Die Revision ist zulässig und berechtigt, weil die Vorinstanzen die Bestimmung des § 5 Abs 2 WEG 2002, welche der vorgenommenen Realteilung entgegensteht, nicht beachtet haben.Die Revision ist zulässig und berechtigt, weil die Vorinstanzen die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, WEG 2002, welche der vorgenommenen Realteilung entgegensteht, nicht beachtet haben.
I. Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft; er liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).römisch eins. Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft; er liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
II. Zum Ausspruch der Realteilung und der Teilungsanordnung:römisch zwei. Zum Ausspruch der Realteilung und der Teilungsanordnung:
1. Wohnungseigentum wird (auch) durch eine gerichtliche Entscheidung in einem Teilungsprozess begründet (§ 3 Abs 1 Z 3 WEG 2002). Ein Urteil, das einem derartigen Begehren auf Realteilung stattgibt, hat als Mindestvoraussetzung zum Inhalt, dass an der Liegenschaft Wohnungseigentum zu begründen ist (Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21 § 3 WEG Rz 9; 5 Ob 198/06p mwN). Derjenige, der eine Realteilung durch Begründung von Wohnungseigentum anstrebt, ist keinesfalls verpflichtet, einen die konkrete Wohnungseigentumsbegründung vorwegnehmenden Teilungsvorschlag zu erstatten (5 Ob 2059/96x = SZ 69/11; 5 Ob 48/98i; 5 Ob 268/98t ua). Werden konkrete Teilungsvorschläge erstattet, binden diese das Gericht nicht (RIS-Justiz RS0004282; RS0113832). Die Erstattung konkreter Teilungsvorschläge durch die Parteien hat aber die Konsequenz, dass das Prozessgericht darüber zu verhandeln hat und die Durchführung nicht dem Exekutionsrichter im Verfahren nach § 351 EO überlassen kann (3 Ob 52/02x = SZ 2002/90; RIS-Justiz RS0113832). Grundsätzlich zu Recht haben die Vorinstanzen eine konkrete Teilung durch Zuordnung bestimmter Wohnungseigentumsobjekte (mit den entsprechenden Anteilen) an die Parteien vorgenommen, ohne an den konkreten Teilungsvorschlag der Kläger gebunden zu sein.1. Wohnungseigentum wird (auch) durch eine gerichtliche Entscheidung in einem Teilungsprozess begründet (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, WEG 2002). Ein Urteil, das einem derartigen Begehren auf Realteilung stattgibt, hat als Mindestvoraussetzung zum Inhalt, dass an der Liegenschaft Wohnungseigentum zu begründen ist (Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21 Paragraph 3, WEG Rz 9; 5 Ob 198/06p mwN). Derjenige, der eine Realteilung durch Begründung von Wohnungseigentum anstrebt, ist keinesfalls verpflichtet, einen die konkrete Wohnungseigentumsbegründung vorwegnehmenden Teilungsvorschlag zu erstatten (5 Ob 2059/96x = SZ 69/11; 5 Ob 48/98i; 5 Ob 268/98t ua). Werden konkrete Teilungsvorschläge erstattet, binden diese das Gericht nicht (RIS-Justiz RS0004282; RS0113832). Die Erstattung konkreter Teilungsvorschläge durch die Parteien hat aber die Konsequenz, dass das Prozessgericht darüber zu verhandeln hat und die Durchführung nicht dem Exekutionsrichter im Verfahren nach Paragraph 351, EO überlassen kann (3 Ob 52/02x = SZ 2002/90; RIS-Justiz RS0113832). Grundsätzlich zu Recht haben die Vorinstanzen eine konkrete Teilung durch Zuordnung bestimmter Wohnungseigentumsobjekte (mit den entsprechenden Anteilen) an die Parteien vorgenommen, ohne an den konkreten Teilungsvorschlag der Kläger gebunden zu sein.
2. Die Tunlichkeit einer Realteilung ist zwar immer nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen (5 Ob 61/04p; 5 Ob 222/02m; 5 Ob 17/01p). Mit ihrer Teilungsanordnung haben aber die Vorinstanzen den ihnen zustehenden Ermessensspielraum (RIS-Justiz RS0004282; RS0004270) insofern überschritten, als die Teilung in dieser Form gegen die zwingenden Regelungen des § 5 Abs 2 WEG 2002 verstößt.2. Die Tunlichkeit einer Realteilung ist zwar immer nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen (5 Ob 61/04p; 5 Ob 222/02m; 5 Ob 17/01p). Mit ihrer Teilungsanordnung haben aber die Vorinstanzen den ihnen zustehenden Ermessensspielraum (RIS-Justiz RS0004282; RS0004270) insofern überschritten, als die Teilung in dieser Form gegen die zwingenden Regelungen des Paragraph 5, Absatz 2, WEG 2002 verstößt.
3. Nach § 5 Abs 2 WEG 2002 kann Wohnungseigentum an einem Abstellplatz für Kraftfahrzeuge bis zum Ablauf von drei Jahren nach Begründung von Wohnungseigentum an der Liegenschaft nur von Personen oder Eigentümerpartnerschaften erworben werden, denen Wohnungseigentum an einer Wohnung oder sonstigen selbständigen Räumlichkeiten der Liegenschaft zukommt (Satz 1). Diese Personen und Partnerschaften können nach Satz 2 innerhalb der dreijährigen Frist Wohnungseigentum an mehr als einem Abstellplatz nur erwerben, soweit die Zahl der auf der Liegenschaft vorhandenen Abstellplätze die Zahl der Wohnungen und sonstigen selbständigen Räumlichkeiten übersteigt. Die WRN 2006 hat diese zitierten Bestimmungen insofern geändert, als sie die Formulierung „oder sonstigen selbständigen Räumlichkeiten der Liegenschaft" durch den Passus „oder einem selbständigen Geschäftsraum der Liegenschaft (Bedarfsobjekt)" ersetzte. Zur Klarstellung wurde § 5 Abs 2 Satz 1 WEG dahin ergänzt, dass ein Wohnungseigentümer mehrerer Bedarfsobjekte während der dreijährigen Frist eine entsprechende Mehrzahl von Abstellplätzen erwerben kann. Diese Änderung (zu ihren Auswirkungen siehe T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht § 5 WEG Rz 16a; Stabentheiner, Die miet- und wohnungseigentumsrechtlichen Teile der Wohnrechtsnovelle 2006, wobl 2006, 277 [278, 279]; Dirnbacher, WEG idF der WRN 2006, 77) interessiert im konkreten Fall nicht weiter: Im Objekt gibt es nur vier Wohnungen, denen zwei Kfz-Abstellplätze gegenüberstehen.3. Nach Paragraph 5, Absatz 2, WEG 2002 kann Wohnungseigentum an einem Abstellplatz für Kraftfahrzeuge bis zum Ablauf von drei Jahren nach Begründung von Wohnungseigentum an der Liegenschaft nur von Personen oder Eigentümerpartnerschaften erworben werden, denen Wohnungseigentum an einer Wohnung oder sonstigen selbständigen Räumlichkeiten der Liegenschaft zukommt (Satz 1). Diese Personen und Partnerschaften können nach Satz 2 innerhalb der dreijährigen Frist Wohnungseigentum an mehr als einem Abstellplatz nur erwerben, soweit die Zahl der auf der Liegenschaft vorhandenen Abstellplätze die Zahl der Wohnungen und sonstigen selbständigen Räumlichkeiten übersteigt. Die WRN 2006 hat diese zitierten Bestimmungen insofern geändert, als sie die Formulierung „oder sonstigen selbständigen Räumlichkeiten der Liegenschaft" durch den Passus „oder einem selbständigen Geschäftsraum der Liegenschaft (Bedarfsobjekt)" ersetzte. Zur Klarstellung wurde Paragraph 5, Absatz 2, Satz 1 WEG dahin ergänzt, dass ein Wohnungseigentümer mehrerer Bedarfsobjekte während der dreijährigen Frist eine entsprechende Mehrzahl von Abstellplätzen erwerben kann. Diese Änderung (zu ihren Auswirkungen siehe T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht Paragraph 5, WEG Rz 16a; Stabentheiner, Die miet- und wohnungseigentumsrechtlichen Teile der Wohnrechtsnovelle 2006, wobl 2006, 277 [278, 279]; Dirnbacher, WEG in der Fassung der WRN 2006, 77) interessiert im konkreten Fall nicht weiter: Im Objekt gibt es nur vier Wohnungen, denen zwei Kfz-Abstellplätze gegenüberstehen.
4. Die gesetzliche Regelung des § 5 Abs 2 WEG 2002 verbietet nach ihrem Wortlaut den Erwerb des Wohnungseigentums an einem Kfz-Abstellplatz innerhalb von drei Jahren nach Begründung von Wohnungseigentum an der Liegenschaft in zwei Fällen. Mit Erwerb ist an sich die konstitutive Begründung von Wohnungseigentum durch die Eintragung im Grundbuch gemeint (T. Hausmann aaO, § 5 WEG Rz 19; vgl Palten, Wohnungseigentumsrecht³, Rz 22; Würth/Zingher/Kovanyi aaO § 5 WEG Rz 8). Der abgeleitete Erwerb unterliegt hingegen keinen Beschränkungen (T. Hausmann aaO; Palten aaO). Was für die Zulässigkeit des modus gilt, hat genauso für die Zulässigkeit des Titels, hier die Begründung von Wohnungseigentum durch das Teilungsurteil, zu gelten. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der ausführlich begründeten Entscheidung 5 Ob 99/05b = RIS-Justiz RS0120212 [T1] ua unter Hinweis auf die Materialien zu § 5 WEG 2002 (989 BlgNR 21. GP 27f) und Stabentheiner/Schernthaner, WEG 2002, § 5 WEG Anm 3, klargestellt hat, sind die Beschränkungen des § 5 Abs 2 WEG 2002 schon bei der Begründung von Wohnungseigentum zu beachten. Der Sinn der in § 5 Abs 2 Satz 2 WEG 2002 geregelten Erwerbsbeschränkung liegt darin, Probleme der Verteilungsgerechtigkeit zu regeln (T. Hausmann aaO § 5 WEG Rz 13; Würth/Zingher/Kovanyi aaO Rz 4): Ein Wohnungseigentümer soll nicht überproportional Kfz-Abstellplätze erhalten, da diesen gerade im städtischen Bereich große wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Hier liegt ein besonders krasser Fall vor: Es gibt nur zwei Abstellplätze für vier Wohnungen. Die Zuweisung der beiden einzigen Stellplätze an eine (zukünftige) Wohnungseigentümerin bedeutet einen eklatanten Verstoß gegen den in § 5 Abs 2 Satz 2 WEG 2002 enthaltenen Grundsatz der Verteilungsgerechtigkeit.4. Die gesetzliche Regelung des Paragraph 5, Absatz 2, WEG 2002 verbietet nach ihrem Wortlaut den Erwerb des Wohnungseigentums an einem Kfz-Abstellplatz innerhalb von drei Jahren nach Begründung von Wohnungseigentum an der Liegenschaft in zwei Fällen. Mit Erwerb ist an sich die konstitutive Begründung von Wohnungseigentum durch die Eintragung im Grundbuch gemeint (T. Hausmann aaO, Paragraph 5, WEG Rz 19; vergleiche Palten, Wohnungseigentumsrecht³, Rz 22; Würth/Zingher/Kovanyi aaO Paragraph 5, WEG Rz 8). Der abgeleitete Erwerb unterliegt hingegen keinen Beschränkungen (T. Hausmann aaO; Palten aaO). Was für die Zulässigkeit des modus gilt, hat genauso für die Zulässigkeit des Titels, hier die Begründung von Wohnungseigentum durch das Teilungsurteil, zu gelten. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der ausführlich begründeten Entscheidung 5 Ob 99/05b = RIS-Justiz RS0120212 [T1] ua unter Hinweis auf die Materialien zu Paragraph 5, WEG 2002 (989 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 27f) und Stabentheiner/Schernthaner, WEG 2002, Paragraph 5, WEG Anmerkung 3, klargestellt hat, sind die Beschränkungen des Paragraph 5, Absatz 2, WEG 2002 schon bei der Begründung von Wohnungseigentum zu beachten. Der Sinn der in Paragraph 5, Absatz 2, Satz 2 WEG 2002 geregelten Erwerbsbeschränkung liegt darin, Probleme der Verteilungsgerechtigkeit zu regeln (T. Hausmann aaO Paragraph 5, WEG Rz 13; Würth/Zingher/Kovanyi aaO Rz 4): Ein Wohnungseigentümer soll nicht überproportional Kfz-Abstellplätze erhalten, da diesen gerade im städtischen Bereich große wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Hier liegt ein besonders krasser Fall vor: Es gibt nur zwei Abstellplätze für vier Wohnungen. Die Zuweisung der beiden einzigen Stellplätze an eine (zukünftige) Wohnungseigentümerin bedeutet einen eklatanten Verstoß gegen den in Paragraph 5, Absatz 2, Satz 2 WEG 2002 enthaltenen Grundsatz der Verteilungsgerechtigkeit.
5. Sowohl die Parteien als auch die Vorinstanzen haben die Zuweisung der beiden Kfz-Stellplätze an die Beklagte ausschließlich unter dem Aspekt betrachtet, ob die Einbeziehung der Dachbodenfläche in die der Beklagten zugewiesene Wohnung W 4 unwirtschaftlich oder untunlich ist, hingegen die gesetzliche Vorgabe des § 5 Abs 2 Satz 2 WEG 2002 außer Acht gelassen.5. Sowohl die Parteien als auch die Vorinstanzen haben die Zuweisung der beiden Kfz-Stellplätze an die Beklagte ausschließlich unter dem Aspekt betrachtet, ob die Einbeziehung der Dachbodenfläche in die der Beklagten zugewiesene Wohnung W 4 unwirtschaftlich oder untunlich ist, hingegen die gesetzliche Vorgabe des Paragraph 5, Absatz 2, Satz 2 WEG 2002 außer Acht gelassen.
6. Um die Parteien mit diesem, erstmals ins Spiel gebrachten rechtlichen Aspekt nicht zu überraschen, sind die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben; die Rechtssache wird, soweit es die ausgesprochene Realteilung und die Teilungsanordnung betrifft, an das Erstgericht zurückverwiesen.
7. Der Ausspruch des Erstgerichts über die Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft durch Begründung von Wohnungseigentum wurde an sich nicht bekämpft. Er steht aber in einem engen Konnex mit der konkreten Teilungsanordnung. Über diese hat das Gericht - wie bereits in Punkt II.2. erwähnt - zu verhandeln und zu entscheiden. Ein Ausspruch über die Realteilung ist - isoliert betrachtet - rechtskraftfähig und damit im exekutiven Verfahren nach § 351 EO durchsetzbar. Um die Gefahr einer „Doppelgleisigkeit" zu vermeiden, hat die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen auch die ausgesprochene Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft zu umfassen.7. Der Ausspruch des Erstgerichts über die Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft durch Begründung von Wohnungseigentum wurde an sich nicht bekämpft. Er steht aber in einem engen Konnex mit der konkreten Teilungsanordnung. Über diese hat das Gericht - wie bereits in Punkt römisch zwei.2. erwähnt - zu verhandeln und zu entscheiden. Ein Ausspruch über die Realteilung ist - isoliert betrachtet - rechtskraftfähig und damit im exekutiven Verfahren nach Paragraph 351, EO durchsetzbar. Um die Gefahr einer „Doppelgleisigkeit" zu vermeiden, hat die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen auch die ausgesprochene Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft zu umfassen.
III. Zu den Klagebegehren Punkt I.4-6:römisch drei. Zu den Klagebegehren Punkt römisch eins.4-6:
1. Das zu I.4 erhobene „Klagebegehren" stellt sich inhaltlich nur als Konkretisierung des von den Klägern erstatteten Teilungsvorschlags dar, indem bestimmte Konsequenzen der Zuweisung der Wohnung W 4 an die Beklagte dargestellt werden. Derartige Teilungsvorschläge sind nach höchstgerichtlicher Judikatur kein echtes Klagebegehren (RIS-Justiz RS0113832); das Gericht hat demnach auch dann, wenn es dem als Begehren gestalteten Teilungsvorschlag nicht folgen will, die Klage nicht abzuweisen, sondern die angemessene Art der Teilung zu verfügen (5 Ob 23/00v mwN). Eine unvollständige Erledigung der Sachanträge iSd § 496 Abs 1 Z 1 ZPO, welche die Kläger in der Rechtsrüge ihrer Revision erkennbar als Folge einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung durch das Berufungsgericht (dazu Kodek in Rechberger³ § 496 ZPO Rz 2) geltend machen, liegt damit keinesfalls vor.1. Das zu römisch eins.4 erhobene „Klagebegehren" stellt sich inhaltlich nur als Konkretisierung des von den Klägern erstatteten Teilungsvorschlags dar, indem bestimmte Konsequenzen der Zuweisung der Wohnung W 4 an die Beklagte dargestellt werden. Derartige Teilungsvorschläge sind nach höchstgerichtlicher Judikatur kein echtes Klagebegehren (RIS-Justiz RS0113832); das Gericht hat demnach auch dann, wenn es dem als Begehren gestalteten Teilungsvorschlag nicht folgen will, die Klage nicht abzuweisen, sondern die angemessene Art der Teilung zu verfügen (5 Ob 23/00v mwN). Eine unvollständige Erledigung der Sachanträge iSd Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO, welche die Kläger in der Rechtsrüge ihrer Revision erkennbar als Folge einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung durch das Berufungsgericht (dazu Kodek in Rechberger³ Paragraph 496, ZPO Rz 2) geltend machen, liegt damit keinesfalls vor.
2. Soweit es die Klagebegehren in Punkt I.5 und 6 betrifft, lässt sich der Entscheidung des Erstgerichts mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass es mangels Anspruchsgrundlage diese Ansprüche für nicht berechtigt hielt; damit ist von einer (implizit vorgenommenen) meritorischen Erledigung in Form einer Abweisung auszugehen, wie auch das Berufungsgericht in seinen Ausführungen anklingen lässt.2. Soweit es die Klagebegehren in Punkt römisch eins.5 und 6 betrifft, lässt sich der Entscheidung des Erstgerichts mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass es mangels Anspruchsgrundlage diese Ansprüche für nicht berechtigt hielt; damit ist von einer (implizit vorgenommenen) meritorischen Erledigung in Form einer Abweisung auszugehen, wie auch das Berufungsgericht in seinen Ausführungen anklingen lässt.
3. Auf welchen Rechtsgrund eine Verpflichtung der Beklagten, die sich in ihrem erstinstanzlichen Vorbringen ausdrücklich gegen den vorgelegten Wohnungseigentumsvertrag ausgesprochen hat, gestützt werden kann, einen Wohnungseigentumsvertrag mit bestimmtem Inhalt (Beilage ./KK) zu schließen, lässt sich der Revision nicht entnehmen. Somit fehlt dem Begehren, das auf Feststellung des Bestands eines konkreten Vertrags mit sämtlichen daraus resultierenden Rechten und Pflichten gerichtet ist (§ 228 ZPO), die rechtliche Grundlage.3. Auf welchen Rechtsgrund eine Verpflichtung der Beklagten, die sich in ihrem erstinstanzlichen Vorbringen ausdrücklich gegen den vorgelegten Wohnungseigentumsvertrag ausgesprochen hat, gestützt werden kann, einen Wohnungseigentumsvertrag mit bestimmtem Inhalt (Beilage ./KK) zu schließen, lässt sich der Revision nicht entnehmen. Somit fehlt dem Begehren, das auf Feststellung des Bestands eines konkreten Vertrags mit sämtlichen daraus resultierenden Rechten und Pflichten gerichtet ist (Paragraph 228, ZPO), die rechtliche Grundlage.
4. Die Teilungsklage ist eine (unvollkommene) Rechtsgestaltungsklage (RIS-Justiz RS0113831; RS0013261). Letzte Stufe der Rechtsgestaltung ist der Vollzug der Teilung (§ 351 EO), der erst das endgültige Erlöschen des gesetzlichen Schuldverhältnisses zur Folge hat (5 Ob 23/00v; 5 Ob 17/01p; 9 Ob 48/04f). Für den Erwerb des Eigentums (hier: Mindestanteile verbunden mit Wohnungseigentum) ist die grundbücherliche Durchführung im Rahmen des Vollzugs erforderlich (RIS-Justiz RS0011109; Egglmeier/Gruber/Sprohar in Schwimann³ III § 830 ABGB Rz 16). Eine Anordnung der grundbücherlichen Durchführung durch das Titelgericht, wie sie die Kläger in Punkt I.6 anstreben, ist jedenfalls nicht zulässig. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher in diesem Punkt mit der Maßgabe zu bestätigen, dass dieses Klagebegehren zurückgewiesen wird.4. Die Teilungsklage ist eine (unvollkommene) Rechtsgestaltungsklage (RIS-Justiz RS0113831; RS0013261). Letzte Stufe der Rechtsgestaltung ist der Vollzug der Teilung (Paragraph 351, EO), der erst das endgültige Erlöschen des gesetzlichen Schuldverhältnisses zur Folge hat (5 Ob 23/00v; 5 Ob 17/01p; 9 Ob 48/04f). Für den Erwerb des Eigentums (hier: Mindestanteile verbunden mit Wohnungseigentum) ist die grundbücherliche Durchführung im Rahmen des Vollzugs erforderlich (RIS-Justiz RS0011109; Egglmeier/Gruber/Sprohar in Schwimann³ römisch drei Paragraph 830, ABGB Rz 16). Eine Anordnung der grundbücherlichen Durchführung durch das Titelgericht, wie sie die Kläger in Punkt römisch eins.6 anstreben, ist jedenfalls nicht zulässig. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher in diesem Punkt mit der Maßgabe zu bestätigen, dass dieses Klagebegehren zurückgewiesen wird.
Der Kostenvorbehalt gründet sich jeweils auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich jeweils auf Paragraph 52, ZPO.