Rechtssatz RS0106118
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106118
Entscheidungsdatum
21.11.2022
Norm
PO §150
ZustG §13 Abs2
Post-AGB P.3.3.5
Post-AGB P.3.3.6
Post-AGB P.3.3.7
Post-AGB P.3.3.8
Post-AGB P.3.3.9
Rechtssatz
§ 13 Abs 2 ZustG verlangt nicht, daß die Bevollmächtigung gegenüber der Post erklärt wurde, sie muß nur gegenüber der Post, dh in bezug auf diese bestehen; die Vollmacht kann also auch dadurch erteilt werden, daß der Vertretene die Befugnis seinem Vertreter erklärt.Paragraph 13, Absatz 2, ZustG verlangt nicht, daß die Bevollmächtigung gegenüber der Post erklärt wurde, sie muß nur gegenüber der Post, dh in bezug auf diese bestehen; die Vollmacht kann also auch dadurch erteilt werden, daß der Vertretene die Befugnis seinem Vertreter erklärt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 2270/96a
Entscheidungstext OGH 24.09.1996 5 Ob 2270/96a
- 9 ObA 239/99h
Entscheidungstext OGH 15.09.1999 9 ObA 239/99h
Beisatz: Ist demnach eine Vollmacht im Sinne des § 13 Abs 2 ZustellG an keine besonderen Formvorschriften gebunden, kann - wie andere Vollmachten - auch schlüssig erteilt werden. (T1)
- 1 Ob 246/00h
Entscheidungstext OGH 28.11.2000 1 Ob 246/00h
Beis wie T1
- 7 Ob 234/05w
Entscheidungstext OGH 19.10.2005 7 Ob 234/05w
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Daran ist auch nach Außerkrafttreten des § 150 PO festzuhalten. Auch nach P.3.3.5 bis 3.3.9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post (abrufbar unter www.post.at) muss die Unterschrift des Vollmachtgebers nur dann gerichtlich oder notariell beglaubigt sein, wenn ihre Echtheit für das Abgabepostamt nicht (aus sonstigen Gründen) außer Zweifel steht oder von einem Postamt bestätigt wurde. (T2); Veröff: SZ 2005/151
- 8 Ob 139/22g
Entscheidungstext OGH 21.11.2022 8 Ob 139/22g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106118
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2023
Dokumentnummer
JJR_19960924_OGH0002_0050OB02270_96A0000_002