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Entscheidung 5 Ob 213/06v×

Entscheidung 5 Ob 213/06v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob213/06v

Entscheidungsdatum

03.10.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der Antragstellerin Nina T*****, vertreten durch Dr. Johann Poulakos, Rechtsanwalt in Linz, gegen die Antragsgegner Leopold und Gertraud M*****, beide vertreten durch Dr. Ernst Mayrhofer, Sekretär des Österreichischen Haus- und Grundbesitzerbundes, 4020 Linz, Spittelwiese 13/1, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 16, MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegner gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 5. April 2006, GZ 14 R 140/05i-13, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegner wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Zur Frage, ob eine Badegelegenheit dem zeitgemäßen Standard entspricht, existiert bereits eine umfangreiche Judikatur (RIS-Justiz RS0069941; RS0070016; RS0070103; RS0070010; RS0070071). Eine Änderung der Rechtsprechung des erkennenden Senats dahin, dass die Unterbringung von Bad und WC in einem Raum auch heute noch generell dem zeitgemäßen Standard entspreche, hat nicht stattgefunden. Auch in der Entscheidung 5 Ob 103/03p (= WoBl 2003/190, 356 = immolex 2004, 15 = NZ 2004, 152) wird zu dieser Frage betont, dass bei der Beurteilung, ob eine Badegelegenheit dem zeitgemäßen Standard entspreche, auf die Förderungsrichtlinien, die Bestimmungen der Bauvorschriften und die örtlich geltenden Maßstäbe (Verkehrsauffassung) Bedacht zu nehmen sei. „Bedachtnehmen" bedeute die Berücksichtigung aller dieser Beurteilungskriterien in ihrem Zusammenspiel, nicht aber die Prävalenz eines von ihnen ohne Rücksicht auf die anderen; an dieser Rechtsprechung wurde stets festgehalten. Im Übrigen betraf der dort beurteilte Fall, keinen mit dem vorliegenden vergleichbaren Sachverhalt, waren doch dort ein am 4. 6. 1992 abgeschlossener Hauptmietvertrag und ein Mietobjekt zu beurteilen, in welchem Bad und WC unmittelbar durch eine Türe verbunden waren und das WC durch ein normales Fenster ins Freie entlüftet werden konnte.

2. Einer generellen Untersuchung, ob im Großraum L***** eine größere Anzahl relativ neuer Wohnungen existiert, in denen Bad und WC in einem Raum unterbracht sind, bedurfte es vorliegend deshalb nicht, weil hier eine Räumlichkeit zu beurteilen war, welche sich überdies durch eine spezifische Grundrissgestaltung und eine nur funktionell eingeschränkte Ent- und Belüftungsmöglichkeit auszeichnet. Wenn die Vorinstanzen unter Berücksichtigung dieser Umstände und des - bereits mit 1. 1. 1977 in Kraft getretenen - Paragraph 33, Absatz eins, OÖ BauV sowie des - seit 1. 1. 1995 geltenden - Paragraph 20, Absatz 6, OÖ BautechnikG, nach welchen Bestimmungen in Wohnungen mit mehr als drei Aufenthaltsräumen Klosett und Bad räumlich getrennt sein müssen, das Vorliegen einer zeitgemäßen Badegelegenheit zum 1. 3. 2001 verneinten, dann stellt dies die Beurteilung eines spezifischen Einfalls und jedenfalls keine gravierende Fehlbeurteilung dar, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte.

Da die Antragsgegner keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nF geltend machen, ist ihr außerordentlicher Revisionsrekurs unzulässig und zurückzuweisen.

Anmerkung

E82325 5Ob213.06v

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in immolex-LS 2007/3 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0050OB00213.06V.1003.000

Dokumentnummer

JJT_20061003_OGH0002_0050OB00213_06V0000_000