Begründung:
Die Beklagte war vom 1. 8. 1997 bis 28. 2. 1998 Arbeitgeberin der Christa K*****. Gegen diese Arbeitnehmerin erwirkte die Klägerin einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl über S 48.826,45 sA. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 19. 1. 1998 wurde der Klägerin die Drittschuldnerexekution auf das Arbeitseinkommen der Christa K***** bewilligt. Der alleinige Geschäftsführer der beklagten Partei, Michael T*****, unterfertigte am 21. 1. 1998 eigenhändig den Rückschein betreffend die Zustellung des Zahlungsverbotes im Sinne des § 294 Abs 2 EO. Eine Drittschuldnererklärung erfolgte nicht. Außer Streit steht, daß im Falle einer Zustellung des Zahlungsverbotes am 21. 1. 1998 ein pfändbares Einkommen in der eingeklagten Höhe von S 29.610,-- netto durch die Beklagte an die Klägerin hätte überwiesen werden können.Die Beklagte war vom 1. 8. 1997 bis 28. 2. 1998 Arbeitgeberin der Christa K*****. Gegen diese Arbeitnehmerin erwirkte die Klägerin einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl über S 48.826,45 sA. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 19. 1. 1998 wurde der Klägerin die Drittschuldnerexekution auf das Arbeitseinkommen der Christa K***** bewilligt. Der alleinige Geschäftsführer der beklagten Partei, Michael T*****, unterfertigte am 21. 1. 1998 eigenhändig den Rückschein betreffend die Zustellung des Zahlungsverbotes im Sinne des Paragraph 294, Absatz 2, EO. Eine Drittschuldnererklärung erfolgte nicht. Außer Streit steht, daß im Falle einer Zustellung des Zahlungsverbotes am 21. 1. 1998 ein pfändbares Einkommen in der eingeklagten Höhe von S 29.610,-- netto durch die Beklagte an die Klägerin hätte überwiesen werden können.
Die Klägerin begehrte zuletzt den Zuspruch von S 29.610,-- samt 4 % Zinsen seit 9. 7. 1998 und Kosten von S 6.913,-- mit der Begründung, daß die Exekutionsbewilligung der beklagten Partei als Drittschuldnerin wirksam zugestellt worden sei, diese jedoch weder eine Drittschuldneräußerung erstattet noch Zahlungen getätigt habe.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Richtig sei wohl, daß der Geschäftsführer der beklagten Partei die Übernahme der Postsendung eigenhändig unterzeichnet habe. Die bei der beklagten Partei beschäftigte verpflichtete Partei habe bis zum 21. 1. 1998 immer dafür gesorgt, daß Rückscheinbriefe rechtzeitig in die Hände des Geschäftsführers gelangt seien, nur in diesem einen Fall sei dies nicht geschehen. Christa K***** habe zunächst die Sendung übernommen, dem Geschäftsführer aber nur den Rückschein zur Unterfertigung vorgelegt, welchen dieser unterzeichnet habe. Der Rückschein sei dann an die Post zurückgelangt. Infolge einer Manipulation der Christa K***** habe der Geschäftsführer der beklagten Partei das Poststück selbst nicht erhalten. Dieses Vorbringen wurde von der klagenden Partei nicht bestritten.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Der Geschäftsführer der beklagten Partei habe durch die Unterfertigung des Rückscheins die Empfangnahme der Postsendung bestätigt. Die Beklagte könne sich somit nicht mehr darauf berufen, von der Pfändung nicht verständigt worden zu sein.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Der Geschäftsführer der beklagten Partei habe durch sein Verhalten schlüssig zu erkennen gegeben, daß er seine Dienstnehmerin zur Inempfangnahme von Poststücken bevollmächtigt habe (§ 13 Abs 2 ZustellG). Auf das Vorliegen einer formellen Postvollmacht im Sinne § 150 Postordnung komme es nach § 13 Abs 2 ZustellG nicht an. Die Zustellung sei somit wirksam erfolgt. Die Zulässigkeit einer Revision begründete das Berufungsgericht damit, daß zur Frage der Empfangnahme des Schriftstückes durch eine nicht mit Postvollmacht ausgestattete Angestellte und gleichzeitige Beurkundung des Empfanges durch den Adressaten keine Rechtsprechung des Höchstgerichtes bestehe.Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Der Geschäftsführer der beklagten Partei habe durch sein Verhalten schlüssig zu erkennen gegeben, daß er seine Dienstnehmerin zur Inempfangnahme von Poststücken bevollmächtigt habe (Paragraph 13, Absatz 2, ZustellG). Auf das Vorliegen einer formellen Postvollmacht im Sinne Paragraph 150, Postordnung komme es nach Paragraph 13, Absatz 2, ZustellG nicht an. Die Zustellung sei somit wirksam erfolgt. Die Zulässigkeit einer Revision begründete das Berufungsgericht damit, daß zur Frage der Empfangnahme des Schriftstückes durch eine nicht mit Postvollmacht ausgestattete Angestellte und gleichzeitige Beurkundung des Empfanges durch den Adressaten keine Rechtsprechung des Höchstgerichtes bestehe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die Klage abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht zulässig, weil entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes bereits höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der für erheblich erachteten Rechtsfrage besteht und somit die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG nicht gegeben sind.Die Revision ist nicht zulässig, weil entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes bereits höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der für erheblich erachteten Rechtsfrage besteht und somit die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG nicht gegeben sind.