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Rechtssatz RS0097200×

Rechtssatz RS0097200

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0097200

Geschäftszahl

5Ob2111/96v

Entscheidungsdatum

14.05.1996

Rechtssatz

Mit dem Auszug des Untermieters aus dem Bestandobjekt ist sein rechtliches Interesse an der Feststellung, er sei in Wahrheit Hauptmieter (allenfalls gewesen) schon deswegen nicht weggefallen ist, weil mit der Rechtsstellung als Hauptmieter nicht zuletzt auch im zinsrechtlichen Bereich andere Rechtsfolgen verbunden sind als mit jener eines Untermieters; das Rechtsschutzbedürfnis des Untermieters

könnte nur dann verneint werden, wenn ganz klar wäre, daß die angestrebte Entscheidung für ihn nur noch von rein theoretischer Bedeutung wäre (so schon 5 Ob 150/86).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097200

Dokumentnummer

JJR_19960514_OGH0002_0050OB02111_96V0000_001