Rechtssatz RS0070196
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070196
Entscheidungsdatum
23.11.1999
Rechtssatz
In der verwaltungsbehördlichen Zuweisung einer Wohnung kann ein Mietvertragsabschluß nicht erblickt werden, weil damit ein rein öffentlich-rechtliches Benützungsverhältnis begründet wird; da privatrechtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Eingewiesenen und dem über das Zuweisungsobjekt Verfügungsberechtigten durch den Zuweisungsbescheid nicht begründet werden. Darum kommt es bei der Ermittlung des fiktiven Kategoriemietzinses, an dem sich der Erhaltungsbeitrag und Verbesserungsbeitrag zu orientieren hat, nicht auf den Zustand der Wohnung im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Einweisung des späteren Mieters, sondern auf den Mietvertragsabschluß an.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 22/95
Entscheidungstext OGH 21.02.1995 5 Ob 22/95
- 5 Ob 285/99v
Entscheidungstext OGH 23.11.1999 5 Ob 285/99v
Auch; nur: Darum kommt es bei der Ermittlung des fiktiven Kategoriemietzinses, an dem sich der Erhaltungsbeitrag und Verbesserungsbeitrag zu orientieren hat, nicht auf den Zustand der Wohnung im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Einweisung des späteren Mieters, sondern auf den Mietvertragsabschluß an. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070196
Dokumentnummer
JJR_19950221_OGH0002_0050OB00022_9500000_001