grundstück im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch
1.) der rechtskräftige Genehmigungsbescheid oder
2.) die Bestätigung nach § 9 Abs 2, 1. Satz oder2.) die Bestätigung nach Paragraph 9, Absatz 2, eins, Satz oder
3.) eine Negativbestätigung (§ 11 Abs 2 1. Satz) oder3.) eine Negativbestätigung (Paragraph 11, Absatz 2, 1. Satz) oder
4.) im Fall des § 11 Abs 2, 2. Satz eine Erklärung bzw4.) im Fall des Paragraph 11, Absatz 2, 2, Satz eine Erklärung bzw
der Nachweis, daß der Rechtserwerber nicht Ausländer im Sinne des § 2 Abs 4 ist, oder die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 oder 2 zutreffen, angeschlossen ist.der Nachweis, daß der Rechtserwerber nicht Ausländer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, ist, oder die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 zutreffen, angeschlossen ist.
§ 13 Abs 1 Z 2 oöGVG unterstelle die Einräumung von Pfandrechten - ausgenommen für Banken oder Versicherungen - zugunsten von Nutzungsberechtigten oder Ausländern dem oöGVG 1994, ausgenommen, das Pfandrecht wäre unmittelbar Bestandteil eines genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäftes.Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, oöGVG unterstelle die Einräumung von Pfandrechten - ausgenommen für Banken oder Versicherungen - zugunsten von Nutzungsberechtigten oder Ausländern dem oöGVG 1994, ausgenommen, das Pfandrecht wäre unmittelbar Bestandteil eines genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäftes.
§ 11 Abs 2 oöGVG normiere die Ausstellung einer Negativbestätigung durch den Vorsitzenden der Behörde, wenn offenkundig ist, daß eine Rechtserwerb nicht genehmigungs- bzw anzeigebedürftig ist. Wenn der Rechtserwerb ein Grundstück oder einen Teil davon zum Gegenstand hat, das innerhalb eines Freigebietes (§ 4 Abs 7) und außerhalb eines Genehmigungsgebietes (§ 7) gelegen ist, oder der Rechtserwerb nicht dem Geltungsbereich dieses Landesgesetzes unterliegt (§ 1 Abs 2 und Abs 3), bedarf es (nach § 16 Abs 1 Z 4 oöGVG 1994) einer Erklärung bzw des Nachweises, daß der Rechtserwerber nicht Ausländer im Sinn des § 2 Abs 4 ist oder daß die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 oder 2 (betreffend die EU-Inländereigenschaft des Rechtserwerbers) zutreffen.Paragraph 11, Absatz 2, oöGVG normiere die Ausstellung einer Negativbestätigung durch den Vorsitzenden der Behörde, wenn offenkundig ist, daß eine Rechtserwerb nicht genehmigungs- bzw anzeigebedürftig ist. Wenn der Rechtserwerb ein Grundstück oder einen Teil davon zum Gegenstand hat, das innerhalb eines Freigebietes (Paragraph 4, Absatz 7,) und außerhalb eines Genehmigungsgebietes (Paragraph 7,) gelegen ist, oder der Rechtserwerb nicht dem Geltungsbereich dieses Landesgesetzes unterliegt (Paragraph eins, Absatz 2 und Absatz 3,), bedarf es (nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, oöGVG 1994) einer Erklärung bzw des Nachweises, daß der Rechtserwerber nicht Ausländer im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, ist oder daß die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 (betreffend die EU-Inländereigenschaft des Rechtserwerbers) zutreffen.
Unterstehe daher der Rechtserwerb nicht dem Geltungsbereich des oöGVG (vgl § 11 Abs 2 2. Satz), sei eine Erklärung bzw ein Nachweis über die Inländereigenschaft (bzw über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 14 Abs 1 oder 2 oöGVG) erforderlich.Unterstehe daher der Rechtserwerb nicht dem Geltungsbereich des oöGVG vergleiche Paragraph 11, Absatz 2, 2. Satz), sei eine Erklärung bzw ein Nachweis über die Inländereigenschaft (bzw über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 oöGVG) erforderlich.
Richtigerweise unterliege der Pfandrechtserwerb nur dann dem oöGVG, wenn der Rechtserwerber Ausländer und Nutzungsberechtigter ist.
Erfordere aber die Eintragung eines (an sich) vom oöGVG erfaßten Rechtserwerbs eine Erklärung bzw den Nachweis, daß der Rechtserwerber nicht Ausländer ist, dann dürfe das Grundbuchsgericht ohne diese Voraussetzungen die Eintragung nicht vollziehen.
§ 13 oöGVG normiere zwar nicht ausdrücklich, wie in diesem Fall der Nachweis der fehlenden Ausländereigenschaft und/oder Nutzungsberechtigung zu erbringen ist, doch sei aus § 16 abzuleiten, daß auch in diesem Fall dem Grundbuchsgesuch eine urkundliche Erklärung oder ein Nachweis anzuschließen ist.Paragraph 13, oöGVG normiere zwar nicht ausdrücklich, wie in diesem Fall der Nachweis der fehlenden Ausländereigenschaft und/oder Nutzungsberechtigung zu erbringen ist, doch sei aus Paragraph 16, abzuleiten, daß auch in diesem Fall dem Grundbuchsgesuch eine urkundliche Erklärung oder ein Nachweis anzuschließen ist.
In Ermangelung eines solchen Nachweises oder einer dahingehenden Erklärung habe das Erstgericht das Eintragungsbegehren zutreffend abgewiesen.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Begründet wurde dies damit, daß der Auslegung der §§ 13 und 16 oöGVG über den Einzelfall hinaus erhebliche rechtliche Bedeutung zukomme. Einschlägige Judikatur des Obersten Gerichtshofes sei nicht vorhanden.Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Begründet wurde dies damit, daß der Auslegung der Paragraphen 13 und 16 oöGVG über den Einzelfall hinaus erhebliche rechtliche Bedeutung zukomme. Einschlägige Judikatur des Obersten Gerichtshofes sei nicht vorhanden.
Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs macht die Antragstellerin geltend, daß dem Grundbuchsgericht nur dann jegliche Entscheidungskompetenz zur Überprüfung der Frage fehle, ob ein Rechtsgeschäft landesrechtlichen Grundverkehrsvorschriften unterliegt, wenn die entsprechenden Vorschriften eine Befassung der Grundverkehrsbehörde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens (wenn auch nur zur Erwirkung eines negativen Feststellungsbescheides) vorsehen. Nach § 13 oöGVG 1994 unterliege die Einräumung von Pfandrechten - Banken und Versicherungen generell ausgenommen - nur dann Verkehrsbeschränkungen, wenn der Pfandgläubiger zugleich Nutzungsberechtigter ist. Daraus folge, daß der verfahrensgegenständliche Pfandrechtserwerb gar nicht dem oöGVG 1994 unterliegt. Gemäß § 11 des oöGVG 1994 sei die Ausstellung eines Feststellungsbescheides (einer Negativbestätigung) gar nicht zulässig. Damit fehle im Sinne der zitierten Judikatur die Möglichkeit einer Befassung der Grundverkehrsbehörde, sodaß das Grundbuchsgericht gemäß § 94 GBG selbst zu entscheiden habe, ob der Erwerber des Pfandrechts Ausländer und zugleich Nutzungsberechtiger ist.Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs macht die Antragstellerin geltend, daß dem Grundbuchsgericht nur dann jegliche Entscheidungskompetenz zur Überprüfung der Frage fehle, ob ein Rechtsgeschäft landesrechtlichen Grundverkehrsvorschriften unterliegt, wenn die entsprechenden Vorschriften eine Befassung der Grundverkehrsbehörde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens (wenn auch nur zur Erwirkung eines negativen Feststellungsbescheides) vorsehen. Nach Paragraph 13, oöGVG 1994 unterliege die Einräumung von Pfandrechten - Banken und Versicherungen generell ausgenommen - nur dann Verkehrsbeschränkungen, wenn der Pfandgläubiger zugleich Nutzungsberechtigter ist. Daraus folge, daß der verfahrensgegenständliche Pfandrechtserwerb gar nicht dem oöGVG 1994 unterliegt. Gemäß Paragraph 11, des oöGVG 1994 sei die Ausstellung eines Feststellungsbescheides (einer Negativbestätigung) gar nicht zulässig. Damit fehle im Sinne der zitierten Judikatur die Möglichkeit einer Befassung der Grundverkehrsbehörde, sodaß das Grundbuchsgericht gemäß Paragraph 94, GBG selbst zu entscheiden habe, ob der Erwerber des Pfandrechts Ausländer und zugleich Nutzungsberechtiger ist.
Im gegenständlichen Fall lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, daß der Pfandrechtserwerber Nutzungsberechtiger ist, weshalb dem Eintragungsbegehren hätte stattgegeben werden müssen. Die Nutzungsberechtigung müßte sich nämlich gemäß § 481 ABGB aus dem Grundbuch ergeben.Im gegenständlichen Fall lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, daß der Pfandrechtserwerber Nutzungsberechtiger ist, weshalb dem Eintragungsbegehren hätte stattgegeben werden müssen. Die Nutzungsberechtigung müßte sich nämlich gemäß Paragraph 481, ABGB aus dem Grundbuch ergeben.
Der Revisionsrekursantrag geht dahin, die vorinstanzlichen Beschlüsse so abzuändern, daß die begehrte Pfandrechtseinverleibung bewilligt wird.