Begründung:
Das Erstgericht wies nach Durchführung eines Beweisverfahrens den Antrag des Antragstellers auf Anerkennung als Hauptmieter (gemäß § 2 Abs 3 MRG) zurück, weil wegen Erfüllung des Ausnahmetatbestandes nach § 1 Abs 4 Z 2 MRG die Vorschriften des § 2 Abs 3 MRG (und damit gemeint wohl auch die des § 37 MRG) auf dieses Haus nicht anzuwenden seien.Das Erstgericht wies nach Durchführung eines Beweisverfahrens den Antrag des Antragstellers auf Anerkennung als Hauptmieter (gemäß Paragraph 2, Absatz 3, MRG) zurück, weil wegen Erfüllung des Ausnahmetatbestandes nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG die Vorschriften des Paragraph 2, Absatz 3, MRG (und damit gemeint wohl auch die des Paragraph 37, MRG) auf dieses Haus nicht anzuwenden seien.
Es kann für die Entscheidung über den vorliegenden Revisionsrekurs dahingestellt bleiben, ob das Erstgericht nicht richtigerweise statt des verfahrensrechtlichen Zurückweisungsbeschlusses eine abweisende Sachentscheidung mittels Sachbeschlusses hätte treffen müssen (s MietSlg 37.714/15 uva, wonach die Zulässigkeit der Verfahrensart nur nach dem Wortlaut des Entscheidungsbegehrens und den zu seiner Begründung vorgebrachten Sachverhaltsbehauptungen zu prüfen ist, nicht jedoch danach, was der Gegner einwendet oder ob der behauptete Anspruch berechtigt ist, - dem folgend die rekursgerichtliche Entscheidung MietSlg 41.373 - auch wenn sich der Einwand des Vorliegens einer der Ausnahmebestimmungen des § 1 Abs 4 MRG als zutreffend erweist), weil eben tatsächlich ein verfahrensrechtlicher Beschluß vorliegt.Es kann für die Entscheidung über den vorliegenden Revisionsrekurs dahingestellt bleiben, ob das Erstgericht nicht richtigerweise statt des verfahrensrechtlichen Zurückweisungsbeschlusses eine abweisende Sachentscheidung mittels Sachbeschlusses hätte treffen müssen (s MietSlg 37.714/15 uva, wonach die Zulässigkeit der Verfahrensart nur nach dem Wortlaut des Entscheidungsbegehrens und den zu seiner Begründung vorgebrachten Sachverhaltsbehauptungen zu prüfen ist, nicht jedoch danach, was der Gegner einwendet oder ob der behauptete Anspruch berechtigt ist, - dem folgend die rekursgerichtliche Entscheidung MietSlg 41.373 - auch wenn sich der Einwand des Vorliegens einer der Ausnahmebestimmungen des Paragraph eins, Absatz 4, MRG als zutreffend erweist), weil eben tatsächlich ein verfahrensrechtlicher Beschluß vorliegt.
Das Rekursgericht wies den Rekurs des Antragstellers zurück und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Das Rekursgericht begründete seine Entscheidung damit, daß dem Antragsteller an der begehrten Feststellung das Rechtsschutzinteresse fehle, weil er aus der verfahrensgegenständlichen Wohnung schon ausgezogen sei. Besondere Umstände für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses (§ 528 Abs 1 ZPO) lägen nicht vor.Das Rekursgericht begründete seine Entscheidung damit, daß dem Antragsteller an der begehrten Feststellung das Rechtsschutzinteresse fehle, weil er aus der verfahrensgegenständlichen Wohnung schon ausgezogen sei. Besondere Umstände für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses (Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) lägen nicht vor.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit einem die Beschlüsse beider Instanzen betreffenden Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.