Dieser Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.
Schon das Rekursgericht hat darauf hingewiesen, daß die überwiegende Lehre die grundbücherliche Eintragung von Einzelkaufleuten unter ihrer Firma für unzulässig hält (Pisko, Lehrbuch des österreichischen Handelsrechtes, 63; Goldschmidt,
Die Verfassung von Grundbuchseingaben, 56; Bartsch, Das österreichische allgemeine Grundbuchsgesetz7, 147;
Schönherr-Nitsche, HGB27, Anm 3 zu § 17; Schuhmacher in Straube, Rz 16 zu § 17 HGB; Jud, Unternehmensrechtliche Vorgänge und ihr Niederschlag im Grundbuch, Aktuelle Probleme des Grundbuchsrechtes I/2, 105; Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht I4, 268; Hofmeister, NZ 1990, 264; Dittrich-Pfeiffer, Muster für Grundbuchsanträge, 37), und daß dies auch die Auffassung der meisten Instanzgerichte ist (s. dazu Jud aaO, 104 bei FN 2). Begründet wird dies vor allem mit dem Argument, daß das Grundbuch möglichst genaue Auskunft über die tatsächlichen Rechtsverhältnisse an Grundstücken geben soll und das grundbücherliche Vertrauensprinzip leerlaufen könnte, würde man dem Einzelkaufmann die Teilnahme am grundbücherlichen Rechtsverkehr unter seinem Handelsnamen gestatten. Durch die Bezeichnung des bücherlich Berechtigten mit der Firma ist nämlich nicht der jeweilige Firmeninhaber einverleibt, sondern für immer derjenige, der die Firma im Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsgesuches führte (Schuhmacher aaO; WBl 1991, 141). Das Grundbuch könnte in einem solchen Fall seine Besitzfunktion nicht mehr erfüllen (vgl Schey-Klang in Klang II2, 88 ff).Schönherr-Nitsche, HGB27, Anmerkung 3 zu Paragraph 17,; Schuhmacher in Straube, Rz 16 zu Paragraph 17, HGB; Jud, Unternehmensrechtliche Vorgänge und ihr Niederschlag im Grundbuch, Aktuelle Probleme des Grundbuchsrechtes I/2, 105; Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht I4, 268; Hofmeister, NZ 1990, 264; Dittrich-Pfeiffer, Muster für Grundbuchsanträge, 37), und daß dies auch die Auffassung der meisten Instanzgerichte ist (s. dazu Jud aaO, 104 bei FN 2). Begründet wird dies vor allem mit dem Argument, daß das Grundbuch möglichst genaue Auskunft über die tatsächlichen Rechtsverhältnisse an Grundstücken geben soll und das grundbücherliche Vertrauensprinzip leerlaufen könnte, würde man dem Einzelkaufmann die Teilnahme am grundbücherlichen Rechtsverkehr unter seinem Handelsnamen gestatten. Durch die Bezeichnung des bücherlich Berechtigten mit der Firma ist nämlich nicht der jeweilige Firmeninhaber einverleibt, sondern für immer derjenige, der die Firma im Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsgesuches führte (Schuhmacher aaO; WBl 1991, 141). Das Grundbuch könnte in einem solchen Fall seine Besitzfunktion nicht mehr erfüllen vergleiche Schey-Klang in Klang II2, 88 ff).
Der erkennende Senat teilt diese Ansicht, weil sie der besonderen Aufgabe des Grundbuchs Rechnung trägt, den Rechtsverkehr mit unbeweglichen Gütern klar und überschaubar zu machen. Das Verlangen der Revisionsrekurswerber, den neuen Mit- und Wohnungseigentümer unter seiner Firma ins Grundbuch einzutragen, ließe sich aber auch mit dem Gesetzeswortlaut nicht in Einklang bringen:
§ 17 Abs 1 HGB definiert die Firma eines Kaufmanns als den Namen, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Abs 2 leg cit stellt sodann klar, daß ein Kaufmann auch unter seiner Firma klagen und verklagt werden kann. Demnach setzt die Verwendung des Handelsnamens einen Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit des Kaufmanns voraus. Es versteht sich, daß er etwa familienrechtliche Verträge unter seinem bürgerlichen Namen abschließt und in gleicher Weise letztwillig über sein Vermögen verfügt (vgl Hüffler in Staub, Großkommentar zum HGB4, RN 38 zu § 17). Auch die Möglichkeit, sich der Firma als Parteibezeichnung im Prozeß zu bedienen, besteht nur für Ansprüche, die mit dem Handelsbetrieb zusammenhängen (SZ 22/44; Fasching II, 532; Schuhmacher aaO, Rz 9 zu § 17 HGB; vgl auch VwGH in ÖJZ 1987, 606/A 427). Wenn sich ein Rechtsakt sowohl auf den Kaufmann als Privatperson wie als Unternehmensträger beziehen kann, ist dem Interesse an der Eindeutigkeit der Namensverwendung besonderes Augenmerk zu schenken. Der Kaufmann muß vor allem dann seinen bürgerlichen Namen führen und ist von Dritten damit zu bezeichnen, wenn die Rechtswirkungen gerade ihm als einer bestimmten Person zugerechnet werden sollen; dagegen ist die Firma zu verwenden, wenn es auf den jeweiligen Träger des kaufmännischen Unternehmens ankommt (Hüffler aaO).Paragraph 17, Absatz eins, HGB definiert die Firma eines Kaufmanns als den Namen, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Absatz 2, leg cit stellt sodann klar, daß ein Kaufmann auch unter seiner Firma klagen und verklagt werden kann. Demnach setzt die Verwendung des Handelsnamens einen Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit des Kaufmanns voraus. Es versteht sich, daß er etwa familienrechtliche Verträge unter seinem bürgerlichen Namen abschließt und in gleicher Weise letztwillig über sein Vermögen verfügt vergleiche Hüffler in Staub, Großkommentar zum HGB4, RN 38 zu Paragraph 17,). Auch die Möglichkeit, sich der Firma als Parteibezeichnung im Prozeß zu bedienen, besteht nur für Ansprüche, die mit dem Handelsbetrieb zusammenhängen (SZ 22/44; Fasching römisch zwei, 532; Schuhmacher aaO, Rz 9 zu Paragraph 17, HGB; vergleiche auch VwGH in ÖJZ 1987, 606/A 427). Wenn sich ein Rechtsakt sowohl auf den Kaufmann als Privatperson wie als Unternehmensträger beziehen kann, ist dem Interesse an der Eindeutigkeit der Namensverwendung besonderes Augenmerk zu schenken. Der Kaufmann muß vor allem dann seinen bürgerlichen Namen führen und ist von Dritten damit zu bezeichnen, wenn die Rechtswirkungen gerade ihm als einer bestimmten Person zugerechnet werden sollen; dagegen ist die Firma zu verwenden, wenn es auf den jeweiligen Träger des kaufmännischen Unternehmens ankommt (Hüffler aaO).
Im grundbücherlichen Rechtsverkehr hat der Gesetzgeber eine klare Entscheidung zugunsten einer möglichst eindeutigen Erfassung der Person des Buchberechtigten getroffen und diesem Anliegen noch dadurch besonderen Ausdruck verliehen, daß er "im Interesse der Rechtssicherheit" in § 25 GUG "bessere Identifizierungsmöglichkeiten" zur Eintragung des "richtigen Berechtigten" schuf (s. die EB zu § 25 GUG, abgedruckt bei Dittrich-Angst-Auer, GUG 41 f). Gemäß § 98 GBG sind deshalb in Beschlüssen, womit eine Eintragung bewilligt wird, insbesondere die Personen anzuführen, für die die Eintragung erfolgen soll, und zwar bei natürlichen Personen auch das Geburtsdatum, das ja in keinerlei Beziehung zur Firma eines Kaufmanns steht (§ 18 HGB). Ähnliche Bestimmungen mit dem Zweck, eine Personenverwechslung auszuschließen, enthalten § 27 Abs 2 GBG und § 31 Abs 1 GBG. Ihnen kann nur dadurch entsprochen werden, daß ein Einzelkaufmann im grundbücherlichen Rechtsverkehr seinen bürgerlichen Namen verwendet, weil ihn dieser Name eindeutig, dauernd und noch dazu höchst einfach identifiziert. Es bestünde auch kaum eine Möglichkeit, mit den Mitteln des Grundbuchsverfahrens festzustellen, ob der Erwerb eines bücherlichen Rechts durch einen Kaufmann zu seinem Geschäftsbetrieb gehört oder nicht. Darum kommt auch die vom Erstantragsteller angestrebte Eintragung seiner Firma neben dem bürgerlichen Namen nicht in Frage.Im grundbücherlichen Rechtsverkehr hat der Gesetzgeber eine klare Entscheidung zugunsten einer möglichst eindeutigen Erfassung der Person des Buchberechtigten getroffen und diesem Anliegen noch dadurch besonderen Ausdruck verliehen, daß er "im Interesse der Rechtssicherheit" in Paragraph 25, GUG "bessere Identifizierungsmöglichkeiten" zur Eintragung des "richtigen Berechtigten" schuf (s. die EB zu Paragraph 25, GUG, abgedruckt bei Dittrich-Angst-Auer, GUG 41 f). Gemäß Paragraph 98, GBG sind deshalb in Beschlüssen, womit eine Eintragung bewilligt wird, insbesondere die Personen anzuführen, für die die Eintragung erfolgen soll, und zwar bei natürlichen Personen auch das Geburtsdatum, das ja in keinerlei Beziehung zur Firma eines Kaufmanns steht (Paragraph 18, HGB). Ähnliche Bestimmungen mit dem Zweck, eine Personenverwechslung auszuschließen, enthalten Paragraph 27, Absatz 2, GBG und Paragraph 31, Absatz eins, GBG. Ihnen kann nur dadurch entsprochen werden, daß ein Einzelkaufmann im grundbücherlichen Rechtsverkehr seinen bürgerlichen Namen verwendet, weil ihn dieser Name eindeutig, dauernd und noch dazu höchst einfach identifiziert. Es bestünde auch kaum eine Möglichkeit, mit den Mitteln des Grundbuchsverfahrens festzustellen, ob der Erwerb eines bücherlichen Rechts durch einen Kaufmann zu seinem Geschäftsbetrieb gehört oder nicht. Darum kommt auch die vom Erstantragsteller angestrebte Eintragung seiner Firma neben dem bürgerlichen Namen nicht in Frage.
Die dagegen von den Revisionsrekurswerbern vorgebrachten Argumente sind nicht überzeugend. Die von ihnen ins Spiel gebrachte Umwidmung von Betriebs- zu Privatvermögen ist lediglich für steuerliche Belange von Bedeutung, da das Privatrecht keine Sonderung von Firmen- und Privatvermögen kennt (SZ 22/44 ua). Auch aus der Tatsache, daß der vom GBG verpönte Effekt einer Zuordnung bücherlicher Rechte an die Firma eines Einzelkaufmanns dadurch eintreten könnte, daß das Unternehmen einer Personenhandelsgesellschaft vom letzten verbliebenen Gesellschafter fortgeführt wird, kann nicht auf die generelle Zulässigkeit der grundbücherlichen Eintragung des Alleininhabers einer Firma unter seinem Firmennamen geschlossen werden. Daß ein System Lücken aufweist, stellt das System an sich noch nicht in Frage; vor allem aber kann nicht der Fehler zur Regel gemacht werden. Gerade im angesprochenen Fall wäre dem Postulat nach verläßlicher Information aus dem Grundbuch eher dadurch zu entsprechen, daß dem Gesellschafter, dem durch Anwachsung alle übrigen Gesellschaftsanteile zugewachsen sind, die Herstellung des richtigen Grundbuchsstandes abverlangt wird (vgl Jud aaO, 107; s. auch 5 Ob 18/91). Ähnliche Überlegungen gelten für die angeblich übliche Eintragung der Firma, wenn ein im Exekutionstitel mit seinem Handelsnamen bezeichneter Einzelkaufmann eine Zwangshypothek erwirbt (ausdrücklich gegen diese Praxis Kreisgericht Leoben in RPflSlgG 1552). Nach dem Gesagten wäre eher zu überlegen, ob diese Vorgangsweise überhaupt zulässig ist, als daß sie als Argument für die prinzipiell rechtmäßige Eintragung der Einzelfirma ins Grundbuch verwendet werden könnte. Schließlich ist nicht einzusehen, warum die Möglichkeit einer Korrektur des Grundbuchs bei Aufgabe oder Verlust der Firma durch den Buchberechtigten seine Eintragung mit der Firma rechtfertigen sollte, wo doch ein solcher Aufwand durch die Eintragung des bürgerlichen Namens von vorne herein vermieden werden könnte.Die dagegen von den Revisionsrekurswerbern vorgebrachten Argumente sind nicht überzeugend. Die von ihnen ins Spiel gebrachte Umwidmung von Betriebs- zu Privatvermögen ist lediglich für steuerliche Belange von Bedeutung, da das Privatrecht keine Sonderung von Firmen- und Privatvermögen kennt (SZ 22/44 ua). Auch aus der Tatsache, daß der vom GBG verpönte Effekt einer Zuordnung bücherlicher Rechte an die Firma eines Einzelkaufmanns dadurch eintreten könnte, daß das Unternehmen einer Personenhandelsgesellschaft vom letzten verbliebenen Gesellschafter fortgeführt wird, kann nicht auf die generelle Zulässigkeit der grundbücherlichen Eintragung des Alleininhabers einer Firma unter seinem Firmennamen geschlossen werden. Daß ein System Lücken aufweist, stellt das System an sich noch nicht in Frage; vor allem aber kann nicht der Fehler zur Regel gemacht werden. Gerade im angesprochenen Fall wäre dem Postulat nach verläßlicher Information aus dem Grundbuch eher dadurch zu entsprechen, daß dem Gesellschafter, dem durch Anwachsung alle übrigen Gesellschaftsanteile zugewachsen sind, die Herstellung des richtigen Grundbuchsstandes abverlangt wird vergleiche Jud aaO, 107; s. auch 5 Ob 18/91). Ähnliche Überlegungen gelten für die angeblich übliche Eintragung der Firma, wenn ein im Exekutionstitel mit seinem Handelsnamen bezeichneter Einzelkaufmann eine Zwangshypothek erwirbt (ausdrücklich gegen diese Praxis Kreisgericht Leoben in RPflSlgG 1552). Nach dem Gesagten wäre eher zu überlegen, ob diese Vorgangsweise überhaupt zulässig ist, als daß sie als Argument für die prinzipiell rechtmäßige Eintragung der Einzelfirma ins Grundbuch verwendet werden könnte. Schließlich ist nicht einzusehen, warum die Möglichkeit einer Korrektur des Grundbuchs bei Aufgabe oder Verlust der Firma durch den Buchberechtigten seine Eintragung mit der Firma rechtfertigen sollte, wo doch ein solcher Aufwand durch die Eintragung des bürgerlichen Namens von vorne herein vermieden werden könnte.
Aus allen diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.