Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinne einer vom Abänderungsbegehren mitumfaßten Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen auch berechtigt.
Beide Vorinstanzen sind in ihren Entscheidungen davon ausgegangen, daß für die Bemessung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages die Ausstattungskategorie der verfahrensgegenständlichen Wohnung im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Einweisung der Therese K*****, also der Zustand am 11.10.1945, maßgebend sei. § 16 Abs 3 MRG, auf den § 45 Abs 1 Z 1 MRG (in der hier noch anzuwendenden Fassung vor dem 3.WÄG) verweist, verlangt jedoch ein Abstellen auf den Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses (MietSlg 37.576; RdW 1986, 208 ua). In der Zuweisung der Wohnung an die Rechtsvorgängerin der Antragsteller kann ein solcher Vertragsabschluß nicht erblickt werden, weil damit ein rein öffentlich-rechtliches Benützungsverhältnis begründet wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Zuweisung der verfahrensgegenständlichen Wohnung an Therese K***** laut Beschluß vom 11.10.1945 "in Hauptmiete" erfolgte. Mit dieser in Zuweisungsbescheiden durchaus üblichen Formulierung sollte nur zum Ausdruck gebracht werden, daß der Eingewiesene den Abschluß eines Hauptmietvertrages (und nicht nur eines Untermietvertrages) verlangen kann; privatrechtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Eingewiesenen und dem über das Zuweisungsobjekt Verfügungsberechtigten wurden durch den Zuweisungsbescheid nicht begründet (vgl Schuppich, Kommentar zum Wohnungsanforderungsgesetz, 270). Darum kommt es bei der Ermittlung des fiktiven Kategoriemietzinses, an dem sich der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag zu orientieren hat, nicht auf den Zustand der Wohnung im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Einweisung des späteren Mieters, sondern auf den Mietvertragsabschluß an (WoBl 1991, 12/7; vgl auch Würth in Rummel2, Rz 17 zu § 16 MRG). Die von den Revisionsrekurswerbern geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anknüpfung der Rechtsfolgen des § 45 MRG an einen Zustand des Bestandobjektes, auf den der Vermieter keinerlei Einfluß nehmen konnte, sind bei dieser - dem Wortlaut und Sinn des § 16 Abs 3 MRG entsprechenden - Lösung ausgeräumt.Beide Vorinstanzen sind in ihren Entscheidungen davon ausgegangen, daß für die Bemessung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages die Ausstattungskategorie der verfahrensgegenständlichen Wohnung im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Einweisung der Therese K*****, also der Zustand am 11.10.1945, maßgebend sei. Paragraph 16, Absatz 3, MRG, auf den Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, MRG (in der hier noch anzuwendenden Fassung vor dem 3.WÄG) verweist, verlangt jedoch ein Abstellen auf den Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses (MietSlg 37.576; RdW 1986, 208 ua). In der Zuweisung der Wohnung an die Rechtsvorgängerin der Antragsteller kann ein solcher Vertragsabschluß nicht erblickt werden, weil damit ein rein öffentlich-rechtliches Benützungsverhältnis begründet wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Zuweisung der verfahrensgegenständlichen Wohnung an Therese K***** laut Beschluß vom 11.10.1945 "in Hauptmiete" erfolgte. Mit dieser in Zuweisungsbescheiden durchaus üblichen Formulierung sollte nur zum Ausdruck gebracht werden, daß der Eingewiesene den Abschluß eines Hauptmietvertrages (und nicht nur eines Untermietvertrages) verlangen kann; privatrechtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Eingewiesenen und dem über das Zuweisungsobjekt Verfügungsberechtigten wurden durch den Zuweisungsbescheid nicht begründet vergleiche Schuppich, Kommentar zum Wohnungsanforderungsgesetz, 270). Darum kommt es bei der Ermittlung des fiktiven Kategoriemietzinses, an dem sich der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag zu orientieren hat, nicht auf den Zustand der Wohnung im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Einweisung des späteren Mieters, sondern auf den Mietvertragsabschluß an (WoBl 1991, 12/7; vergleiche auch Würth in Rummel2, Rz 17 zu Paragraph 16, MRG). Die von den Revisionsrekurswerbern geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anknüpfung der Rechtsfolgen des Paragraph 45, MRG an einen Zustand des Bestandobjektes, auf den der Vermieter keinerlei Einfluß nehmen konnte, sind bei dieser - dem Wortlaut und Sinn des Paragraph 16, Absatz 3, MRG entsprechenden - Lösung ausgeräumt.
Es erweist sich somit als unerläßlich, den Zeitpunkt des Abschlusses jenes Mietvertrages festzustellen, aus dem die Antragsteller ihre Hauptmietrechte ableiten, und dazu noch den damaligen Zustand der Wohnung, um ausreichende Beurteilungsgrundlagen für die maßgebende Urkategorie zu gewinnen. Sollte es gar nicht zum Abschluß eines Mietvertrages zwischen den Antragstellern und Antragsgegnern (bzw ihren jeweiligen Rechtsvorgängern) gekommen sein, ist auf jene gesetzlichen Regelungen zurückzugreifen, die in solchen Fällen der Rechtsunsicherheit das Zustandekommen eines Mietverhältnisses fingierten. Im gegenständlichen Fall, der sich dadurch auszeichnet, daß nicht einmal eine sichere Rechtsgrundlage für den Zuweisungsbeschluß des Wohnungsamtes des Magistrates Graz vom 11.10.1945 zu eruieren ist (siehe die hiefür in Frage kommenden Rechtsquellen bei Schuppich aaO, 6 f), findet sich die maßgebliche Bestimmung in Art III Z 2 der Novelle vom 9.7.1953 zum Wohnungsanforderungsgesetz 1949, BGBl 1953/116, der anordnet, daß die in Wohnungen der verfahrensgegenständlichen Art Zugewiesenen (siehe dazu § 3 Abs 1 Z 7 WAG idF der Novelle vom 9.7.1953), sofern die Zuweisung vor dem Inkrafttreten der Novelle rechtskräftig geworden ist (woran im hier zu beurteilenden Fall nicht gezweifelt wurde) mit dem Inkrafttreten der genannten Novelle - also am 20.8.1953 - als Mieter anzusehen sind.Es erweist sich somit als unerläßlich, den Zeitpunkt des Abschlusses jenes Mietvertrages festzustellen, aus dem die Antragsteller ihre Hauptmietrechte ableiten, und dazu noch den damaligen Zustand der Wohnung, um ausreichende Beurteilungsgrundlagen für die maßgebende Urkategorie zu gewinnen. Sollte es gar nicht zum Abschluß eines Mietvertrages zwischen den Antragstellern und Antragsgegnern (bzw ihren jeweiligen Rechtsvorgängern) gekommen sein, ist auf jene gesetzlichen Regelungen zurückzugreifen, die in solchen Fällen der Rechtsunsicherheit das Zustandekommen eines Mietverhältnisses fingierten. Im gegenständlichen Fall, der sich dadurch auszeichnet, daß nicht einmal eine sichere Rechtsgrundlage für den Zuweisungsbeschluß des Wohnungsamtes des Magistrates Graz vom 11.10.1945 zu eruieren ist (siehe die hiefür in Frage kommenden Rechtsquellen bei Schuppich aaO, 6 f), findet sich die maßgebliche Bestimmung in Artikel römisch drei, Ziffer 2, der Novelle vom 9.7.1953 zum Wohnungsanforderungsgesetz 1949, BGBl 1953/116, der anordnet, daß die in Wohnungen der verfahrensgegenständlichen Art Zugewiesenen (siehe dazu Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, WAG in der Fassung der Novelle vom 9.7.1953), sofern die Zuweisung vor dem Inkrafttreten der Novelle rechtskräftig geworden ist (woran im hier zu beurteilenden Fall nicht gezweifelt wurde) mit dem Inkrafttreten der genannten Novelle - also am 20.8.1953 - als Mieter anzusehen sind.
Sofern kein früherer Mietvertragsabschluß feststellbar ist, wird daher für die Beurteilung der Ausstattungskategorie iSd § 45 Abs 1 Z 1 MRG iVm § 16 Abs 2 und 3 MRG auf den 20.8.1953 abzustellen sein. Daß dabei unter Berücksichtigung der Nachkriegsverhältnisse kein allzustrenger Maßstab an die Brauchbarkeit der Wohnung angelegt werden kann (vgl WoBl 1991, 12/7 = MietSlg 42.262 ua), wurde bereits vom Rekursgericht grundsätzlich richtig erkannt; eine abschließende Stellungnahme kommt erst in Betracht, wenn die Feststellungsmängel behoben sind.Sofern kein früherer Mietvertragsabschluß feststellbar ist, wird daher für die Beurteilung der Ausstattungskategorie iSd Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, MRG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2 und 3 MRG auf den 20.8.1953 abzustellen sein. Daß dabei unter Berücksichtigung der Nachkriegsverhältnisse kein allzustrenger Maßstab an die Brauchbarkeit der Wohnung angelegt werden kann vergleiche WoBl 1991, 12/7 = MietSlg 42.262 ua), wurde bereits vom Rekursgericht grundsätzlich richtig erkannt; eine abschließende Stellungnahme kommt erst in Betracht, wenn die Feststellungsmängel behoben sind.
Aus diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.