Begründung:
Das Erstgericht wies den Sachantrag der Antragsteller ab, dem Antragsgegner die Entfernung folgender Bauten aufzutragen: Die im Plan Beilage A rot dargestellten, konsenswidrig hergestellten Bauten einschließlich der in seinem Bestandobjekt errichteten Stiege, das Schwimmbecken laut Foto Beilage C, die Satellitenantenne laut Foto Beilage D und die Gartenhütte laut Foto Beilage E. Die Voreigentümerin habe diesen Veränderungen zugestimmt; die Antragsteller seien an die Zustimmung der Voreigentümerin gebunden.
Das Rekursgericht bestätigte infolge Rekurses der Antragsteller den erstgerichtlichen Sachbeschluss, soweit der Sachantrag auf die Entfernung der im Plan Beilage A rot dargestellten, konsenswidrig hergestellten Bauten im Dachgeschoß abgewiesen wurde, als Teilsachbeschluss; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 130.000 übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Im Übrigen hob das Rekursgericht den erstgerichtlichen Sachbeschluss auf und trug es dem Erstgericht insoweit eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf; es sprach hiezu aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Zum bestätigenden Teil seiner Entscheidung führte das Rekursgericht Folgendes aus:
Der gerügte Verfahrensmangel, die Antragsteller seien nicht vernommen worden, sei insofern irrelevant, als er die im Plan Beilage A rot eingezeichneten Bauten im Dachgeschoß betreffe. Der Antrag hiezu sei nach wie vor völlig unbestimmt: Die Antragsteller konkretisierten nicht annähernd, welche Umbauarbeiten der Antragsgegner vorgenommen haben solle, sondern verwiesen auf "die im Plan Beilage A rot eingezeichneten Umbauarbeiten". Auf dem Plan Beilage A betreffend das Dachgeschoß sei lediglich eine Fläche rot schraffiert. Daraus sei nur erkennbar wo, nicht aber welche Umbauarbeiten konsenswidrig vorgenommen worden sein sollen. Im Gegensatz dazu sei aus dem Plan Beilage A betreffend das Erdgeschoß zumindest erkennbar, welche zwei Trennmauern und welche Stiege entfernt werden solle. Bei Verfahren mit vorgeschalteter Schlichtungsstelle könne die Unbestimmtheit eines Antrages bei Gericht nicht mehr beseitigt werden. Daher sei der Antrag insoweit wegen Unbestimmtheit ohne weiteres Verfahren abzuweisen. Somit erübrige es sich, insoweit auf die Mängel-, Beweis- und Rechtsrüge einzugehen.
Den aufhebenden Teil seiner Entscheidung (betreffend die Bauten laut Beilage A im Erdgeschoß sowie laut den Beilagen C, D und E) begründete das Rekursgericht im Wesentlichen damit, schon wegen des gerügten Verfahrensmangels, die Antragsteller seien nicht vernommen worden, sei eine Verfahrensergänzung notwendig.
Gegen den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller mit dem Antrag, den angefochtenen Teilsachbeschluss dahin abzuändern, dass dem Sachantrag der Antragsteller stattgegeben werde; hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.
Der Antragsgegner beantragt in der ihm freigestellten Revisionsrekursbeantwortung, den außerordentlichen Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Sachantrag im Umfang der Anfechtungserklärung zurückzuweisen bzw abzuweisen.