Rechtssatz RS0112673
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112673
Entscheidungsdatum
12.03.2026
Rechtssatz
Es kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden, ob eine Naturalteilung durch Begründung von Wohnungseigentum für die Miteigentümer an der Höhe der Umbaukosten scheitert. Ob zu erwartende Umbaukosten einer Begründung von Wohnungseigentum nach § 2 Abs 2 Z 2 WEG entgegenstehen, hat sich immer auch am Ergebnis der Umbauarbeiten zu orientieren.Es kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden, ob eine Naturalteilung durch Begründung von Wohnungseigentum für die Miteigentümer an der Höhe der Umbaukosten scheitert. Ob zu erwartende Umbaukosten einer Begründung von Wohnungseigentum nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, WEG entgegenstehen, hat sich immer auch am Ergebnis der Umbauarbeiten zu orientieren.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 282/99b
Entscheidungstext OGH 09.11.1999 5 Ob 282/99b
- 5 Ob 72/00z
Entscheidungstext OGH 28.03.2000 5 Ob 72/00z
Auch; Beisatz: Der Verkehrswert der Liegenschaft ist für die Qualifizierung von Kosten als unverhältnismäßig als Vergleichsgröße heranzuziehen. (T1)
- 5 Ob 222/02m
Entscheidungstext OGH 05.11.2002 5 Ob 222/02m
Auch
- 5 Ob 61/04p
Entscheidungstext OGH 03.08.2004 5 Ob 61/04p
Auch
- 5 Ob 151/08d
Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 151/08d
Auch; Beisatz: Die Tunlichkeit einer Realteilung ist immer nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. (T2)
- 5 Ob 268/09m
Entscheidungstext OGH 19.01.2010 5 Ob 268/09m
Vgl; Beisatz: Deshalb kann eine Feststellung eines exakten Prozentsatzes für die Umbaukosten im Verhältnis zum Verkehrswert der Liegenschaft, bis zu dem eine Naturalteilung (jedenfalls noch) zulässig ist, nicht erfolgen. (T3)
- 5 Ob 129/25v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 12.03.2026 5 Ob 129/25v
nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112673
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2026
Dokumentnummer
JJR_19991109_OGH0002_0050OB00282_99B0000_001