Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Elisabeth Sch*****, 2. Ing. Johannes C*****, beide vertreten durch Kueß & Beetz, Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei Verein S*****, vertreten durch Freimüller/Noll/Obereder/Pilz & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung und Unterlassung infolge außerordentlicher Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 7. November 2007, GZ 12 R 158/07d-16, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Berufungsgericht zur Nachholung des Bewertungsausspruchs zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht sprach in seiner Entscheidung aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, ohne das auf Feststellung und Unterlassung gerichtete Begehren zu bewerten, weswegen in Ergänzung dieser Entscheidung der Bewertungsausspruch gemäß § 500 Abs 2 ZPO nachzuholen ist.Das Berufungsgericht sprach in seiner Entscheidung aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, ohne das auf Feststellung und Unterlassung gerichtete Begehren zu bewerten, weswegen in Ergänzung dieser Entscheidung der Bewertungsausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 2, ZPO nachzuholen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0050OB00023.08F.0219.000
Dokumentnummer
JJT_20080219_OGH0002_0050OB00023_08F0000_000