Rechtssatz RS0114545
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114545
Entscheidungsdatum
19.10.2005
Rechtssatz
Nach § 13 Abs 2 ZustG darf bei Zustellungen durch Organe der Post auch an eine dieser gegenüber zur Empfangnahme solcher Sendungen bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf der Sendung ausgeschlossen worden ist.Nach Paragraph 13, Absatz 2, ZustG darf bei Zustellungen durch Organe der Post auch an eine dieser gegenüber zur Empfangnahme solcher Sendungen bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf der Sendung ausgeschlossen worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114545
Dokumentnummer
JJR_20001128_OGH0002_0010OB00246_00H0000_001