Rechtssatz RS0013261
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013261
Entscheidungsdatum
28.08.2018
Rechtssatz
Die Teilungsklage, die auch die Art der Teilung regelt, ist eine Rechtsgestaltungsklage. Da die Festsetzung des Ausgleichsbetrages zur Entscheidung über die Art der Aufteilung gehört, ist sie, wenn sie auch zugleich einen Leistungsbefehl enthält, doch ( auch ) Teil der rechtsgestaltenden Anordnung. Als solche unterliegt sie nicht der Beschränkung des § 406 Satz 1 ZPO. Trotz des Eintrittes der Wirksamkeit der Rechtsgestaltung mit Rechtskraft des Gestaltungsurteils bedarf es zum Eigentumserwerb noch der bücherlichen Durchführung des Urteiles. Es ist daher richtig, den Beginn der Leistungsfrist mit diesem Zeitpunkt festzusetzen.Die Teilungsklage, die auch die Art der Teilung regelt, ist eine Rechtsgestaltungsklage. Da die Festsetzung des Ausgleichsbetrages zur Entscheidung über die Art der Aufteilung gehört, ist sie, wenn sie auch zugleich einen Leistungsbefehl enthält, doch ( auch ) Teil der rechtsgestaltenden Anordnung. Als solche unterliegt sie nicht der Beschränkung des Paragraph 406, Satz 1 ZPO. Trotz des Eintrittes der Wirksamkeit der Rechtsgestaltung mit Rechtskraft des Gestaltungsurteils bedarf es zum Eigentumserwerb noch der bücherlichen Durchführung des Urteiles. Es ist daher richtig, den Beginn der Leistungsfrist mit diesem Zeitpunkt festzusetzen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 572/84
Entscheidungstext OGH 11.07.1985 6 Ob 572/84
- 5 Ob 23/00v
Entscheidungstext OGH 13.07.2000 5 Ob 23/00v
nur: Die Teilungsklage ist eine Rechtsgestaltungsklage. (T1)
- 5 Ob 151/08d
Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 151/08d
Vgl; Beisatz: Die Teilungsklage ist eine (unvollkommene) Rechtsgestaltungsklage. (T2)
Beisatz: Für den Erwerb des Eigentums ist die grundbücherliche Durchführung im Rahmen des Vollzugs erforderlich. (T3)
Beisatz: Eine Anordnung der grundbücherlichen Durchführung durch das Titelgericht ist nicht zulässig. Ein auf eine solche Anordnung gerichtetes Klagebegehren ist zurückzuweisen. (T4)
- 2 Ob 41/11k
Entscheidungstext OGH 24.04.2012 2 Ob 41/11k
nur: Die Teilungsklage, die auch die Art der Teilung regelt, ist eine Rechtsgestaltungsklage. (T5)
Beis wie T2
Veröff: SZ 2012/49
- 3 Ob 79/13h
Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 79/13h
Auch; Beis wie T2
- 3 Ob 168/13x
Entscheidungstext OGH 28.11.2013 3 Ob 168/13x
Auch
- 5 Ob 138/18g
Entscheidungstext OGH 28.08.2018 5 Ob 138/18g
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0013261
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2018
Dokumentnummer
JJR_19850711_OGH0002_0060OB00572_8400000_001