Aus der Begründung:
Zu beantworten ist vorerst nur die Frage, ob im Sinne des Antrags der beklagten Partei gegen den Kläger ein Versäumungsurteil zu fällen war, weil er die erste Streitverhandlung versäumt hatte. Der Oberste Gerichtshof wurde auch nur in dieser Frage angerufen.
Grundsätzlich bestimmt § 533 ZPO., daß auf das Verfahren über Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklagen, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Abweichungen ergeben, die im ersten bis vierten Teile dieses Gesetzes enthaltenen Vorschriften entsprechend anzuwenden sind. Zu diesen Vorschriften gehören auch die über das Urteil in Versäumnisfällen. Lehre und Rechtsprechung stimmen darin überein, daß die Rechtsmittelklagen der ZPO. Klagen des Prozeßrechtes, also des öffentlichen Rechtes, sind. Nur der Richterspruch, nicht aber Parteienübereinkommen ist imstande, ein gefälltes Urteil zu beseitigen. Daher ist es ausgeschlossen, daß die Parteien im Wege von Versäumnis, Anerkenntnis oder gerichtlichen Vergleich das Verfahren nach ihrem Wunsche gestalten können und auf einem Umweg gerichtliche Entscheidungen oder Urteile außer Kraft setzen können. Auch Geständnisse können das Gericht nicht binden, soweit sie Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsgrunde zum Gegenstand haben. Daraus ergibt sich, daß die Fällung eines Versäumungsurteiles nach § 396 ZPO. im Aufhebungsverfahren über Rechtsmittelklagen dann unzulässig ist, wenn es auf Aufhebung des angefochtenen Urteils lauten soll.Grundsätzlich bestimmt Paragraph 533, ZPO., daß auf das Verfahren über Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklagen, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Abweichungen ergeben, die im ersten bis vierten Teile dieses Gesetzes enthaltenen Vorschriften entsprechend anzuwenden sind. Zu diesen Vorschriften gehören auch die über das Urteil in Versäumnisfällen. Lehre und Rechtsprechung stimmen darin überein, daß die Rechtsmittelklagen der ZPO. Klagen des Prozeßrechtes, also des öffentlichen Rechtes, sind. Nur der Richterspruch, nicht aber Parteienübereinkommen ist imstande, ein gefälltes Urteil zu beseitigen. Daher ist es ausgeschlossen, daß die Parteien im Wege von Versäumnis, Anerkenntnis oder gerichtlichen Vergleich das Verfahren nach ihrem Wunsche gestalten können und auf einem Umweg gerichtliche Entscheidungen oder Urteile außer Kraft setzen können. Auch Geständnisse können das Gericht nicht binden, soweit sie Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsgrunde zum Gegenstand haben. Daraus ergibt sich, daß die Fällung eines Versäumungsurteiles nach Paragraph 396, ZPO. im Aufhebungsverfahren über Rechtsmittelklagen dann unzulässig ist, wenn es auf Aufhebung des angefochtenen Urteils lauten soll.
Diese Grundsätze schließen aber die Abweisung der Rechtsmittelklage mit Versäumungsurteil infolge Säumnis des Klägers nicht aus, denn der Ausschluß jeder Parteiendisposition gilt nur für den Fall der Aufhebung eines gefällten Urteiles. Wird der Kläger säumig und ist auf Grund des für wahr zu haltenden Vorbringens des Beklagten das Vorliegen des geltend gemachten Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsgrundes zu verneinen, bedeutet das kein unzulässiges Parteienübereinkommen über einen Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsgrund. Der Anwendung des § 396 ZPO. im Falle der Säumnis des Klägers steht daher nichts im Wege (vgl. Neumann, Komm.Diese Grundsätze schließen aber die Abweisung der Rechtsmittelklage mit Versäumungsurteil infolge Säumnis des Klägers nicht aus, denn der Ausschluß jeder Parteiendisposition gilt nur für den Fall der Aufhebung eines gefällten Urteiles. Wird der Kläger säumig und ist auf Grund des für wahr zu haltenden Vorbringens des Beklagten das Vorliegen des geltend gemachten Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsgrundes zu verneinen, bedeutet das kein unzulässiges Parteienübereinkommen über einen Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsgrund. Der Anwendung des Paragraph 396, ZPO. im Falle der Säumnis des Klägers steht daher nichts im Wege vergleiche Neumann, Komm.
z. ZPO., II. Bd., S. 1419, Fasching, Komm. z. ZPO., II. Bd., S. 715, Rosenberg[9] S. 784, SZ. XIX 28).z. ZPO., römisch zwei. Bd., S. 1419, Fasching, Komm. z. ZPO., römisch zwei. Bd., S. 715, Rosenberg[9] S. 784, SZ. römisch neunzehn 28).
Die Urteile der Vorinstanzen waren aufzuheben, weil diese, von einer anderen Rechtsansicht ausgehend, zur Frage, ob ein Säumnisfall vorliegt, nicht Stellung nahmen. Das Erstgericht wird insbesondere zu prüfen haben, ob der Erlassung des Versäumungsurteils gegen den Kläger ein Hindernis im Sinne des § 402 (1) ZPO. entgegensteht.Die Urteile der Vorinstanzen waren aufzuheben, weil diese, von einer anderen Rechtsansicht ausgehend, zur Frage, ob ein Säumnisfall vorliegt, nicht Stellung nahmen. Das Erstgericht wird insbesondere zu prüfen haben, ob der Erlassung des Versäumungsurteils gegen den Kläger ein Hindernis im Sinne des Paragraph 402, (1) ZPO. entgegensteht.