Der in diesem Zusammenhang von den Revisionswerbern geltend gemachte (auf eine Verbreitung der Entscheidungsgrundlagen zum Verkehrswert der streitgegenständlichen Liegenschaft abzielende) Verfahrensmangel liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).Der in diesem Zusammenhang von den Revisionswerbern geltend gemachte (auf eine Verbreitung der Entscheidungsgrundlagen zum Verkehrswert der streitgegenständlichen Liegenschaft abzielende) Verfahrensmangel liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
Auf der Basis des festgestellten Sachverhaltes versuchen die Revisionswerber darzulegen, dass notwendige Umbaukosten von ungefähr 10 % des Gesamtwertes der Liegenschaft einer Wohnungseigentumsbegründung nach § 2 Abs 2 Z 2 WEG nicht im Wege stehen dürfen, weil sonst diese vom Gesetzgeber gewünschte Teilungsmöglichkeit weitgehend ungenützt bleiben müsste. Wie der Oberste Gerichtshof in der bereits zitierten Entscheidung 5 Ob 11/98y (den gegenständlichen Fall betreffend) aussprach, kann jedoch immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden, ob eine Naturalteilung durch Begründung von Wohnungseigentum für die Miteigentümer an der Höhe der Umbaukosten scheitert. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes, die Schwelle der Geringfügigkeit sei überschritten (was ein vom Obersten Gerichtshof bereits mehrmals bekräftigtes Hindernis für die Naturalteilung darstellt: siehe zu den bereits vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen MietSlg 37.046 und 40.043 auch noch 7 Ob 651/76, MietSlg 28.056 mwN, MietSlg 44/38, MietSlg 48/29, MietSlg 49/10, MietSlg 49/38 ua), ist daher für den Obersten Gerichtshof nur nachprüfbar, wenn dem Berufungsgericht ein die Rechtssicherheit gefährdender grober Beurteilungsfehler unterlaufen ist. Ein solcher ist nicht erkennbar.Auf der Basis des festgestellten Sachverhaltes versuchen die Revisionswerber darzulegen, dass notwendige Umbaukosten von ungefähr 10 % des Gesamtwertes der Liegenschaft einer Wohnungseigentumsbegründung nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, WEG nicht im Wege stehen dürfen, weil sonst diese vom Gesetzgeber gewünschte Teilungsmöglichkeit weitgehend ungenützt bleiben müsste. Wie der Oberste Gerichtshof in der bereits zitierten Entscheidung 5 Ob 11/98y (den gegenständlichen Fall betreffend) aussprach, kann jedoch immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden, ob eine Naturalteilung durch Begründung von Wohnungseigentum für die Miteigentümer an der Höhe der Umbaukosten scheitert. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes, die Schwelle der Geringfügigkeit sei überschritten (was ein vom Obersten Gerichtshof bereits mehrmals bekräftigtes Hindernis für die Naturalteilung darstellt: siehe zu den bereits vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen MietSlg 37.046 und 40.043 auch noch 7 Ob 651/76, MietSlg 28.056 mwN, MietSlg 44/38, MietSlg 48/29, MietSlg 49/10, MietSlg 49/38 ua), ist daher für den Obersten Gerichtshof nur nachprüfbar, wenn dem Berufungsgericht ein die Rechtssicherheit gefährdender grober Beurteilungsfehler unterlaufen ist. Ein solcher ist nicht erkennbar.
Ob zu erwartende Umbaukosten einer Begründung von Wohnungseigentum nach § 2 Abs 2 Z 2 WEG entgegenstehen, hat sich immer auch am Ergebnis der Umbauarbeiten zu orientieren. Hier sollen in einem als Einfamilienhaus konzipierten Gebäude (ON 49, 19) zwei Wohneinheiten geschaffen werden, von denen zumindest eine - die der klagenden Partei zugedachte - keineswegs als ideal konfiguriert angesprochen werden kann. So wäre dieser 61,87 m2 großen Wohnung ein Kellerraum von 50,5 m2 zugeordnet, der 2,2 m2 große Abstellraum läge außerhalb des Wohnungsverbandes und der Waschbecken, Dusche und offenbar auch das WC umfassende Sanitärraum wäre nur 2,52 m2 groß (ON 49, 21 ff; Wohnungsplan in ON 42, 227). Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen in den Umbaukosten von S 351.694,80, die rund ein Zehntel des Gesamtwertes der Liegenschaft ausmachen, ein Hindernis für die Naturalteilung durch Begründung von Wohnungseigentum erkannte und deshalb dem Zivilteilungsbegehren der klagenden Partei stattgab, ist ihm keine die Anrufung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigende Fehlbeurteilung unterlaufen. Es kann dahingestellt bleiben, ob nicht auch die von der verstorbenen Edith O***** vor Schluss der Verhandlung in erster Instanz vorweggenommene Erbteilung, der zufolge mehr als zwei Miteigentümer reale Anteile an der Liegenschaft zu beanspruchen hätten, einer Naturalteilung entgegenstünde.Ob zu erwartende Umbaukosten einer Begründung von Wohnungseigentum nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, WEG entgegenstehen, hat sich immer auch am Ergebnis der Umbauarbeiten zu orientieren. Hier sollen in einem als Einfamilienhaus konzipierten Gebäude (ON 49, 19) zwei Wohneinheiten geschaffen werden, von denen zumindest eine - die der klagenden Partei zugedachte - keineswegs als ideal konfiguriert angesprochen werden kann. So wäre dieser 61,87 m2 großen Wohnung ein Kellerraum von 50,5 m2 zugeordnet, der 2,2 m2 große Abstellraum läge außerhalb des Wohnungsverbandes und der Waschbecken, Dusche und offenbar auch das WC umfassende Sanitärraum wäre nur 2,52 m2 groß (ON 49, 21 ff; Wohnungsplan in ON 42, 227). Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen in den Umbaukosten von S 351.694,80, die rund ein Zehntel des Gesamtwertes der Liegenschaft ausmachen, ein Hindernis für die Naturalteilung durch Begründung von Wohnungseigentum erkannte und deshalb dem Zivilteilungsbegehren der klagenden Partei stattgab, ist ihm keine die Anrufung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigende Fehlbeurteilung unterlaufen. Es kann dahingestellt bleiben, ob nicht auch die von der verstorbenen Edith O***** vor Schluss der Verhandlung in erster Instanz vorweggenommene Erbteilung, der zufolge mehr als zwei Miteigentümer reale Anteile an der Liegenschaft zu beanspruchen hätten, einer Naturalteilung entgegenstünde.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.