Begründung:
Mit der am 18. 8. 2004 beim Landesgericht eingebrachten Mahnklage begehrte der Kläger die Zahlung von EUR 12.274 sA an offener Werklohnforderung des Gemeinschuldners. Der am 19. 8. 2004 antragsgemäß erlassene Zahlungsbefehl wurde als RSa-Sendung an die beklagte Partei entsprechend den Klagsangaben an deren österreichische Adresse „***** R*****" zugestellt. Nachdem ein erster Zustellversuch am 24. 8. 2004 erfolgt war, wurde (laut dem insoweit ausgefüllten RSa-Rückschein) am 25. 8. 2004 die Annahme der Sendung verweigert und diese daraufhin beim Zustellpostamt „***** I*****" hinterlegt. Nicht angeführt wurde hingegen, durch wen die Annahme verweigert wurde; am amtlichen Rückscheinformular wurde nämlich nicht das Kästchen vor „Empfänger", sondern das rechts daneben (danach) befindliche Kästchen angekreuzt, welches für den Zusteller eine Angabe der Person des Annahmeverweigernden vorsieht, jedoch unausgefüllt blieb. Der RSa-Brief wurde in der Folge als nicht behoben an das Erstgericht mit den handschriftlichen paraphierten Vermerk „aufgef. [in der Wiedergabe des Rekursgerichtes unrichtig: aufgetr.] 24. 08. 04 - hinterlegt 6020 25. 08. 04" zurück gesandt.
Mit am 23. 12. 2004 überreichtem Schriftsatz beantragte die beklagte Partei, deren Adresse hierin mit „Via *****" angegeben ist, durch ihre einschreitenden Vertreter die neuerliche Zustellung des Zahlungsbefehls („im Wege der ausgewiesenen Rechtsvertreter"), in eventu Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie weiters die Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehls. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass der Zahlungsbefehl der beklagten Partei nicht dem Zustellgesetz (ZustG) entsprechend zugestellt worden sei, da die Zustellung an eine Adresse erfolgt wäre, an welcher sie nicht aufhältig sei. An der Adresse in ***** R***** sei niemand berechtigt und bevollmächtigt, gerichtliche Schriftstücke für die beklagte Partei entgegenzunehmen. Die Vollstreckbarkeitsbestätigung sei somit (ebenfalls) gesetzwidrig, da Zustellungen durch Hinterlegung an einer Adresse erfolgt seien, die keine Zustelladresse im Sinne des Zustellgesetzes darstelle.
In einem Replikschriftsatz führte die klagende Partei hiezu (zusammengefasst) aus, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls ordnungsgemäß erfolgt sei, da beim zuständigen Postamt eine „Zustellvollmacht" vorliege, welche einerseits die in der Klage angegebene inländische Adresse beinhalte und als Zustellungsbevollmächtigten den Steuerberater Dr. Alfred K***** anführe. Der Zahlungsbefehl sei daher rechtmäßig erlassen, inzwischen auch in Rechtskraft erwachsen und die Vollstreckbarkeitsbestätigung sohin ordnungsgemäß ergangen.
Die beklagte Partei erwiderte hiezu ebenfalls mit Schriftsatz, dass es sich beim bezogenen Schreiben der beklagten Partei (an das Postamt S*****) um ein in „denkbar schlechtem Deutsch" verfasstes handle, aus dem nicht abgeleitet werden könne, dass „eingeschriebene Schriftstücke rechtswirksam zu eigenen Handen zugestellt bzw hinterlegt werden konnten". Ihr (auch nicht vertretungsbefugter und bevollmächtigter) Steuerberater habe daher die Annahme zu Recht verweigert. Darüber hinaus wurde das Klagebegehren auch inhaltlich bestritten.
Das Erstgericht hob hierauf die Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehls vom 19. 8. 2004 beschlussmäßig auf und führte rechtlich hiezu aus, dass die Vollstreckbarkeitsbestätigung mangels Zustellung an die beklagte Partei „irrtümlich erfolgt" sei. Empfänger im Sinne des ZustG sei nur jene Person, für die das Schriftstück bestimmt sei. Der Bevollmächtigte iSd § 13 Abs 2 ZustG, sohin zB der Postbevollmächtigte, gelte nicht als Empfänger. Verweigere daher der Postbevollmächtigte die Annahme, so sei eine Zustellung an ihn nicht möglich. § 20 ZustG sei in diesem Fall nicht anwendbar, weil der Bevollmächtigte weder Empfänger noch als ein in dieser Gesetzesstelle genannter Ersatzempfänger anzusehen sei. Zwar sei aufgrund der Vermerke am Zustellnachweis vom Zustellorgan nicht feststellbar, wer die Annahme der RSa-Sendung verweigert habe, aber selbst für den Fall, dass dies durch den Postbevollmächtigten erfolgt sei, sei eine Zustellung an diesen durch Hinterlegung sohin ausgeschlossen. Könne die eigenhändig zuzustellende Sendung beim ersten Zustellversuch nicht zugestellt werden, so sei der Empfänger nach § 21 ZustG schriftlich aufzufordern, zu einer bestimmten Zeit an der Abgabestelle zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein. Zur angegebenen Zeit sei ein zweiter Zustellversuch durchzuführen. Sei auch dieser erfolglos, so sei nach § 17 leg cit zu hinterlegen. Der Postbevollmächtigte trete insofern neben den Empfänger als an beide zugestellt werden könne. Hätte daher der Postbevollmächtigte die Annahme verweigert, so wäre die beklagte Partei selbst zur Anwesenheit zu einer bestimmten Zeit aufzufordern und ein zweiter Zustellversuch vorzunehmen gewesen. Erst nach dieser Aufforderung wäre die Sendung nach § 17 ZustG zu hinterlegen gewesen. Schließlich sei für eine Hinterlegung darauf abzustellen, ob sich der Empfänger tatsächlich regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte. Dies treffe beispielsweise nicht zu, wenn der Empfänger seine Betriebsstätte nur gelegentlich in unregelmäßigen Abständen aufsuche, den Schwerpunkt seiner Tätigkeit und seinen regelmäßigen Aufenthaltsort aber an einem anderen, weit entfernten Ort habe. Personen, die an der Abgabestelle anwesend seien, müsse der Zusteller nach dem Verbleib des Empfängers fragen. Eine Hinterlegung sei nur rechtmäßig, wenn das Zustellorgan Grund zur Annahme habe, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte. Es ergebe sich somit, dass - hätte das Zustellorgan Bedenken gehabt, dass die beklagte Partei (bzw ein Organ derselben) an der angeführten Adresse nicht angetroffen werde - auch diesfalls eine Hinterlegung keine Zustellwirkung entfaltet hätte.Das Erstgericht hob hierauf die Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehls vom 19. 8. 2004 beschlussmäßig auf und führte rechtlich hiezu aus, dass die Vollstreckbarkeitsbestätigung mangels Zustellung an die beklagte Partei „irrtümlich erfolgt" sei. Empfänger im Sinne des ZustG sei nur jene Person, für die das Schriftstück bestimmt sei. Der Bevollmächtigte iSd Paragraph 13, Absatz 2, ZustG, sohin zB der Postbevollmächtigte, gelte nicht als Empfänger. Verweigere daher der Postbevollmächtigte die Annahme, so sei eine Zustellung an ihn nicht möglich. Paragraph 20, ZustG sei in diesem Fall nicht anwendbar, weil der Bevollmächtigte weder Empfänger noch als ein in dieser Gesetzesstelle genannter Ersatzempfänger anzusehen sei. Zwar sei aufgrund der Vermerke am Zustellnachweis vom Zustellorgan nicht feststellbar, wer die Annahme der RSa-Sendung verweigert habe, aber selbst für den Fall, dass dies durch den Postbevollmächtigten erfolgt sei, sei eine Zustellung an diesen durch Hinterlegung sohin ausgeschlossen. Könne die eigenhändig zuzustellende Sendung beim ersten Zustellversuch nicht zugestellt werden, so sei der Empfänger nach Paragraph 21, ZustG schriftlich aufzufordern, zu einer bestimmten Zeit an der Abgabestelle zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein. Zur angegebenen Zeit sei ein zweiter Zustellversuch durchzuführen. Sei auch dieser erfolglos, so sei nach Paragraph 17, leg cit zu hinterlegen. Der Postbevollmächtigte trete insofern neben den Empfänger als an beide zugestellt werden könne. Hätte daher der Postbevollmächtigte die Annahme verweigert, so wäre die beklagte Partei selbst zur Anwesenheit zu einer bestimmten Zeit aufzufordern und ein zweiter Zustellversuch vorzunehmen gewesen. Erst nach dieser Aufforderung wäre die Sendung nach Paragraph 17, ZustG zu hinterlegen gewesen. Schließlich sei für eine Hinterlegung darauf abzustellen, ob sich der Empfänger tatsächlich regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte. Dies treffe beispielsweise nicht zu, wenn der Empfänger seine Betriebsstätte nur gelegentlich in unregelmäßigen Abständen aufsuche, den Schwerpunkt seiner Tätigkeit und seinen regelmäßigen Aufenthaltsort aber an einem anderen, weit entfernten Ort habe. Personen, die an der Abgabestelle anwesend seien, müsse der Zusteller nach dem Verbleib des Empfängers fragen. Eine Hinterlegung sei nur rechtmäßig, wenn das Zustellorgan Grund zur Annahme habe, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte. Es ergebe sich somit, dass - hätte das Zustellorgan Bedenken gehabt, dass die beklagte Partei (bzw ein Organ derselben) an der angeführten Adresse nicht angetroffen werde - auch diesfalls eine Hinterlegung keine Zustellwirkung entfaltet hätte.
Das Rekursgericht gab dem hiegegen erhobenen Rekurs der klagenden Partei Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens auf; es sprach weiters aus, dass die Kosten des Rekursverfahrens weitere Verfahrenskosten seien und der Revisionsrekurs zulässig sei.
In rechtlicher Hinsicht führte das Gericht zweiter Instanz (zusammengefasst) aus:
Dass die Verweigerung der Entgegennahme durch den Steuerberater K***** erfolgte, habe die beklagte Partei ausdrücklich zugestanden; dies sei daher zu unterstellen. Zwar sei ein Postbevollmächtigter weder Ersatzempfänger noch Zustellungsbevollmächtigter. Hieraus folge aber ebensowenig wie aus dem Zusammenhang, in dem § 13 Abs 2 ZustG stehe, dass dessen Annahmeverweigerung die Zustellung an ihn unmöglich mache. Diese Auffassung sei zwar strittig, erscheine dem Rekursgericht aber aus den vom Stumvoll in Fasching/Konecny, ZPO² Anh § 87 ZPO, § 13 ZustG Rz 15, dargelegten Argumenten angesichts der einem Postbevollmächtigten zweifellos zukommenden Empfängerfunktionen, auch wenn er nicht schlicht dem Empfänger gleichgesetzt werden könne, wesentlich plausibler. Wie alle in § 13 ZustG genannten und vom Empfänger verschiedenen Personen repräsentiere der Postbevollmächtigte den Empfänger in einer Weise, dass die Zustellung an ihn als Zustellung an den Empfänger zu gelten habe. Es wäre „geradezu widersinnig", dem Empfänger das Erteilen der Vollmacht iSd § 13 Abs 2 ZustG mit der Wirkung einzuräumen, dass die derart Bevollmächtigten ohne nachteilige Wirkung für den Empfänger im Gegensatz zu diesem jederzeit die Annahme einer Zustellung verweigern und damit Verfahrensverzögerungen bewirken könnten. Daraus folge grundsätzlich, dass im Falle der Annahmeverweigerung durch den Postbevollmächtigten nach § 20 ZustG vorzugehen sei, wie es im gegenständlichen Fall gemacht worden sei.Dass die Verweigerung der Entgegennahme durch den Steuerberater K***** erfolgte, habe die beklagte Partei ausdrücklich zugestanden; dies sei daher zu unterstellen. Zwar sei ein Postbevollmächtigter weder Ersatzempfänger noch Zustellungsbevollmächtigter. Hieraus folge aber ebensowenig wie aus dem Zusammenhang, in dem Paragraph 13, Absatz 2, ZustG stehe, dass dessen Annahmeverweigerung die Zustellung an ihn unmöglich mache. Diese Auffassung sei zwar strittig, erscheine dem Rekursgericht aber aus den vom Stumvoll in Fasching/Konecny, ZPO² Anh Paragraph 87, ZPO, Paragraph 13, ZustG Rz 15, dargelegten Argumenten angesichts der einem Postbevollmächtigten zweifellos zukommenden Empfängerfunktionen, auch wenn er nicht schlicht dem Empfänger gleichgesetzt werden könne, wesentlich plausibler. Wie alle in Paragraph 13, ZustG genannten und vom Empfänger verschiedenen Personen repräsentiere der Postbevollmächtigte den Empfänger in einer Weise, dass die Zustellung an ihn als Zustellung an den Empfänger zu gelten habe. Es wäre „geradezu widersinnig", dem Empfänger das Erteilen der Vollmacht iSd Paragraph 13, Absatz 2, ZustG mit der Wirkung einzuräumen, dass die derart Bevollmächtigten ohne nachteilige Wirkung für den Empfänger im Gegensatz zu diesem jederzeit die Annahme einer Zustellung verweigern und damit Verfahrensverzögerungen bewirken könnten. Daraus folge grundsätzlich, dass im Falle der Annahmeverweigerung durch den Postbevollmächtigten nach Paragraph 20, ZustG vorzugehen sei, wie es im gegenständlichen Fall gemacht worden sei.
Das Erstgericht habe jedoch - anders als in einem Parallelfall (14 Cg 27/04x des Landesgerichtes Innsbruck) - keine Feststellungen zum Inhalt der Postvollmacht, die Andreas K***** seitens der beklagten Partei erteilt worden sei, getroffen. Das aktenkundige Vollmachtschreiben könne seinem Wortlaut nach umfassende Vollmacht bedeuten, müsse dies aber nicht; es werde daher auf die Erforschung des Vollmachtsvertragsinhalts ankommen. Dass seitens der Post von einer umfassenden Postvollmacht ausgegangen worden sei, sei bereits deshalb zu unterstellen, da ja mehr als einmal RSa-Sendungen an den genannten Steuerberater zugestellt (bzw zuzustellen versucht) worden seien. Aus diesem Grund sei die angefochtene Entscheidung vorerst aufzuheben und dem Erstgericht eine Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen nach Verfahrensergänzung aufzutragen gewesen.
Der Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt, da zu den Rechtsfolgen der Annahmeverweigerung einer Zustellung durch einen Postbevollmächtigten iSd § 13 Abs 2 ZustG in der Literatur unterschiedliche Meinungen existierten und, soweit ersichtlich, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes dazu noch nicht ergangen sei.Der Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt, da zu den Rechtsfolgen der Annahmeverweigerung einer Zustellung durch einen Postbevollmächtigten iSd Paragraph 13, Absatz 2, ZustG in der Literatur unterschiedliche Meinungen existierten und, soweit ersichtlich, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes dazu noch nicht ergangen sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revisionsrekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, den bekämpften Beschluss dahin abzuändern, dass dem Rekurs des Klägers gegen den erstinstanzlichen Beschluss keine Folge gegeben, sondern dieser wiederhergestellt und die Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehls vom 19. 8. 2005 aufgehoben werde; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei hat keine Revisionsbeantwortung erstattet; ob überhaupt ein Fall eines zweiseitig gestalteten Rechtsmittelverfahrens vorliegt (so das Rekursgericht in seinem Zwischenrückleitungsauftrag ON 12 unter Hinweis auf Zechner in Fasching/Konecny, ZPO² „§ 521 R 2 15"; gemeint wohl: Rz 15 zu § 521a) kann daher dahingestellt bleiben.Die klagende Partei hat keine Revisionsbeantwortung erstattet; ob überhaupt ein Fall eines zweiseitig gestalteten Rechtsmittelverfahrens vorliegt (so das Rekursgericht in seinem Zwischenrückleitungsauftrag ON 12 unter Hinweis auf Zechner in Fasching/Konecny, ZPO² „§ 521 R 2 15"; gemeint wohl: Rz 15 zu Paragraph 521 a,) kann daher dahingestellt bleiben.