Der Revisionsrekurs ist entsprechend der Begründung des Rekursgerichts zulässig, jedoch nicht berechtigt.
1. Es entsprach der herrschenden Ansicht in Lehre und Rechtsprechung, dass die grundbücherliche Eintragung von Einzelkaufleuten nach dem HGB unter ihrer Firma unzulässig ist (Schuhmacher in Straube3, § 17 HGB Rz 16 mwN; RIS-Justiz RS0060673 = 5 Ob 76/91 = SZ 64/125 = NZ 1992, 80 [zust Hofmeister] = ecolex 1992, 14 [NN mwN aus der Lehre]). Diese Rechtsansicht wurde von der Lehre auch nach Inkrafttreten des UGB ausdrücklich aufrecht erhalten (Dehn in Krejci, Reform-Kommentar [2007], § 17 UGB Rz 10; Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht [2007], § 98 GBG Rz 19 je mwN; Rechberger/Bittner, Grundbuchsrecht2 [2007] Rz 265).1. Es entsprach der herrschenden Ansicht in Lehre und Rechtsprechung, dass die grundbücherliche Eintragung von Einzelkaufleuten nach dem HGB unter ihrer Firma unzulässig ist (Schuhmacher in Straube3, Paragraph 17, HGB Rz 16 mwN; RIS-Justiz RS0060673 = 5 Ob 76/91 = SZ 64/125 = NZ 1992, 80 [zust Hofmeister] = ecolex 1992, 14 [NN mwN aus der Lehre]). Diese Rechtsansicht wurde von der Lehre auch nach Inkrafttreten des UGB ausdrücklich aufrecht erhalten (Dehn in Krejci, Reform-Kommentar [2007], Paragraph 17, UGB Rz 10; Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht [2007], Paragraph 98, GBG Rz 19 je mwN; Rechberger/Bittner, Grundbuchsrecht2 [2007] Rz 265).
2. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass der Gesetzgeber der Grundbuchs-Novelle 2008 diese der herrschenden Ansicht entsprechenden Rechtslage ändern wollte, als er durch die Ergänzung der §§ 27 Abs 2 und 98 GBG weitere Individualisierungsmerkmale der am Rechtsgeschäft beteiligten Personen, und zwar die Firmenbuchnummer und die Vereinsregisterzahl für die Urkunden und die bewilligenden Beschlüsse vorsah; nach den ErläutRV soll nämlich damit (nur) eine eindeutige Bezugnahme auf diese Register geschaffen werden (542 der Beilagen 23. GP 6). Dementsprechend kommentierten mehrere Autoren, diese Novellierung diene der Individualisierung der am Titelgeschäft beteiligten juristischen Personen (Rassi in Kodek, Grundbuchsrecht-ErgBd [2009] § 27 GBG Rz 1; Auinger, Die Grundbuchs-Novelle 2008, ÖJZ 2009/2 [5]; Hager-Rosenkranz, Neue Entwicklungen im Grundbuchsrecht durch die Grundbuchsnovelle 2008, wobl 2008, 341 [342]), wodurch auch juristische Personen eine „Identifikationsnummer“ erhielten (Schreiner, Grundbuchs-Novelle 2008, AnwBl 2008, 477 [478]). In diesem Sinn vertreten auch Hagleitner (in Kodek, Grundbuchsrecht 1.01 § 27 GBG Rz 22 [Stand 1. 7. 2009]) und Kodek (in Kodek, Grundbuchsrecht 1.01 § 98 GBG Rz 19 [Stand 1. 7. 2009]) weiterhin den Standpunkt, ein im Firmenbuch eingetragener Einzelunternehmer könne nicht unter seiner Firma im Grundbuch eingetragen werden (idS auch Schuhmacher/Fuchs in Straube, WK zum UGB, § 17 Rz 23).2. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass der Gesetzgeber der Grundbuchs-Novelle 2008 diese der herrschenden Ansicht entsprechenden Rechtslage ändern wollte, als er durch die Ergänzung der Paragraphen 27, Absatz 2 und 98 GBG weitere Individualisierungsmerkmale der am Rechtsgeschäft beteiligten Personen, und zwar die Firmenbuchnummer und die Vereinsregisterzahl für die Urkunden und die bewilligenden Beschlüsse vorsah; nach den ErläutRV soll nämlich damit (nur) eine eindeutige Bezugnahme auf diese Register geschaffen werden (542 der Beilagen 23. Gesetzgebungsperiode 6). Dementsprechend kommentierten mehrere Autoren, diese Novellierung diene der Individualisierung der am Titelgeschäft beteiligten juristischen Personen (Rassi in Kodek, Grundbuchsrecht-ErgBd [2009] Paragraph 27, GBG Rz 1; Auinger, Die Grundbuchs-Novelle 2008, ÖJZ 2009/2 [5]; Hager-Rosenkranz, Neue Entwicklungen im Grundbuchsrecht durch die Grundbuchsnovelle 2008, wobl 2008, 341 [342]), wodurch auch juristische Personen eine „Identifikationsnummer“ erhielten (Schreiner, Grundbuchs-Novelle 2008, AnwBl 2008, 477 [478]). In diesem Sinn vertreten auch Hagleitner (in Kodek, Grundbuchsrecht 1.01 Paragraph 27, GBG Rz 22 [Stand 1. 7. 2009]) und Kodek (in Kodek, Grundbuchsrecht 1.01 Paragraph 98, GBG Rz 19 [Stand 1. 7. 2009]) weiterhin den Standpunkt, ein im Firmenbuch eingetragener Einzelunternehmer könne nicht unter seiner Firma im Grundbuch eingetragen werden (idS auch Schuhmacher/Fuchs in Straube, WK zum UGB, Paragraph 17, Rz 23).
Der erkennende Senat schließt sich dieser (einhelligen) Ansicht an und erachtet die grundbücherliche Eintragung von Einzelunternehmern unter ihrer Firma nach wie vor als unzulässig, und zwar auch aus folgenden weiteren Gründen:
3. Die Einzelfirma eines Einzelunternehmers stellt weder ein selbständiges Rechtssubjekt noch ein Rechtsobjekt neben und außer dem Unternehmer dar, sondern ist nur Kennzeichen eines Unternehmens, dessen Rechtsträger der Unternehmer als natürliche Person bildet; deshalb ist nicht die Firma Trägerin von Rechten und Pflichten, sondern der damit gekennzeichnete Inhaber eines bestimmten Unternehmens (vgl RIS-Justiz RS0039739; RS0061885; RS0061904; RS0035318). Daraus folgt für den vorliegenden Fall zwingend, dass die Person, für die die Einverleibung des Eigentumsrechts iSd § 98 GBG erfolgen soll, hier die Antragstellerin als natürliche Person ist. Da natürliche Personen mit ihrem Namen und dem Geburtsdatum einzutragen sind, die Einzelfirma der Antragstellerin aber deren Geburtsdatum nicht enthält, scheidet schon deshalb eine Einverleibung des Eigentumsrechts mit dem Handelsnamen der Antragstellerin aus.3. Die Einzelfirma eines Einzelunternehmers stellt weder ein selbständiges Rechtssubjekt noch ein Rechtsobjekt neben und außer dem Unternehmer dar, sondern ist nur Kennzeichen eines Unternehmens, dessen Rechtsträger der Unternehmer als natürliche Person bildet; deshalb ist nicht die Firma Trägerin von Rechten und Pflichten, sondern der damit gekennzeichnete Inhaber eines bestimmten Unternehmens vergleiche RIS-Justiz RS0039739; RS0061885; RS0061904; RS0035318). Daraus folgt für den vorliegenden Fall zwingend, dass die Person, für die die Einverleibung des Eigentumsrechts iSd Paragraph 98, GBG erfolgen soll, hier die Antragstellerin als natürliche Person ist. Da natürliche Personen mit ihrem Namen und dem Geburtsdatum einzutragen sind, die Einzelfirma der Antragstellerin aber deren Geburtsdatum nicht enthält, scheidet schon deshalb eine Einverleibung des Eigentumsrechts mit dem Handelsnamen der Antragstellerin aus.
4. Im Übrigen ist auf die besondere Aufgabe des Grundbuchs Bedacht zu nehmen, den Rechtsverkehr mit unbeweglichen Gütern klar und überschaubar zu machen, der es ua erfordert, im Interesse der Rechtssicherheit die Verwechslung von Personen auszuschließen (5 Ob 76/91; Rechberger/Bittner, Grundbuchsrecht2 Rz 17 ff; Höller in Kodek, Grundbuchsrecht Vor § 1 GBG Rz 1 ff). Zweck ua der Bestimmungen der §§ 27 Abs 2, 31 Abs 1 und 98 GBG ist daher die eindeutige Identifizierung der am Rechtsgeschäft beteiligten Personen (vgl jüngst 5 Ob 206/09v); es gilt nach wie vor, dass diesem Zweck am Besten dadurch entsprochen werden kann, dass ein Einzelunternehmer im grundbücherlichen Rechtsverkehr den bürgerlichen Namen samt Geburtsdatum verwendet, weil ihn dies eindeutig, dauernd und noch dazu höchst einfach identifiziert. Dies erfordert auch nicht die - von der Antragstellerin verlangte - Einsichtnahme in ein weiteres öffentliches Register, die ohne jede erkennbare sachliche Rechtfertigung die Feststellung der Eigentumsverhältnisse an einer Liegenschaft nur unnötig verkomplizieren würde. Schließlich bestehen schutzwürdige Interessen eines Einzelunternehmers an der Verbücherung unter seiner Einzelfirma nicht (vgl Hofmeister in der Glosse zu NZ 1992, 80 [5 Ob 76/91]) und wurden von der Antragstellerin auch hier nicht geltend gemacht.4. Im Übrigen ist auf die besondere Aufgabe des Grundbuchs Bedacht zu nehmen, den Rechtsverkehr mit unbeweglichen Gütern klar und überschaubar zu machen, der es ua erfordert, im Interesse der Rechtssicherheit die Verwechslung von Personen auszuschließen (5 Ob 76/91; Rechberger/Bittner, Grundbuchsrecht2 Rz 17 ff; Höller in Kodek, Grundbuchsrecht Vor Paragraph eins, GBG Rz 1 ff). Zweck ua der Bestimmungen der Paragraphen 27, Absatz 2, 31, Absatz eins und 98 GBG ist daher die eindeutige Identifizierung der am Rechtsgeschäft beteiligten Personen vergleiche jüngst 5 Ob 206/09v); es gilt nach wie vor, dass diesem Zweck am Besten dadurch entsprochen werden kann, dass ein Einzelunternehmer im grundbücherlichen Rechtsverkehr den bürgerlichen Namen samt Geburtsdatum verwendet, weil ihn dies eindeutig, dauernd und noch dazu höchst einfach identifiziert. Dies erfordert auch nicht die - von der Antragstellerin verlangte - Einsichtnahme in ein weiteres öffentliches Register, die ohne jede erkennbare sachliche Rechtfertigung die Feststellung der Eigentumsverhältnisse an einer Liegenschaft nur unnötig verkomplizieren würde. Schließlich bestehen schutzwürdige Interessen eines Einzelunternehmers an der Verbücherung unter seiner Einzelfirma nicht vergleiche Hofmeister in der Glosse zu NZ 1992, 80 [5 Ob 76/91]) und wurden von der Antragstellerin auch hier nicht geltend gemacht.
5. Zusammenfassend hat es daher grundsätzlich dabei zu bleiben, dass auch nach der aktuellen Rechtslage ein im Firmenbuch eingetragener Einzelunternehmer nicht unter seiner Firma im Grundbuch eingetragen werden kann.
Da die Antragstellerin ausdrücklich die Einverleibung ihres Eigentumsrechts (nur) unter ihrem Handelsnamen begehrt, erweisen sich die abweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen sowohl zur Eigentumseinverleibung als zutreffend als auch - mangels Legitimation zur Antragstellung - zur Einverleibung der schon im Rekurs nur mehr bekämpften Pfandrechtslöschung Nr 2 des Grundbuchsgesuchs.
Eine dennoch vorgenommene Einverleibung des Eigentumsrechts unter dem bürgerlichen Namen der Antragstellerin würde eine Verletzung des § 96 Abs 1 GBG bedeuten (vgl Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 96 GBG Rz 18) und kommt deshalb nicht in Betracht.Eine dennoch vorgenommene Einverleibung des Eigentumsrechts unter dem bürgerlichen Namen der Antragstellerin würde eine Verletzung des Paragraph 96, Absatz eins, GBG bedeuten vergleiche Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht Paragraph 96, GBG Rz 18) und kommt deshalb nicht in Betracht.