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Entscheidung 5 Ob 213/22t×

Entscheidung 5 Ob 213/22t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0018900 Rechtssatz 09.09.1953Zivilrecht
Unterhaltsverträgen wohnt die clausula rebus sic stantibus regelmässig stillschweigend inne. Sie ist nur dann ausgeschlossen, wenn die Parteien ausdrücklich und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise auf eine Änderung der Unterhaltsvereinbarung auch f …
RS0018984 Rechtssatz 03.12.1991Zivilrecht
Unterhaltsvergleichen wohnt als eine im redlichen Verkehr geltende Gewohnheit die Umstandsklausel inne; der Unterhaltsanspruch ist daher bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse neu zu bestimmen.
RS0047347 Rechtssatz 20.06.1991Zivilrecht
Bezieht der Unterhaltsgläubiger als Sozialhilfeempfänger Geldleistungen zum Lebensunterhalt, ist diese Sozialhilfeleistung zwar bei der Unterhaltsbemessung nicht zu berücksichtigen; im Umfang der sachlich und zeitlich kongruenten Sozialhilfeleistungen verli …
RS0047514 Rechtssatz 21.05.1992Zivilrecht
Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kindes ist bei einfachen Lebensverhältnissen unter Berücksichtigung des Umstandes, dass außer dem Geldunterhalt auch noch die Betreuung benötigt wird, erst bei einem Eigeneinkommen anzunehmen, das dem Richtsatz für die Gewähr …
RS0053297 Rechtssatz 23.10.1990Zivilrecht
Unabhängig davon, ob die seinerzeitige Unterhaltsbemessung durch gerichtlichen Vergleich oder gerichtliche Entscheidung erfolgte, darf eine Änderung der Unterhaltsbemessung für die Vergangenheit immer dann erfolgen, wenn wegen Änderung der Verhältnisse (gan …
RS0063121 Rechtssatz 29.09.1987Zivilrecht
Der vom OGH wiederholt ausgesprochene Rechtssatz, dass eine Person, deren Unterhaltsbedürfnisse auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung zur Gänze von einem Dritten gedeckt werden, schon deswegen keine Unterhaltsansprüche gegen einen zivilrechtlich Unterh …
RS0080395 Rechtssatz 06.09.1995Zivilrecht
Soweit die Unterhaltsbedürfnisse einer Person infolge einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung von einem Dritten gedeckt werden, bestehen keine Unterhaltsansprüche gegen einen nach Privatrecht Unterhaltspflichtigen, weil kein Anspruch auf Doppelversorgung …
RS0107948 Rechtssatz 15.07.1997Zivilrecht
Dem Vorfahren wird der angemessene, nicht bloß der notdürftige Unterhalt geschuldet.
RS0118565 Rechtssatz 23.01.2004Zivilrecht
Die Sozialhilfe ist nicht auf den Unterhaltsanspruch des Ehegatten anzurechnen. Der vertraglich oder gerichtlich festgesetzte Unterhaltsanspruch geht ex lege auf den Sozialhilfeträger über.