Rechtssatz RS0069192
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069192
Geschäftszahl
5Ob231/69; 4Ob582/72; 5Ob3/73; 3Ob618/82; 8Ob665/86
Entscheidungsdatum
12.03.1987
Norm
MG idF MRÄG §19 Abs2 Z11 B1
MRG §14
MRG §30 Abs2 Z5 B
Rechtssatz
Zu den nach § 19 Abs 2 Z 11 MG idF des MRÄG eintrittsberechtigten Personen, die mit dem bisherigen Hauptmieter bis zu seinem Tod durch mindestens fünf Jahre hindurch in der Wohnung in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer "Ehe" eingerichteten Haushaltsgemeinschaft lebten, gehören die Lebensgefährtin und der Lebensgefährte, nicht aber ein Neffe der verstorbenen Hauptmieterin, der von ihr aufgezogen wurde.Zu den nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MG in der Fassung des MRÄG eintrittsberechtigten Personen, die mit dem bisherigen Hauptmieter bis zu seinem Tod durch mindestens fünf Jahre hindurch in der Wohnung in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer "Ehe" eingerichteten Haushaltsgemeinschaft lebten, gehören die Lebensgefährtin und der Lebensgefährte, nicht aber ein Neffe der verstorbenen Hauptmieterin, der von ihr aufgezogen wurde.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 231/69
Entscheidungstext OGH 17.09.1969 5 Ob 231/69
Veröff: SZ 42/129 = MietSlg 21520(50); Hiezu Heller "Neue Entscheidungen zum MRÄG" ImmZ 1969,344
- 4 Ob 582/72
Entscheidungstext OGH 07.11.1972 4 Ob 582/72
Auch; Beisatz: § 19 Abs 2 Z 11 MG zählt den Kreis der eintrittsberechtigten Personen erschöpfend auf, eine ausdehnende Auslegung dieser Gesetzesstelle ist daher ebenso ausgeschlossen wie ihre analoge Anwendung auf ähnliche Fälle. (T1) Veröff: EvBl 1973/103 S 240 = MietSlg 24327
- 5 Ob 3/73
Entscheidungstext OGH 17.01.1973 5 Ob 3/73
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Mieter und dessen Stieftochter. (T2) Veröff: MietSlg 25321
- 3 Ob 618/82
Entscheidungstext OGH 20.10.1982 3 Ob 618/82
Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Darauf, ob jemand gesetzlicher Erbe ist, kommt es nicht an. (T3) Veröff: MietSlg 34043
- 8 Ob 665/86
Entscheidungstext OGH 12.03.1987 8 Ob 665/86
Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0069192
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19690917_OGH0002_0050OB00231_6900000_001