Begründung:
Das Erstgericht wies den Antrag des Antragsgegners vom 24.7.1995 auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung hinsichtlich des Sachbeschlusses vom 19.9.1994 ab, wobei es folgenden Sachverhalt als bescheinigt annahm:
Sitz des Antragsgegners ist *****. Dr.Walter S***** ist Präsident des Antragsgegners. Der an ihn an obige Adresse adressierte Sachbeschluß vom 19.9.1994, 6 Msch 40/94x-24, wurde am 26.9.1994 von Melitta H***** übernommen. Auf dem Rückschein wurde vermerkt, daß die Sendung von einem Arbeitnehmer des Empfängers übernommen wurde. Melitta H***** ist im *****ministerium als Schreibkraft tätig. Zu ihrem Aufgabenbereich gehört auch die Übernahme von Rückscheinbriefen für die Abteilung ***** und die Abteilung ***** (Chef Dr.W*****, Stellvertreter Dr.S*****). Der Vorgang ist dabei der, daß der Postbote direkt zu ihr kommt; sie übernimmt die Rückscheinbriefe und unterfertigt die Rückscheine. Melitta H***** übernimmt und übernahm auch häufig Rückscheinbriefe und normale Post, die an den Antragsgegner adressiert sind und waren. Sie ist nicht Vereinsmitglied des Antragsgegners. Die an den Antragsgegner adressierte Post wird nicht von jener Post getrennt, die an die Behörde, dh das *****ministerium oder eine bestimmte Abteilung adressiert ist. Melitta H***** verrichtet auch unentgeltlich Schreibarbeiten für den Antragsgegner. Der Umstand, daß Melitta H***** für den Antragsgegner Post (Rückscheinbriefe und andere Poststücke) übernommen hat, wurde von den zuständigen Organen des Antragsgegners niemals gerügt, es ist vielmehr üblich, daß sie sowohl Privatpost als auch Post, die an den Sport-Club ***** adressiert ist, als auch Behördenpost übernimmt. Dr.Walter S***** war am 26.9.1994, dem Tag der Zustellung, nicht an der Abgabestelle anwesend. Er war vielmehr aufgrund eines Unfalls in der Zeit vom 26.9.1994 bis 3.10.1994 im Krankenstand und kehrte erst am 4.10.1994 an die Abgabestelle zurück. Melitta H***** hatte den Sachbeschluß am 26.9.1994 übernommen und ihn auf den Schreibtisch Dris.S***** gelegt. Als dieser aus dem Krankenstand zurückkehrte, fand er den von Melitta H***** übernommenen Sachbeschluß nicht auf, weil das diesbezügliche Kuvert aufgrund der Menge der angesammelten Poststücke offenbar in Verstoß geraten war. Er hatte aber Kenntnis, daß ein Sachbeschluß in der gegenständlichen Sache ergangen war, weil ihm eine Vorschreibung der Bundesgebäudeverwaltung übermittelt wurde. Auch in der Korrespondenz mit der Antragstellervertreterin wurde Dr.S***** auf den ergangenen Sachbeschluß hingewiesen.
Rechtlich erachtete das Erstgericht, daß Melitta H***** als geeignete Ersatzempfängerin hinsichtlich des § 16 Abs 1 und 2 ZuStG anzusehen sei, zumal eine Ersatzzustellung an einen Arbeitnehmer auch bei einer juristischen Person zulässig sei. Die Zustellung könne auch an jemanden erfolgen, der unentgeltlich das Geschäft des Empfängers führe und dort Dienste leiste.Rechtlich erachtete das Erstgericht, daß Melitta H***** als geeignete Ersatzempfängerin hinsichtlich des Paragraph 16, Absatz eins und 2 ZuStG anzusehen sei, zumal eine Ersatzzustellung an einen Arbeitnehmer auch bei einer juristischen Person zulässig sei. Die Zustellung könne auch an jemanden erfolgen, der unentgeltlich das Geschäft des Empfängers führe und dort Dienste leiste.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners Folge, änderte den angefochtenen Beschluß dahin ab, daß die Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 31.10.1994 gemäß § 7 Abs 3 EO aufgehoben wurde, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig. Es nahm aufgrund der Aussage Dris.S***** zusätzlich als bescheinigt an, daß Melitta H***** an Dr.S***** persönlich adressierte Schriftstücke in der Vergangenheit übernommen hat und dazu auch befugt war, und führte im übrigen folgendes aus:Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners Folge, änderte den angefochtenen Beschluß dahin ab, daß die Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 31.10.1994 gemäß Paragraph 7, Absatz 3, EO aufgehoben wurde, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig. Es nahm aufgrund der Aussage Dris.S***** zusätzlich als bescheinigt an, daß Melitta H***** an Dr.S***** persönlich adressierte Schriftstücke in der Vergangenheit übernommen hat und dazu auch befugt war, und führte im übrigen folgendes aus:
Das Erstgericht habe bereits in seiner Zustellverfügung hinsichtlich seines Sachbeschlusses vom 19.9.1994 Dr.Walter S***** als "Empfänger" in seiner Eigenschaft als Präsident des Antragsgegners bezeichnet. Diese Vorgangsweise des Erstgerichtes sei korrekt gewesen, zumal sie der Vorschrift des § 13 Abs 3 ZuStG entsprochen habe. Empfänger des Schriftstücks im formellen Sinn sei daher Dr.Walter S***** als Organ des Antragsgegners und nicht der Antragsgegner selbst gewesen. Ausgehend von einem formellen Empfängerbegriff könne eine Ersatzzustellung des erstgerichtlichen Sachbeschlusses nach § 16 Abs 1 und 2 ZustG nur an einen Arbeitnehmer Dris.S***** als Empfänger der Sendung, nicht aber an einen Arbeitnehmer des Antragsgegners selbst in Betracht kommen. Selbst wenn man dem Erstgericht darin folgen wollte, daß die Tatsache, daß die beim *****ministerium in der Abteilung ***** beschäftigte Schreibkraft Melitta H***** unentgeltlich Schreibarbeiten für den Antragsgegner ausgeübt habe, ihre Qualifikation als Ersatzempfängerin im Sinne des § 16 Abs 2 ZustG begründen könnte, vermöge das an der Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes deshalb nichts zu ändern, weil Melitta H***** nicht Arbeitnehmerin des Präsidenten des Antragsgegners Dr.Walter S***** sei noch für diesen nach dem vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverwalt arbeitnehmerähnliche Dienste verrichte. Damit sei eine wirksame Ersatzzustellung im Sinne des § 16 Abs 1 ZustG hinsichtlich des erstgerichtlichen Sachbeschlusses nicht erfolgt. Die Tatsache, daß es den Usancen entsprochen habe, daß sämtliche RSb-Briefe (auch solche, die an Dr.S***** persönlich gerichtet gewesen seien) in der Einlaufstelle des *****ministeriums abgegeben würden und der Postzusteller am nächsten Tag die unterfertigten Rückscheine wieder abhole, vermöge die Gesetzmäßigkeit der Zustellung des konkreten Sachbeschlusses ebensowenig zu begründen, wie die Tatsache, daß Melitta H***** an Dr.S***** persönlich adressierte Schriftstücke in der Vergangenheit übernommen habe und dazu auch befugt gewesen sei. Die in § 13 Abs 2 ZustG erwähnte Postvollmacht müsse nämlich ausdrücklich erfolgen und könne nicht etwa durch konkludentes Verhalten gegenüber dem Zusteller erteilt werden. Daraus ergebe sich zusammengefaßt, daß die an Melitta H***** vorgenommene Ersatzzustellung hinsichtlich des erstgerichtlichen Sachbeschlusses rechtswidrig erfolgt sei, zumal Melitta H***** weder Arbeitnehmerin Dris.S***** sei noch arbeiternehmerähnliche Dienste für ihn verrichte. Da das Erstgericht überdies als bescheinigt angenommen habe, daß der erstgerichtliche Sachbeschluß Dr.S***** nicht zugekommen sei, komme auch eine Heilung des unwirkssamen Zustellvorganges nach § 7 ZustG nicht in Betracht. Es sei daher die vom Erstgericht erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit aufzuheben gewesen.Das Erstgericht habe bereits in seiner Zustellverfügung hinsichtlich seines Sachbeschlusses vom 19.9.1994 Dr.Walter S***** als "Empfänger" in seiner Eigenschaft als Präsident des Antragsgegners bezeichnet. Diese Vorgangsweise des Erstgerichtes sei korrekt gewesen, zumal sie der Vorschrift des Paragraph 13, Absatz 3, ZuStG entsprochen habe. Empfänger des Schriftstücks im formellen Sinn sei daher Dr.Walter S***** als Organ des Antragsgegners und nicht der Antragsgegner selbst gewesen. Ausgehend von einem formellen Empfängerbegriff könne eine Ersatzzustellung des erstgerichtlichen Sachbeschlusses nach Paragraph 16, Absatz eins und 2 ZustG nur an einen Arbeitnehmer Dris.S***** als Empfänger der Sendung, nicht aber an einen Arbeitnehmer des Antragsgegners selbst in Betracht kommen. Selbst wenn man dem Erstgericht darin folgen wollte, daß die Tatsache, daß die beim *****ministerium in der Abteilung ***** beschäftigte Schreibkraft Melitta H***** unentgeltlich Schreibarbeiten für den Antragsgegner ausgeübt habe, ihre Qualifikation als Ersatzempfängerin im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, ZustG begründen könnte, vermöge das an der Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes deshalb nichts zu ändern, weil Melitta H***** nicht Arbeitnehmerin des Präsidenten des Antragsgegners Dr.Walter S***** sei noch für diesen nach dem vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverwalt arbeitnehmerähnliche Dienste verrichte. Damit sei eine wirksame Ersatzzustellung im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, ZustG hinsichtlich des erstgerichtlichen Sachbeschlusses nicht erfolgt. Die Tatsache, daß es den Usancen entsprochen habe, daß sämtliche RSb-Briefe (auch solche, die an Dr.S***** persönlich gerichtet gewesen seien) in der Einlaufstelle des *****ministeriums abgegeben würden und der Postzusteller am nächsten Tag die unterfertigten Rückscheine wieder abhole, vermöge die Gesetzmäßigkeit der Zustellung des konkreten Sachbeschlusses ebensowenig zu begründen, wie die Tatsache, daß Melitta H***** an Dr.S***** persönlich adressierte Schriftstücke in der Vergangenheit übernommen habe und dazu auch befugt gewesen sei. Die in Paragraph 13, Absatz 2, ZustG erwähnte Postvollmacht müsse nämlich ausdrücklich erfolgen und könne nicht etwa durch konkludentes Verhalten gegenüber dem Zusteller erteilt werden. Daraus ergebe sich zusammengefaßt, daß die an Melitta H***** vorgenommene Ersatzzustellung hinsichtlich des erstgerichtlichen Sachbeschlusses rechtswidrig erfolgt sei, zumal Melitta H***** weder Arbeitnehmerin Dris.S***** sei noch arbeiternehmerähnliche Dienste für ihn verrichte. Da das Erstgericht überdies als bescheinigt angenommen habe, daß der erstgerichtliche Sachbeschluß Dr.S***** nicht zugekommen sei, komme auch eine Heilung des unwirkssamen Zustellvorganges nach Paragraph 7, ZustG nicht in Betracht. Es sei daher die vom Erstgericht erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit aufzuheben gewesen.
Der ordentliche Revisionsrekurs gegen diesen Beschluß sei zulässig, weil zur Frage, ob eine nicht den Formvorschriften der Postordnung entsprechende Bevollmächtigung zur Entgegennahme von Schriftstücken - hier die von Dr.Walter S***** an Melitta H***** erteilte Befugnis, für ihn Post entgegenzunehmen - ausreiche, die Gesetzmäßigkeit der Zustellung zu begründen, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, er ist auch berechtigt.