Rechtstracker.at
Entscheidung 5 Ob 212/07y×

Entscheidung 5 Ob 212/07y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob212/07y

Entscheidungsdatum

02.10.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin Dr. Hildegard M*****, vertreten durch Friedrich M*****, vertreten durch Reich-Rohrwig Illedits, Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, wider die Antragsgegner 1.) B*****, 2.) I***** KG, *****, und der weiteren Verfahrensbeteiligten

1.) Hartfried C*****, 2.) Dr. Jürgen B*****, 3.) Tatjana S*****, 4.) Erich W*****, 5.) Monika S*****, 6.) Barbara B*****, 7.) Janja M*****, 8.) Anka K*****, 9.) Mag. Bernhard D*****, 10.) Dipl.-Ing. S*****, 11.) Dipl.-Ing. Azra K*****, wegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, WEG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, WEG, infolge des Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. Jänner 2007, GZ 39 R 308/06t-38 (Punkt römisch zwei) den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Punkt römisch zwei der rekursgerichtlichen Entscheidung 39 R 308/06t-38 wurde dem Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom 26. 7. 2006, GZ 22 Msch 14/04w-22 (Punkt römisch zwei) über die verfügte Verfahrensunterbrechung nicht Folge gegeben. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 10.000 nicht übersteige und der Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu klären gewesen sei. Die Antragstellerin hat sowohl hinsichtlich des Sachbeschlusses als auch hinsichtlich des Punktes römisch zwei der bezeichneten Entscheidung eine Zulassungsvorstellung gemäß Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG eingebracht, und ausgeführt, warum entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes zur Lösung der aufgeworfenen verfahrensrechtlichen Frage der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Darüber hat das Rekursgericht bisher nicht entschieden. Das neue Rechtsmittelrecht unterscheidet nämlich nicht zwischen einfachen Beschlüssen und Beschlüssen in der Sache selbst. Auch bei einfachen Beschlüssen besteht keine Beschränkung der Anfechtung wegen Nichtüberschreitens der Wertgrenze von EUR 4.000 bzw von Konformatbeschlüssen mehr, wie dies infolge der Verweisung des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG aF Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ZPO der Fall war vergleiche Würth/Zingher/Kovany Wohnrecht 04 Anmerkung 2 zu Paragraph 63, AußStrG). Die Entscheidung über die Zulassungsvorstellung zum Beschluss römisch zwei in 39 R 308/06t-39 wird daher nachzutragen sein.

Es wird ersucht, den Akt anschließend zur Erledigung dem Obersten Gerichtshof umgehend vorzulegen.

Anmerkung

E86684 5Ob212.07y

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in MietSlg 59.735 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0050OB00212.07Y.1002.000

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2009

Dokumentnummer

JJT_20071002_OGH0002_0050OB00212_07Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung