Aus den Entscheidungsgründen:
Ein Eintrittsrecht im Sinne des § 19 (2) Z. 11 MietG. in der Fassung des MietrechtsänderungsG. besteht, wenn die vermieteten Wohnräume nach dem Tod des bisherigen Hauptmieters einem dringenden Wohnbedürfnis bestimmter Personen dienen. Eintrittsberechtigt sind die in der angeführten Gesetzesstelle näher bezeichneten Angehörigen und, sofern solche nahe Angehörige nicht vorhanden oder nicht eintrittsberechtigt sind, die Person, die mit dem Hauptmieter bis zu seinem Tod durch mindestens fünf Jahre hindurch in der Wohnung in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft gelebt hat.Ein Eintrittsrecht im Sinne des Paragraph 19, (2) Ziffer 11, MietG. in der Fassung des MietrechtsänderungsG. besteht, wenn die vermieteten Wohnräume nach dem Tod des bisherigen Hauptmieters einem dringenden Wohnbedürfnis bestimmter Personen dienen. Eintrittsberechtigt sind die in der angeführten Gesetzesstelle näher bezeichneten Angehörigen und, sofern solche nahe Angehörige nicht vorhanden oder nicht eintrittsberechtigt sind, die Person, die mit dem Hauptmieter bis zu seinem Tod durch mindestens fünf Jahre hindurch in der Wohnung in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft gelebt hat.
Nicht beigetreten werden kann dem Revisionswerber, daß zu den Personen, die mit dem bisherigen Hauptmieter bis zu seinem Tod durch mindestens fünf Jahre in der Wohnung in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft lebten, auch der Neffe der verstorbenen Hauptmieterin zähle. Wenngleich der Gesetzestext für das Eintrittsrecht eine in "wirtschaftlicher Hinsicht" gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft voraussetzt, so ergibt sich schon daraus, daß es sich um eine gleich einer "Ehe" eingerichtete Haushaltsgemeinschaft handeln muß, daß die Grundsätze der Lebensgemeinschaft für das Eintrittsrecht von Belang sein sollten. Von einer gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft kann nur dann gesprochen werden, wenn neben dem gemeinsamen Wohnen und Wirtschaften persönliche Bindungen zwischen den an der Haushaltsgemeinschaft beteiligten Lebensgefährten bestehen, die denen einer ehelichen Lebensgemeinschaft gleichkommen. Das trifft aber nur zwischen den sogenannten Lebensgefährten zu, nicht aber dann, wenn die Tante, die ihren Neffen großgezogen hat, mit ihm einen gemeinsamen Haushalt führt.
Daß der Gesetzgeber nur der Lebensgefährtin oder dem Lebensgefährten ein Eintrittsrecht nach § 19 (2) Z. 11 MietG. einräumen wollte, ergibt sich auch aus seinem in den erläuternden Bemerkungen zum Mietrechtsänderungsgesetz festgehaltenen Willen (500 der Beilagen zu den sten. Prot. des NR. XI. GP. zu Art. I Z. 25 bis 27). Danach war seit dem Wirksamwerden der Verordnung vom 5. September 1939, DRGBl.Daß der Gesetzgeber nur der Lebensgefährtin oder dem Lebensgefährten ein Eintrittsrecht nach Paragraph 19, (2) Ziffer 11, MietG. einräumen wollte, ergibt sich auch aus seinem in den erläuternden Bemerkungen zum Mietrechtsänderungsgesetz festgehaltenen Willen (500 der Beilagen zu den sten. Prot. des NR. römisch elf. Gesetzgebungsperiode zu Artikel römisch eins, Ziffer 25 bis 27). Danach war seit dem Wirksamwerden der Verordnung vom 5. September 1939, DRGBl.
I S. 1671, die Rechtslage so, daß zwar die Wirtschaftsführerin (die Lebensgefährtin) in die Mietrechte des Mieters eintreten konnte, wenn die Haushaltsgemeinschaft (die Lebensgemeinschaft) zu Lebzeiten des Mieters aufgelöst wurde (Z. 10), daß das Eintrittsrecht aber nicht bestand, wenn diese Gemeinschaft bis zum Tod des Mieters dauerte. Diese Rechtslage wurde als unbefriedigend angesehen, da dem Lebensgefährten ein Schutz nur dann gewährt werden soll, wenn die Lebensgemeinschaft bis zum Tod seines Partners besteht, und nicht dann, wenn sie vorher in Brüche geht. Diesen Erwägungen trägt der Entwurf (zum MietrechtsänderungsG.) Rechnung, wobei überdies auch die bisherige Schlechterstellung des Lebensgefährten beseitigt wurde.römisch eins S. 1671, die Rechtslage so, daß zwar die Wirtschaftsführerin (die Lebensgefährtin) in die Mietrechte des Mieters eintreten konnte, wenn die Haushaltsgemeinschaft (die Lebensgemeinschaft) zu Lebzeiten des Mieters aufgelöst wurde (Ziffer 10,), daß das Eintrittsrecht aber nicht bestand, wenn diese Gemeinschaft bis zum Tod des Mieters dauerte. Diese Rechtslage wurde als unbefriedigend angesehen, da dem Lebensgefährten ein Schutz nur dann gewährt werden soll, wenn die Lebensgemeinschaft bis zum Tod seines Partners besteht, und nicht dann, wenn sie vorher in Brüche geht. Diesen Erwägungen trägt der Entwurf (zum MietrechtsänderungsG.) Rechnung, wobei überdies auch die bisherige Schlechterstellung des Lebensgefährten beseitigt wurde.
Im übrigen wurde die Umschreibung der Lebensgemeinschaft als einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft bei der Novellierung des § 19 (2) Z. 11 MietG. nur deshalb gewählt, um zu vermeiden, daß das Eintrittsrecht von der Erhebung der Geschlechtsbeziehungen abhängig gemacht werde (500 der Beilagen zu den sten. Prot. des NR. XI. GP. zu Art. I Z. 25 bis 27). Die vom Revisionswerber vertretene Auffassung, daß es genüge, wenn zwei Personen, gleichgültig ob sie Lebensgefährten sind oder nicht, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse so gestalten, wie sie gemeiniglich Ehegatten zu gestalten pflegen, um das Eintrittsrecht zu begrunden, wird auch im Schrifttum abgelehnt. Zingher, Das Mietengesetz[14] S. 131 Punkt 3 und Czech - Michlmayr, Das neue Wohnungsrecht, II. Teil S. 48 billigen nur dem Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin das Eintrittsrecht nach § 19 (2) Z. 11 MietG. zu.Im übrigen wurde die Umschreibung der Lebensgemeinschaft als einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft bei der Novellierung des Paragraph 19, (2) Ziffer 11, MietG. nur deshalb gewählt, um zu vermeiden, daß das Eintrittsrecht von der Erhebung der Geschlechtsbeziehungen abhängig gemacht werde (500 der Beilagen zu den sten. Prot. des NR. römisch elf. Gesetzgebungsperiode zu Artikel römisch eins, Ziffer 25 bis 27). Die vom Revisionswerber vertretene Auffassung, daß es genüge, wenn zwei Personen, gleichgültig ob sie Lebensgefährten sind oder nicht, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse so gestalten, wie sie gemeiniglich Ehegatten zu gestalten pflegen, um das Eintrittsrecht zu begrunden, wird auch im Schrifttum abgelehnt. Zingher, Das Mietengesetz[14] S. 131 Punkt 3 und Czech - Michlmayr, Das neue Wohnungsrecht, römisch zwei. Teil S. 48 billigen nur dem Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin das Eintrittsrecht nach Paragraph 19, (2) Ziffer 11, MietG. zu.
Aber auch für eine analoge Anwendung des Eintrittsrechtes nach § 19Aber auch für eine analoge Anwendung des Eintrittsrechtes nach Paragraph 19
(2) Z. 11 MietG. auf den Neffen der verstorbenen Hauptmieterin besteht keine Handhabe. Nach der Bestimmung des § 19 (2) Z. 11 MietG. in der Fassung BGBl. Nr. 872/1922 waren eintrittsberechtigt alle Personen, die schon bisher mit dem Hauptmieter in der Wohnung wohnten. Durch die Mietengesetznovelle 1929, BGBl. Nr. 210/1929, wurde der Kreis der eintrittsberechtigten Personen auf die Ehegattin, bestimmte nahe Verwandte und die Wirtschaftsführerin eingeschränkt. Damit wurde der Personenkreis erschöpfend aufgezählt, der in das Mietverhältnis des verstorbenen Hauptmieters eintreten soll. Bei der erschöpfenden Aufzählung, die eine ausdehnende Auslegung nicht zuläßt, ist es in den folgenden gesetzlichen Regelungen verblieben. Auch die Regelung des § 19 (2) Z. 11 MietG. in der Fassung des MietrechtsänderungsG. läßt für eine ausdehnende Auslegung oder eine Analogie keinen Raum.(2) Ziffer 11, MietG. auf den Neffen der verstorbenen Hauptmieterin besteht keine Handhabe. Nach der Bestimmung des Paragraph 19, (2) Ziffer 11, MietG. in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1922, waren eintrittsberechtigt alle Personen, die schon bisher mit dem Hauptmieter in der Wohnung wohnten. Durch die Mietengesetznovelle 1929, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1929,, wurde der Kreis der eintrittsberechtigten Personen auf die Ehegattin, bestimmte nahe Verwandte und die Wirtschaftsführerin eingeschränkt. Damit wurde der Personenkreis erschöpfend aufgezählt, der in das Mietverhältnis des verstorbenen Hauptmieters eintreten soll. Bei der erschöpfenden Aufzählung, die eine ausdehnende Auslegung nicht zuläßt, ist es in den folgenden gesetzlichen Regelungen verblieben. Auch die Regelung des Paragraph 19, (2) Ziffer 11, MietG. in der Fassung des MietrechtsänderungsG. läßt für eine ausdehnende Auslegung oder eine Analogie keinen Raum.
Da der Beklagte zur Benützung der von seiner verstorbenen Tante gemieteten Räume keinen Rechtstitel besitzt, erweist sich seine Rechtsrüge als nicht gerechtfertigt.