Begründung:
Die beiden Vorinstanzen haben das auf § 10 Abs 1 MRG gestützte Begehren des Antragstellers, gegenüber den Antragsgegnern einen mit S 63.200,- bezifferten Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen auf die vom Antragsteller gemietete Wohnung top 22 im Haus *****, festzustellen, übereinstimmend abgewiesen. Tragende Begründung dieser Entscheidungen war, daß der Antragsteller den Antragsgegnern seinen Ersatzanspruch nicht fristgerecht angezeigt habe. Der Antragsteller habe nämlich die ihm aufgekündigte Wohnung am 28.2.1995 zurückgestellt; die schriftliche Anzeige seines Ersatzanspruches sei jedoch erst am 6.3.1995 zu den Antragsgegnern gelangt. Streitpunkt ist, ob der Antragsteller seiner nach § 10 Abs 4 Z 3 letzter Halbsatz bestehenden Anzeigepflicht genügte, indem er seine Ansprüche beim Vertreter der Antragsgegner im Kündigungsverfahren - einem mit Prozeßvollmacht ausgestatteten Rechtsanwalt - geltend machte. Er tat dies in einem Schreiben vom 22.2.1995, das jedoch der Adressat (bei dem es am 23.2.1995 einlangte) wegen Aktenrückständen nach einem Skiurlaub erst so spät weiterleitete, daß es den Antragsgegnern am 6.3.1995 zukam. Von der Zurückstellung der Wohnung an die Antragsgegner hatte deren Rechtsanwalt am 2.3.1995 erfahren. Dies kam für ihn überraschend, weil er mit einem Rechtsmittel des Antragstellers gegen die Entscheidung im Kündigungsstreit gerechnet hatte.Die beiden Vorinstanzen haben das auf Paragraph 10, Absatz eins, MRG gestützte Begehren des Antragstellers, gegenüber den Antragsgegnern einen mit S 63.200,- bezifferten Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen auf die vom Antragsteller gemietete Wohnung top 22 im Haus *****, festzustellen, übereinstimmend abgewiesen. Tragende Begründung dieser Entscheidungen war, daß der Antragsteller den Antragsgegnern seinen Ersatzanspruch nicht fristgerecht angezeigt habe. Der Antragsteller habe nämlich die ihm aufgekündigte Wohnung am 28.2.1995 zurückgestellt; die schriftliche Anzeige seines Ersatzanspruches sei jedoch erst am 6.3.1995 zu den Antragsgegnern gelangt. Streitpunkt ist, ob der Antragsteller seiner nach Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 3, letzter Halbsatz bestehenden Anzeigepflicht genügte, indem er seine Ansprüche beim Vertreter der Antragsgegner im Kündigungsverfahren - einem mit Prozeßvollmacht ausgestatteten Rechtsanwalt - geltend machte. Er tat dies in einem Schreiben vom 22.2.1995, das jedoch der Adressat (bei dem es am 23.2.1995 einlangte) wegen Aktenrückständen nach einem Skiurlaub erst so spät weiterleitete, daß es den Antragsgegnern am 6.3.1995 zukam. Von der Zurückstellung der Wohnung an die Antragsgegner hatte deren Rechtsanwalt am 2.3.1995 erfahren. Dies kam für ihn überraschend, weil er mit einem Rechtsmittel des Antragstellers gegen die Entscheidung im Kündigungsstreit gerechnet hatte.
Das Rekursgericht führte dazu aus:
Der Inhalt einer Prozeßvollmacht sei durch § 31 Abs 1 ZPO genau festgelegt. Sie umfasse nicht die Empfangnahme des Streitgegenstandes, für die es einer besonderen Vollmacht bedürfe (vgl Fasching II, 270; derselbe, ZPR2, Rz 429). Generell erfasse die Prozeßvollmacht keine Ansprüche, die nicht Gegenstand des Gerichtsverfahrens sind (vgl Fasching II, 269). So legitimiere etwa eine Prozeßvollmacht im Mietzinszahlungsverfahren nicht auch zur Entgegennahme einer Auflösungserklärung nach § 1118 ABGB (JBl 1988, 654). Gegenstand des Aufkündigungsverfahrens sei die Aufkündigung eines Bestandvertrages. Dabei handle es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung eines Vertragsteiles des Bestandvertrages, einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrag zu einem gesetzlich oder vertraglich bestimmten Zeitpunkt aufzulösen (vgl Fasching IV, 629). Gegenstand des Kündigungsverfahrens sei jedenfalls nicht der auf den Ersatz von Aufwendungen auf die Wohnung gerichtete Anspruch. Daher umfasse die Prozeßvollmacht im Kündigungsverfahren keine Sachdispositionen über einen derartigen Anspruch; sie legitimiere auch nicht zur Entgegennahme der Anzeige nach § 10 Abs 4 MRG, die eine empfangsbedürftige Willenserklärung darstelle. Für den Fall, daß der im Kündigungsverfahren einschreitende Rechtsanwalt auch bevollmächtigt wäre, den Streitgegenstand entgegenzunehmen, wäre es denkbar, daß eine derartige Anzeige ihm gegenüber Wirksamkeit entfaltet: Gemäß § 10 Abs 4 Z 3 MRG etwa sei der Ersatzanspruch in dem - hier vorliegenden - Fall der Zurückstellung des Mietgegenstandes vor Eintritt der Rechtskraft des Räumungstitels spätestens zu diesem Zeitpunkt geltend zu machen. Wäre daher der einschreitende Rechtsanwalt zur Entgegennahme des Streitgegenstandes und daher auch zur Übernahme der Wohnung berechtigt, könnte der Ersatzanspruch, der bei sonstiger Präklusion spätestens zum Zeitpunkt der Übergabe geltend zu machen wäre, ihm gegenüber zu diesem Zeitpunkt, und allenfalls auch zu einem früheren Zeitpunkt geltend gemacht werden. Eine solche erweiterte Bevollmächtigung liege aber hier nicht vor.Der Inhalt einer Prozeßvollmacht sei durch Paragraph 31, Absatz eins, ZPO genau festgelegt. Sie umfasse nicht die Empfangnahme des Streitgegenstandes, für die es einer besonderen Vollmacht bedürfe vergleiche Fasching römisch zwei, 270; derselbe, ZPR2, Rz 429). Generell erfasse die Prozeßvollmacht keine Ansprüche, die nicht Gegenstand des Gerichtsverfahrens sind vergleiche Fasching römisch zwei, 269). So legitimiere etwa eine Prozeßvollmacht im Mietzinszahlungsverfahren nicht auch zur Entgegennahme einer Auflösungserklärung nach Paragraph 1118, ABGB (JBl 1988, 654). Gegenstand des Aufkündigungsverfahrens sei die Aufkündigung eines Bestandvertrages. Dabei handle es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung eines Vertragsteiles des Bestandvertrages, einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrag zu einem gesetzlich oder vertraglich bestimmten Zeitpunkt aufzulösen vergleiche Fasching römisch vier, 629). Gegenstand des Kündigungsverfahrens sei jedenfalls nicht der auf den Ersatz von Aufwendungen auf die Wohnung gerichtete Anspruch. Daher umfasse die Prozeßvollmacht im Kündigungsverfahren keine Sachdispositionen über einen derartigen Anspruch; sie legitimiere auch nicht zur Entgegennahme der Anzeige nach Paragraph 10, Absatz 4, MRG, die eine empfangsbedürftige Willenserklärung darstelle. Für den Fall, daß der im Kündigungsverfahren einschreitende Rechtsanwalt auch bevollmächtigt wäre, den Streitgegenstand entgegenzunehmen, wäre es denkbar, daß eine derartige Anzeige ihm gegenüber Wirksamkeit entfaltet: Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 3, MRG etwa sei der Ersatzanspruch in dem - hier vorliegenden - Fall der Zurückstellung des Mietgegenstandes vor Eintritt der Rechtskraft des Räumungstitels spätestens zu diesem Zeitpunkt geltend zu machen. Wäre daher der einschreitende Rechtsanwalt zur Entgegennahme des Streitgegenstandes und daher auch zur Übernahme der Wohnung berechtigt, könnte der Ersatzanspruch, der bei sonstiger Präklusion spätestens zum Zeitpunkt der Übergabe geltend zu machen wäre, ihm gegenüber zu diesem Zeitpunkt, und allenfalls auch zu einem früheren Zeitpunkt geltend gemacht werden. Eine solche erweiterte Bevollmächtigung liege aber hier nicht vor.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Begründet wurde dies mit dem Fehlen einer Rechtsprechung zur Frage, ob die Prozeßvollmacht im Kündigungsverfahren zur Entgegennahme einer Anzeige nach § 10 Abs 4 MRG legitimiere.Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Begründet wurde dies mit dem Fehlen einer Rechtsprechung zur Frage, ob die Prozeßvollmacht im Kündigungsverfahren zur Entgegennahme einer Anzeige nach Paragraph 10, Absatz 4, MRG legitimiere.
Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs macht der Antragsteller geltend, daß der Vertreter der Antragsgegner im Kündigungsstreit wegen des am 6.3.1995 noch aufrechten Vollmachtsverhältnisses (was allenfalls durch Erhebungen über die Dauer des Kündigungsstreites noch festzustellen wäre) sehr wohl legitimiert gewesen sei, die Anzeige von Ersatzansprüchen iSd § 10 MRG für die Antragsgegner entgegenzunehmen. Das ergebe sich aus seinem Aufgabenbereich im Kündigungsstreit. Der Revisionsrekurs- antrag geht dahin, die Beschlüsse der Vorinstanzen entweder im Sinne einer Stattgebung des Sachantrages abzuändern oder sie aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs macht der Antragsteller geltend, daß der Vertreter der Antragsgegner im Kündigungsstreit wegen des am 6.3.1995 noch aufrechten Vollmachtsverhältnisses (was allenfalls durch Erhebungen über die Dauer des Kündigungsstreites noch festzustellen wäre) sehr wohl legitimiert gewesen sei, die Anzeige von Ersatzansprüchen iSd Paragraph 10, MRG für die Antragsgegner entgegenzunehmen. Das ergebe sich aus seinem Aufgabenbereich im Kündigungsstreit. Der Revisionsrekurs- antrag geht dahin, die Beschlüsse der Vorinstanzen entweder im Sinne einer Stattgebung des Sachantrages abzuändern oder sie aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Antragsgegner haben sich zu diesem Rechtsmittel nicht geäußert.
Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig, jedoch nicht berechtigt.