Entscheidung 5 Ob 226/04b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.10.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Mietrechtssache des Antragstellers Dr. Thomas J. R*****, gegen die Antragsgegnerin S*****, vertreten durch Kadlec & Weimann, Rechtsanwalts KEG, Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG iVm §§ 12a, 16 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. Juni 2004, GZ 39 R 157/04h-26, denDer Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Mietrechtssache des Antragstellers Dr. Thomas J. R*****, gegen die Antragsgegnerin S*****, vertreten durch Kadlec & Weimann, Rechtsanwalts KEG, Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG in Verbindung mit Paragraphen 12 a, 16, MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. Juni 2004, GZ 39 R 157/04h-26, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis Ziffer 18, MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung 5 Ob 70/85 (SZ 58/137), wonach sich in Fällen der Mietzinsanhebung nach § 12 Abs 3 MRG (jetzt § 12a MRG) die Ermittlung des angemessenen Hauptmietzinses am Zustand des Mietobjekts im Zeitpunkt des Mietrechtsübergangs zu orientieren habe und dabei eine Verletzung der Instandhaltungspflicht des Unternehmensveräußerers nicht zu berücksichtigen sei, wurde nicht nur eingehend begründet; sie blieb in der Literatur ohne Widerspruch und hat mit dem 3. WÄG sogar Eingang in das Gesetz (§ 12a Abs 7 MRG) gefunden (vgl Würth/Zingher, Wohnrecht 94, Anm 15 zu § 12a MRG). Zu Recht ist daher das Rekursgericht von einer gesicherten Rechtslage ausgegangen. Auf eine schuldhafte Verletzung von Instandhaltungspflichten des Vormieters (Unternehmensveräußerers) kommt es nicht an. Allfällige Nachteile des Vermieters können durch einen Schadenersatzanspruch gegen den Vormieter ausgeglichen werden.Die Entscheidung 5 Ob 70/85 (SZ 58/137), wonach sich in Fällen der Mietzinsanhebung nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG (jetzt Paragraph 12 a, MRG) die Ermittlung des angemessenen Hauptmietzinses am Zustand des Mietobjekts im Zeitpunkt des Mietrechtsübergangs zu orientieren habe und dabei eine Verletzung der Instandhaltungspflicht des Unternehmensveräußerers nicht zu berücksichtigen sei, wurde nicht nur eingehend begründet; sie blieb in der Literatur ohne Widerspruch und hat mit dem 3. WÄG sogar Eingang in das Gesetz (Paragraph 12 a, Absatz 7, MRG) gefunden vergleiche Würth/Zingher, Wohnrecht 94, Anmerkung 15, zu Paragraph 12 a, MRG). Zu Recht ist daher das Rekursgericht von einer gesicherten Rechtslage ausgegangen. Auf eine schuldhafte Verletzung von Instandhaltungspflichten des Vormieters (Unternehmensveräußerers) kommt es nicht an. Allfällige Nachteile des Vermieters können durch einen Schadenersatzanspruch gegen den Vormieter ausgeglichen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0050OB00226.04B.1029.000
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2012
Dokumentnummer
JJT_20041029_OGH0002_0050OB00226_04B0000_000