Rechtssatz RS0083562
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083562
Entscheidungsdatum
28.08.2018
Rechtssatz
Auf Grund des inneren Zusammenhanges zwischen der Tätigkeit des Verwalters während der Besorgung der Verwaltung durch ihn und seiner Verpflichtung zur abschließenden Rechnungslegung nach der Kündigung ist von einer unzweifelhaft schlüssigen Verweisung von Streitigkeiten mit dem Verwalter über die Legung der Rechnung im Sinne des § 26 Abs 1 Z 4 lit a WEG 1975 auch nach der Kündigung des Verwaltervertrages in das Außerstreitverfahren auszugehen.Auf Grund des inneren Zusammenhanges zwischen der Tätigkeit des Verwalters während der Besorgung der Verwaltung durch ihn und seiner Verpflichtung zur abschließenden Rechnungslegung nach der Kündigung ist von einer unzweifelhaft schlüssigen Verweisung von Streitigkeiten mit dem Verwalter über die Legung der Rechnung im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, WEG 1975 auch nach der Kündigung des Verwaltervertrages in das Außerstreitverfahren auszugehen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 86/84
Entscheidungstext OGH 12.02.1985 5 Ob 86/84
- 5 Ob 29/85
Entscheidungstext OGH 30.04.1985 5 Ob 29/85
- 5 Ob 64/99v
Entscheidungstext OGH 23.03.1999 5 Ob 64/99v
Vgl auch; Beisatz: Hier: § 26 Abs 1 Z 5 WEG 1975 idF 3. WÄG. (T1)
- 5 Ob 46/06k
Entscheidungstext OGH 27.06.2006 5 Ob 46/06k
Vgl; Beisatz: Hier: § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 iVm § 34 WEG 2002 und § 20 Abs 2 WEG 2002. (T2)
- 5 Ob 277/06f
Entscheidungstext OGH 17.04.2007 5 Ob 277/06f
Vgl; Beisatz: Ein Begehren auf Herausgabe von Verwaltungsunterlagen gegen den vormaligen Verwalter ist aufgrund unzweifelhaft schlüssiger Verweisung gemäß § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 im Außerstreitverfahren geltend zu machen; soweit aus der Entscheidung 5 Ob 115/05f Abweichendes abgeleitet werden könnte, wird diese nicht aufrecht erhalten. (T3)
Beisatz: Die nunmehrige Geltung des § 1 Abs 2 AußStrG 2005 steht der in den Entscheidungen 5 Ob 86/84 , 5 Ob 29/85, 5 Ob 64/99v und 5 Ob 46/06k vorgezeichneten Verweisung der Durchsetzung der Verwalterpflichten (etwa die Legung einer Abrechnung und Herausgabe der Belege nach Beendigung des Verwaltervertrages) in das Außerstreitverfahren nicht entgegen. (T4)
Beisatz: Begehren auf Herausgabe von Verwaltungsunterlagen gegen den vormaligen Verwalter aufgrund § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 im Außerstreitverfahren. (T5)
- 5 Ob 212/07y
Entscheidungstext OGH 05.02.2008 5 Ob 212/07y
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Mit der Beendigung der Verwaltung ist neben der Erfüllung anderer Pflichten, etwa Herausgabe des Überschusses, der Verwaltungsunterlagen etc auch eine Abrechnung zu legen. Diese Rechnungslegungspflicht kann von jedem einzelnen Wohnungseigentümer im außerstreitigen Wohnrechtsverfahren durchgesetzt werden. (T6)
Beisatz: In einem solchen Fall erstreckt sich die Abrechnungspflicht nicht auf das gesamte Kalenderjahr, sondern eben nur auf den Rumpfzeitraum, in dem die Stellung als Verwalter aufrecht war. (T7)
- 5 Ob 149/10p
Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 149/10p
Auch; Auch Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6
- 5 Ob 32/14p
Entscheidungstext OGH 13.03.2014 5 Ob 32/14p
Vgl auch; Beisatz: Hier: Legung einer Vorausschau. (T8)
- 3 Ob 102/14t
Entscheidungstext OGH 22.10.2014 3 Ob 102/14t
Auch; Beis wie T7; Veröff: SZ 2014/97
- 5 Ob 169/15m
Entscheidungstext OGH 30.10.2015 5 Ob 169/15m
Vgl auch; Beis wie T6
- 5 Ob 197/16f
Entscheidungstext OGH 19.12.2016 5 Ob 197/16f
Veröff: SZ 2016/136
- 5 Ob 133/18x
Entscheidungstext OGH 28.08.2018 5 Ob 133/18x
Auch; Beis wie T7
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0083562
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Dokumentnummer
JJR_19850212_OGH0002_0050OB00086_8400000_001