Begründung:
Das pflegebefohlene Kind A***** wohnte früher mit seinen Eltern gemeinsam in *****. Der Vater ist dort Landarzt. 1994 ließen sich die Eltern scheiden. Die Mutter zog mit dem Kind nach L*****, wo sie als ***** arbeitet. Im Scheidungsvergleich hatte sie die Obsorge für das Kind übernommen. Der Vater besuchte das Kind regelmäßig im üblichen Ausmaß. Größere Probleme gab es nicht.
Ab dem Sommer 1997 traten erhebliche Schwierigkeiten auf. Im Juli 1997 hatte der Vater mit dem Hinweis, das Kind fühle sich bei der Mutter nicht mehr wohl und wolle zu ihm, die Übertragung der Obsorge an ihn beantragt. Nach einem Aufenthalt des Kindes bei seinem Vater brachte dieser das Kind nicht mehr zur Mutter zurück, obwohl die Schule schon begonnen hatte. Gerichtlichen Aufträgen, das Kind zurückzubringen, folgte der Vater nicht. Erst mit zweimonatiger Verspätung konnte A***** dann die erste Klasse des Gymnasiums beginnen, nachdem sich die Eltern in einem gerichtlichen Vergleich über eine vorläufige Regelung dahin geeinigt hatten, daß das Kind beim mütterlichen Großvater in P***** Aufenthalt nehmen sollte, bis die Obsorgefrage endgültig entschieden sei.
Das Kind nahm im Herbst 1997 bei den mütterlichen Großeltern Aufenthalt, wobei es zu erheblichen Schwierigkeiten kam. Während des gerichtlichen Verfahrens über die Obsorgefrage entfaltete der Vater eine ungeahnte Umtriebigkeit, um sein Ziel der Obsorgeübertragung zu erreichen.
Im Pflegschaftsverfahren wurde Primarius Dr. Werner Gerstl, Facharzt für Kinderheilkunde und Kinder-Jugendneuropsychatrie zum Sachverständigen bestellt, um Befund und Gutachten darüber zu erstellen, inwieweit Umstände vorlägen, die aus jugendpsychologischer Sicht bzw neuropsychiatrischer Sicht den Entzug der Obsorge der Mutter notwendig machten.
Am 1. Juli 1998 erstattete der Sachverständige sein Gutachten. Am 3. 7. 1998 beantragte der Vater unter Hinweis auf die gutachterlichen Äußerungen, ihm die einstweilige Obsorge für das Kind A***** zu übertragen. In seinem Antrag argumentiert er, daß die beantragte einstweilige Maßnahme zur Abwendung der Gefährdung des Kindeswohls dringend geboten sei. Der Minderjährige zeige deutliche präsuizidale Symptome, sodaß eine sofortige Lösung der Obsorgefrage angezeigt sei. Eine Integration in den Haushalt der Mutter komme aus psychiatrischer Sicht gegen den Willen des Minderjährigen nicht in Frage. Auch ein weiterer Aufenthalt im Haushalt der Großeltern scheide aus, weil diese nicht mehr in der Lage seien, die gespannte Situation zu ertragen. Der Minderjährige habe sich derart auf den Gedanken fixiert, in die Obsorge seines Vaters übernommen zu werden, daß jede Lösung gegen seinen Willen undurchführbar und bedenklich sei.
Im erstinstanzlichen Verfahren wurde der Mutter keine Äußerungsmöglichkeit zum Antrag auf einstweilige Obsorgeregelung eingeräumt, ebensowenig eine Äußerung zum Gutachten ermöglicht.
Ihrem Rekurs gab das Landesgericht Linz mit Entscheidung vom 30. Juli 1998 nicht Folge.
In Auseinandersetzung mit der gerügten Nichtigkeit bzw Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens ging das Rekursgericht allerdings inhaltlich auf die Argumente der Mutter gegen die einstweilige Obsorgeregelung ein und setzte sich mit ihrer Rüge der Ergebnisse des Sachverständigengutachtens auseinander.
Das Rekursgericht traf sodann umfangreiche Feststellungen des entscheidungswesentlichen Sachverhalts aus dem in erster Instanz eingeholten Gutachten.
Im wesentlichen legte es folgenden entscheidungserheblichen Sachverhalt zugrunde:
Die Beziehung der geschiedenen Eltern des Minderjährigen ist irreparabel geschädigt. Seit die Mutter durch Aufnahme einer neuen Beziehung und Geburt eines weiteren Kindes eine neue Familie schuf, entwickelte der Vater aus Eifersucht destruktive Ideen mit Bestrafungscharakter, die er mit fast pathologischer Fixierung zur Entfaltung brachte. Der mj. A*****, der bisher allein mit seiner Mutter gelebt hatte, erfuhr durch die neue Partnerschaft der Mutter und die Rolle des Halbbruders eine neue Belastung, aus der sich wie bei seinem Vater auf der Grundlage der Solidarität mit seinem Vater ebenfalls Bestrafungsideen gegen die Mutter und deren neuen Partner, aber auch gegen die mütterlichen Großeltern aufbauten. Je mehr die Mutter und die mütterlichen Großeltern versuchten, den Einfluß des Vaters auf das Kind zu unterbinden umso mehr entfernte sich das Kind und schließlich fixierte sich im mj. A***** der Wunsch, zu seinem Vater nach St. Oswald zu wollen. Die Beziehung zwischen dem Minderjährigen, seiner Mutter und seinen mütterlichen Großeltern ist derart belastet, daß eine Reintegration des Minderjährigen in den Haushalt der Mutter aus psychiatrischer Sicht gegen den Willen des Kindes unmöglich ist. Angeheizt durch das Verhalten des Vaters und das abwertende Verhalten der Großmutter ist auch eine Unterbringung des Minderjährigen bei den mütterlichen Großeltern nicht möglich. Ein Ausklammern des Vaters aus dem Weltbild des Jugendlichen würde von diesem nie toleriert werden und ist daher nicht durchsetzbar.
Der Minderjährige zeigt bereits deutliche präsuizidale Symptome, in vielen Bereichen ist seine psychische Entwicklung gefährdet. Der "Kampf um das Kind" der Eltern muß wegen der psychischen Situation des Kindes rasch beendet werden.
Dabei ist keine Lösung in Sicht, welche ohne Risiko für das Kindeswohl und die psychische Persönlichkeitsentwicklung bleiben würde. Für die Zuweisung der (vorläufigen) Obsorge ist daher der Wunsch des fast 12jährigen entscheidend. Gegen seinen Willen ist ohnedies eine andere Lösung nicht durchsetzbar.
In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Rekursgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, daß wichtige Gründe für eine - zumindest vorläufige - Obsorgeänderung vorlägen. Eine weitere Aufrechterhaltung des Verbleibs des Minderjährigen in der Familie der Mutter oder der mütterlichen Großeltern sei wegen der dramatischen Zuspitzung nicht mehr möglich. Aus Gründen des Kindeswohls komme nur die Lösung in Betracht, daß dem massiven und verinnerlichten Wunsch des Kindes, in die Obsorge des Vaters zu gelangen, nachgegeben werde. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß dem Vater die Schuld dafür anzulasten sei, daß er das Kind emotional auf seine Seite gezogen habe. Die Erziehungsfähigkeit des Vaters sei zwar nicht erwiesen, allerdings lägen auch keine konkreten Umstände vor, die eine solche verneinen ließen. Vorläufig sei in dieser verfahrenen Situation daher die Obsorge dem Vater zu übertragen.
Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs deshalb für zulässig, weil eine Rechtsprechung des Höchstgerichtes darüber fehle, ob eine Obsorgeübertragung an einen Elternteil auch dann in Frage komme, wenn dieser durch sein Verhalten selbst einen so unerträglichen Zustand herbeigeführt habe, daß er nur durch die Obsorgeübertragung an ihn lösbar sei.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der ordentliche Revisionsrekurs der Mutter, der, weil er keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG zum Gegenstand hat, nicht zulässig ist.Gegen diesen Beschluß richtet sich der ordentliche Revisionsrekurs der Mutter, der, weil er keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zum Gegenstand hat, nicht zulässig ist.
Die Revisionsrekursbeantwortung des Vaters ist unzulässig.