Begründung:
Die Streitteile sind Miteigentümer der Liegenschaft EZ 1 Grundbuch*****, auf der die zweistöckige Villa "Wiesenhof" errichtet ist und zwar die Klägerin zur Hälfte, die Erstbeklagte zu einem Sechstel und die Zweitbeklagte zu einem Drittel. Das Haus umfasst drei Wohnungen, wobei die im Erdgeschoß von der Erstbeklagten und die im ersten Stock von der Zweitbeklagten bewohnt wird. Die Wohnung im zweiten Obergeschoß steht in Benützung der Klägerin und ist vermietet.
Das Dach des Hauses wurde 1977 saniert und ist in gutem Zustand. Die verputzte Fassade wurde 1980/1981 saniert, auch sie ist in gutem Zustand wie die in den Jahren 1977 im ersten Obergeschoß und 1980 im zweiten Obergeschoß erneuerten Holzfenster. Die Fenster im Erdgeschoß sind in sehr schlechtem Zustand und erneuerungsbedürftig. Die großen überdachten Balkone haben sich teilweise gesenkt, der Holzanstrich ist insgesamt nur in durchschnittlichem Zustand. Der Abschluss der Veranden mit einfach verglasten Fenstern ist in schlechtem Zustand bzw erneuerungsbedürftig, das Stiegenhaus in durchschnittlichem Zustand. Das Kellergeschoß umfasst die nachträglich eingebauten Räume für Heizung und Öltank sowie diverse Lagerräume. Er ist als Aufenthaltsort nicht geeignet. Der Bauzustand des Kellers ist dem Alter der um die Jahrhundertwende errichteten Villa entsprechend.Das Dach des Hauses wurde 1977 saniert und ist in gutem Zustand. Die verputzte Fassade wurde 1980 aus 1981, saniert, auch sie ist in gutem Zustand wie die in den Jahren 1977 im ersten Obergeschoß und 1980 im zweiten Obergeschoß erneuerten Holzfenster. Die Fenster im Erdgeschoß sind in sehr schlechtem Zustand und erneuerungsbedürftig. Die großen überdachten Balkone haben sich teilweise gesenkt, der Holzanstrich ist insgesamt nur in durchschnittlichem Zustand. Der Abschluss der Veranden mit einfach verglasten Fenstern ist in schlechtem Zustand bzw erneuerungsbedürftig, das Stiegenhaus in durchschnittlichem Zustand. Das Kellergeschoß umfasst die nachträglich eingebauten Räume für Heizung und Öltank sowie diverse Lagerräume. Er ist als Aufenthaltsort nicht geeignet. Der Bauzustand des Kellers ist dem Alter der um die Jahrhundertwende errichteten Villa entsprechend.
Im Erdgeschoß besteht eine 4-Zimmer-Wohnung mit Küche, Bad, WC und Terrasse, die über einige Stufen einen direkten Zugang zum Garten ermöglicht. Mit relativ geringem Aufwand wurden Verbesserungen ausgeführt, insgesamt ist der Ausstattungs- und Bauzustand aber sehr schlecht (Heizung nur über Einzelöfen, desolate Fenster, erneuerungsbedürftige Installationen etc).
Die im ersten Obergeschoß bestehende Wohnung besteht aus vier Zimmern mit Küche, Bad und WC sowie zwei Balkonen und einer nur über das Stiegenhaus betretbaren Veranda. Die Wohnung verfügt über eine Zentralheizung, ist mit abgehängten Holzdecken ausgestattet und insgesamt in sehr gutem Zustand.
Die Wohnung im zweiten Obergeschoß besteht aus vier Zimmern mit Küche, Speis und Bad sowie zwei Balkonen und einer von der Wohnung aus zugänglichen Veranda. Die Wohnung verfügt über eine Zentralheizung. Insgesamt ist die Wohnung in mäßigem Zustand.
Der Dachraum über dem zweiten Obergeschoß wird nicht genutzt. Die Wohnung im zweiten Obergeschoß befindet sich im Dachbereich und weist die daraus resultierenden Deckenabschrägungen auf.
Im Kellergeschoß werden Heizraum und Öltankraum sowie zwei weitere Lagerräume von der Zweitbeklagten benützt. Der Garten samt Schuppen wird von der Klägerin nicht genützt, sondern ausschließlich von den Beklagten. Das Abstellen von PKWs auf dem Grundstück erfolgt nach Bedarf durch alle Streitteile.
Zum Zweck der Wohnungseigentumsbegründung bestehen zwei Möglichkeiten, nämlich eine Teilung in drei oder vier Wohnungseigentumseinheiten. Bei Unterteilung in drei Einheiten wird jedes Wohngeschoß des Hauses einer Einheit zugeordnet. Die Teilungskosten belaufen sich auf S 93.000. Ein Ausgleich zu den unterschiedlichen Eigentumsverhältnissen hätte durch eine Ausgleichszahlung von top 1 (Wohnung im Erdgeschoß) an top 2 (Wohnung im ersten Obergeschoß) und top 3 (Wohnung im zweiten Obergeschoß) von insgesamt S 492.267 zu erfolgen, wobei diese Ausgleichszahlungen noch mit Zuordnung von Keller und Gartenflächen variert werden kann. Bei der angegebenen Ausgleichszahlung wird die Gartenfläche insgesamt der Wohnung im zweiten Obergeschoß zugeschlagen.
Die weitere Lösung besteht darin, die Liegenschaft und das Haus in vier Einheiten zu teilen, wobei die Erdgeschoßwohnung in zwei Wohneinheiten geteilt wird. Die Kosten der Teilung betragen zwischen S 340.000 und S 490.000. Dafür fallen geringfügigere Ausgleichszahlungen von S 9.447 und S 33.063 an.
Die Klägerin begehrte zunächst die Zivilteilung der im Miteigentum der Streitteile stehenden Liegenschaften. Über Einwand der Beklagten, dass auch die Möglichkeit der Errichtung von Wohnungseigentum gegeben sei und dieser der Vorzug gegenüber der Zivilteilung zukomme, stellte die Klägerin ein Eventualbegehren, das auf Errichtung von Wohnungseigentum abzielt, wobei die Zuteilung der Wohnungseinheiten im Klagebegehren wie folgt begehrt wird:
Klagende Partei: Wohneinheit im zweiten Obergeschoß samt Kellerabteil und Gartenfläche sowie südwestliche Wohneinheit im Erdgeschoß samt Kellerabteilung Gartenfläche.
Beklagte Parteien: restliche Wohneinheiten nach freier Wahl bzw Zuweisung durch das Gericht (wie GA ON 12).
Die beklagten Parteien ihrerseits erstatteten in Form eines Einwandes einen Vorschlag, Wohnungseigentum dahingehend zu begründen, dass in jedem Geschoß eine Wohnungseigentumseinheit errichtet werde und ein Ausgleich über Keller, Garten und Nebenräumlichkeiten geschaffen werde.
Das Erstgericht wies das auf Zivilteilung gerichtete Hauptbegehren ab, gab dem Eventualbegehren auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch Begründung von Wohnungseigentum statt und wies das Mehrbegehren auf Zuteilung der Wohneinheit im zweiten Obergeschoß samt Kellerabteilung und Gartenfläche sowie der südwestlichen Wohneinheit im Erdgeschoß samt Kellerabteilung und Gartenflächen an die klagende Partei sowie auf Zuteilung der restlichen Wohneinheiten nach freier Wahl bzw Zuteilung durch das Gericht an die beklagten Parteien, ab.
Das Eventualbegehren auf Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum bestehe zu Recht, weil sich die Möglichkeit und Tunlichkeit der Begründung von Wohnungseigentum gemäß § 2 Abs 2 Z 2 WEG sogar in zwei Varianten erwiesen habe. Im Folgenden setzte sich das Erstgericht damit auseinander, dass dem von der Klägerin erstatteten Teilungsvorschlag der Vorzug zu geben sei, weil andernfalls nicht nur Ausgleichszahlungen von mehr als 5 % des Verkehrswerts der Liegenschaft erforderlich würden, sondern zugleich die gesamte Gartenfläche der Klägerin zuzuschlagen sei, wobei für die Beklagten keine Gartenfläche mehr zur Verfügung bleibe. Der Vorschlag der Klägerin biete den Vorteil, dass allen Wohnungseigentumseinheiten Nebenräume, Parkplätze und Gartenfläche zur Verfügung stehe und nur geringfügige Ausgleichszahlungen zu leisten seien. Dem stünden allerdings geschätzte Baukosten in Höhe von etwa 4 % des Verkehrswerts der ganzen Liegenschaft gegenüber, was allerdings im Sinn der Rechtsprechung noch als geringfügig betrachtet werden könne.Das Eventualbegehren auf Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum bestehe zu Recht, weil sich die Möglichkeit und Tunlichkeit der Begründung von Wohnungseigentum gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, WEG sogar in zwei Varianten erwiesen habe. Im Folgenden setzte sich das Erstgericht damit auseinander, dass dem von der Klägerin erstatteten Teilungsvorschlag der Vorzug zu geben sei, weil andernfalls nicht nur Ausgleichszahlungen von mehr als 5 % des Verkehrswerts der Liegenschaft erforderlich würden, sondern zugleich die gesamte Gartenfläche der Klägerin zuzuschlagen sei, wobei für die Beklagten keine Gartenfläche mehr zur Verfügung bleibe. Der Vorschlag der Klägerin biete den Vorteil, dass allen Wohnungseigentumseinheiten Nebenräume, Parkplätze und Gartenfläche zur Verfügung stehe und nur geringfügige Ausgleichszahlungen zu leisten seien. Dem stünden allerdings geschätzte Baukosten in Höhe von etwa 4 % des Verkehrswerts der ganzen Liegenschaft gegenüber, was allerdings im Sinn der Rechtsprechung noch als geringfügig betrachtet werden könne.
§ 2 Abs 2 Z 2 WEG sehe die Möglichkeit der Begründung von Wohnungseigentum zur Erzielung einer Realteilung vor, wobei im streitigen Verfahren zu prüfen sei, ob die Voraussetzungen für die Schaffung von neuem Wohnungseigentum vorlägen. Lägen diese Voraussetzungen vor, sei darüber im Urteil grundsätzlich abzusprechen. Die Zuweisung an die jeweiligen Wohnungseigentümer erfolge allerdings nicht im streitigen Rechtsweg, sondern sei der Exekutionsführung vorbehalten. Deshalb sei das Begehren der Klägerin die Naturalteilung in einer bestimmten Weise vorzunehmen, abzuweisen gewesen.Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, WEG sehe die Möglichkeit der Begründung von Wohnungseigentum zur Erzielung einer Realteilung vor, wobei im streitigen Verfahren zu prüfen sei, ob die Voraussetzungen für die Schaffung von neuem Wohnungseigentum vorlägen. Lägen diese Voraussetzungen vor, sei darüber im Urteil grundsätzlich abzusprechen. Die Zuweisung an die jeweiligen Wohnungseigentümer erfolge allerdings nicht im streitigen Rechtsweg, sondern sei der Exekutionsführung vorbehalten. Deshalb sei das Begehren der Klägerin die Naturalteilung in einer bestimmten Weise vorzunehmen, abzuweisen gewesen.
Einer gegen das Eventualmehrbegehren (nicht gegen die Abweisung des Hauptbegehrens) gerichteten Berufung der klagenden Partei gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge und bestätigte das angefochtene Urteil mit der "Maßgabe", dass der das Eventualmehrbegehren abweisende Teil ersatzlos aufgehoben wurde.
Eine von den Beklagten gegen das Urteil erster Instanz gerichtete Berufung wies das Gericht zweiter Instanz als unzulässig zurück, soweit die Berufung eine Bekämpfung der Kostenentscheidung enthalte, werde sie als Kostenrekurs als verspätet zurückgewiesen.
Zunächst bestünden keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 2 Abs 2 Z 2 WEG, die nur dem Beklagten im Teilungsprozess, nicht aber auch dem Kläger die Möglichkeit einräume, Realteilung durch Begründung von Wohnungseigentum zu begehren (1 Ob 144/98b). Die Ungleichbehandlung von Kläger und Beklagten im Teilungsprozess sei sachgerecht, weil sie keinem der Streitteile ermögliche, dem anderen die Begründung von Wohnungseigentum aufzuzwingen. Sie bedürfe stets der Mitwirkung beider. Dazu berief sich das Berufungsgericht neben der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur noch auf Tades/Stabentheiner, Das dritte Wohnrechtsänderungsgesetz in ÖJZ 1994, Sonderheft, 30 f und lehnte die Ansicht Oberhofers in: Die Aufhebung von Miteigentumsgemeinschaften an bebauten Grundstücken in WoBl 1994, 63 ff ab.Zunächst bestünden keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, WEG, die nur dem Beklagten im Teilungsprozess, nicht aber auch dem Kläger die Möglichkeit einräume, Realteilung durch Begründung von Wohnungseigentum zu begehren (1 Ob 144/98b). Die Ungleichbehandlung von Kläger und Beklagten im Teilungsprozess sei sachgerecht, weil sie keinem der Streitteile ermögliche, dem anderen die Begründung von Wohnungseigentum aufzuzwingen. Sie bedürfe stets der Mitwirkung beider. Dazu berief sich das Berufungsgericht neben der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur noch auf Tades/Stabentheiner, Das dritte Wohnrechtsänderungsgesetz in ÖJZ 1994, Sonderheft, 30 f und lehnte die Ansicht Oberhofers in: Die Aufhebung von Miteigentumsgemeinschaften an bebauten Grundstücken in WoBl 1994, 63 ff ab.
Im Weiteren entspreche es ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass eine Teilungsklage zwar keinen Teilungsvorschlag enthalten müsse, einen solchen aber enthalten dürfe und dass das Gericht an dennoch erstattete Teilungsvorschläge nicht gebunden sei (SZ 69/169 mwN). Dasselbe gelte auch im Fall des § 2 Abs 2 Z 2 WEG. Die Darlegungspflicht des die Wohnungseigentumsbegründung anstrebenden Beklagten gehe nicht so weit, dass dieser einen konkreten Teilungsvorschlag machen müsse. Er habe nur zu erweisen, dass die Möglichkeit einer Liegenschaftsteilung durch Begründung von Wohnungseigentum bestehe. Nur darüber sei im Titelverfahren jedenfalls abzusprechen. Die Entscheidung über die konkrete Teilungsart könne das Gericht im streitigen oder gemäß § 351 EO im Exekutionsverfahren treffen, wobei es dem freien Ermessen des Titelgerichts anheim gestellt sei, wenn mehrere Möglichkeiten der Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum bestünden, die Realteilung näher zu präzisieren oder aber nur die Grundsatzentscheidung zu treffen.Im Weiteren entspreche es ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass eine Teilungsklage zwar keinen Teilungsvorschlag enthalten müsse, einen solchen aber enthalten dürfe und dass das Gericht an dennoch erstattete Teilungsvorschläge nicht gebunden sei (SZ 69/169 mwN). Dasselbe gelte auch im Fall des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, WEG. Die Darlegungspflicht des die Wohnungseigentumsbegründung anstrebenden Beklagten gehe nicht so weit, dass dieser einen konkreten Teilungsvorschlag machen müsse. Er habe nur zu erweisen, dass die Möglichkeit einer Liegenschaftsteilung durch Begründung von Wohnungseigentum bestehe. Nur darüber sei im Titelverfahren jedenfalls abzusprechen. Die Entscheidung über die konkrete Teilungsart könne das Gericht im streitigen oder gemäß Paragraph 351, EO im Exekutionsverfahren treffen, wobei es dem freien Ermessen des Titelgerichts anheim gestellt sei, wenn mehrere Möglichkeiten der Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum bestünden, die Realteilung näher zu präzisieren oder aber nur die Grundsatzentscheidung zu treffen.
Weil im vorliegenden Fall sogar mehr als zwei Teilungsmöglichkeiten bestünden - durch weitere Ausgleichszahlungen seien noch weitere Verschiebungen denkbar -, habe sich das Erstgericht ohne einen Verstoß gegen seinen Ermessensspielraum zu begründen, mit der Grundsatzentscheidung begnügen dürfen. Diesfalls dürfe aber nicht mit einer den Exekutionsrichter bindenden Entscheidung über die Art der Teilung vorgegangen werden. Deshalb sei der entsprechende Teil des Spruchs ersatzlos aufzuheben.
Nachdem die Beklagten in der mündlichen Berufungsverhandlung erklärt hätten, dass der Spruch des angefochtenen Urteils in der Hauptsache nicht bekämpft werde, fehle es ihrem Rechtsmittel an der erforderlichen Beschwer. Durch eine Bekämpfung bloß der rechtlichen Begründung werde eine solche nicht geliefert.
Als Kostenrekurs sei das Rechtsmittel verspätet.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu vorliege, ob Parteien im Teilungsprozess auf Realteilung durch Begründung von Wohnungseigentum ein Rechtsanspruch darauf zustehe, dass das Titelgericht im Spruch des Teilungsurteils die Grundzüge der Teilung feststelle.Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig sei, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu vorliege, ob Parteien im Teilungsprozess auf Realteilung durch Begründung von Wohnungseigentum ein Rechtsanspruch darauf zustehe, dass das Titelgericht im Spruch des Teilungsurteils die Grundzüge der Teilung feststelle.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der klagenden Partei mit dem Antrag auf Abänderung des Berufungsurteils im Sinne einer Stattgebung des gesamten Eventualbegehrens; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen, der Revision der klagenden Partei nicht Folge zu geben.
Gegen die Zurückweisung der Berufung und gegen die Berufungsentscheidung richtet sich das als Revision bezeichnete Rechtsmittel der beklagten Parteien mit dem Begehren auf Abänderung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz im Sinne einer Stattgebung der Berufung und gänzlicher Klagsabweisung. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen, in eventu, ihr nicht Folge zu geben.