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Entscheidung 5 Ob 23/08f×

Entscheidung 5 Ob 23/08f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob23/08f

Entscheidungsdatum

19.02.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Elisabeth Sch*****, 2. Ing. Johannes C*****, beide vertreten durch Kueß & Beetz, Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei Verein S*****, vertreten durch Freimüller/Noll/Obereder/Pilz & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung und Unterlassung infolge außerordentlicher Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 7. November 2007, GZ 12 R 158/07d-16, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Berufungsgericht zur Nachholung des Bewertungsausspruchs zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht sprach in seiner Entscheidung aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, ohne das auf Feststellung und Unterlassung gerichtete Begehren zu bewerten, weswegen in Ergänzung dieser Entscheidung der Bewertungsausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 2, ZPO nachzuholen ist.

Anmerkung

E86685 5Ob23.08f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0050OB00023.08F.0219.000

Dokumentnummer

JJT_20080219_OGH0002_0050OB00023_08F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0011691 Rechtssatz 19.12.1974Zivilrecht
Wenn sich auch der Umfang der ungemessenen Dienstbarkeit nach den jeweiligen Bedürfnissen des herrschenden Gutes richtet, sind Belastungen des dienenden Gutes infolge Änderung der Bewirtschaftungsart des herrschenden Gutes unzulässig.
RS0011720 Rechtssatz 10.04.1980Zivilrecht
Das Ausmaß der Dienstbarkeit, der Umfang der dem Inhaber zustehenden Befugnisse, richtet sich nach dem Inhalt des Titels, bei dessen Auslegung insbesondere der Zweck der Dienstbarkeit zu beachten ist.
RS0011733 Rechtssatz 15.01.1980Zivilrecht
Der Widerstreit zwischen den Interessen des Berechtigten und jenen des Belasteten einer Dienstbarkeit ist in ein billiges Verhältnis zu setzen, wobei aber keine erhebliche Mehrbelastung des dienenden Grundstückes entstehen darf.
RS0011741 Rechtssatz 25.09.1952Zivilrecht
Wird im Servitutenbestellungsvertrag Maß und Umfang des Fahrrechtes und Gehrechtes nicht näher festgelegt, so entscheidet der jeweilige Bedarf des herrschenden Gutes unter Bedacht auf den ursprünglichen Bestand und die ursprüngliche Bewirtschaftungsart.
RS0016368 Rechtssatz 24.11.1977Zivilrecht
Für den Umfang und die Art der Ausübung einer ungemessenen Dienstbarkeit ist das jeweilige Bedürfnis des herrschenden Gutes und nicht jenes zum Zeitpunkt der Servitutsbestellung maßgebend.
RS0097856 Rechtssatz 30.01.1996Zivilrecht
Bei "ungemessenen" Dienstbarkeiten sind im Rahmen der ursprünglichen oder der vorhersehbaren Art der Ausübung die jeweiligen Bedürfnisse des Berechtigten maßgebend.
RS0105550 Rechtssatz 25.06.1996Zivilrecht
Bei einer gemessenen Servitut ist eine Erweiterung unzulässig.