Aus der Begründung:
Gemäß § 167 KO. ist der Konkurs aufzuheben, wenn nach Ablauf der Anmeldungsfrist alle Massegläubiger und alle Konkursgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, der Aufhebung zustimmen. Mit Recht hat das Rekursgericht darauf verwiesen, daß die Anmeldungsfrist bis 30. Mai 1958 lief, so daß im Zeitpunkte des Aufhebungsbeschlusses (8. Mai 1958) noch gar nicht bekannt sein konnte, welche Gläubiger Forderungen anmelden und ob diese sodann der Aufhebung zustimmen würden. Wie sich in der Folge zeigte, haben tatsächlich zwei der zahlreichen Gläubiger der Aufhebung nicht zugestimmt und sie mit Rekurs bekämpft.Gemäß Paragraph 167, KO. ist der Konkurs aufzuheben, wenn nach Ablauf der Anmeldungsfrist alle Massegläubiger und alle Konkursgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, der Aufhebung zustimmen. Mit Recht hat das Rekursgericht darauf verwiesen, daß die Anmeldungsfrist bis 30. Mai 1958 lief, so daß im Zeitpunkte des Aufhebungsbeschlusses (8. Mai 1958) noch gar nicht bekannt sein konnte, welche Gläubiger Forderungen anmelden und ob diese sodann der Aufhebung zustimmen würden. Wie sich in der Folge zeigte, haben tatsächlich zwei der zahlreichen Gläubiger der Aufhebung nicht zugestimmt und sie mit Rekurs bekämpft.
Aber auch die Meinung des Rekurswerbers, das Erstgericht habe sich nur in der gesetzlichen Bestimmung vergriffen, die Aufhebung des Konkurses hätte auf § 166 Abs. 1 KO. gestützt werden müssen, ist nicht richtig. Im Zeitpunkt des Aufhebungsbeschlusses war noch in keiner Weise hervorgekommen, daß nur ein Gläubiger am Verfahren teilnehmen werde und daß somit das Erfordernis der Gläubigermehrheit fehle.Aber auch die Meinung des Rekurswerbers, das Erstgericht habe sich nur in der gesetzlichen Bestimmung vergriffen, die Aufhebung des Konkurses hätte auf Paragraph 166, Absatz eins, KO. gestützt werden müssen, ist nicht richtig. Im Zeitpunkt des Aufhebungsbeschlusses war noch in keiner Weise hervorgekommen, daß nur ein Gläubiger am Verfahren teilnehmen werde und daß somit das Erfordernis der Gläubigermehrheit fehle.
Daß der Gläubiger, welcher die Konkurseröffnung beantragt hat, seinen Antrag zurückzieht, ist kein gesetzlicher Aufhebungsgrund. Wäre die im Revisionsrekurs vertretene Ansicht richtig, daß § 166 Abs. 1 KO. deswegen anzuwenden sei, weil im Zeitpunkt der Rückziehung des Konkursantrages noch keine weiteren Gläubiger am Konkursverfahren teilnahmen, dann könnten alle Konkurse, die bloß von einem Gläubiger beantragt wurden, nach dieser Gesetzesstelle zur Einstellung gebracht werden. Der Konkurs ist vielmehr erst aufzuheben, wenn nicht bei Ablauf der Anmeldungsfrist zwei Konkursgläubiger konkurrieren (Bartsch - Pollak, KO., 3. Aufl. I S. 674). Die Rückziehung des Antrages innerhalb der Anmeldungsfrist vor dem Einlangen weiterer Anmeldungen führt nicht zur Einstellung (Rintelen, Handbuch des österreichischen Konkurs- und Ausgleichsrechtes, S. 443 Anm. 4).Daß der Gläubiger, welcher die Konkurseröffnung beantragt hat, seinen Antrag zurückzieht, ist kein gesetzlicher Aufhebungsgrund. Wäre die im Revisionsrekurs vertretene Ansicht richtig, daß Paragraph 166, Absatz eins, KO. deswegen anzuwenden sei, weil im Zeitpunkt der Rückziehung des Konkursantrages noch keine weiteren Gläubiger am Konkursverfahren teilnahmen, dann könnten alle Konkurse, die bloß von einem Gläubiger beantragt wurden, nach dieser Gesetzesstelle zur Einstellung gebracht werden. Der Konkurs ist vielmehr erst aufzuheben, wenn nicht bei Ablauf der Anmeldungsfrist zwei Konkursgläubiger konkurrieren (Bartsch - Pollak, KO., 3. Aufl. römisch eins S. 674). Die Rückziehung des Antrages innerhalb der Anmeldungsfrist vor dem Einlangen weiterer Anmeldungen führt nicht zur Einstellung (Rintelen, Handbuch des österreichischen Konkurs- und Ausgleichsrechtes, S. 443 Anmerkung 4).
Der Beschluß des Erstgerichtes wurde daher vom Rekursgericht mit Recht aufgehoben, weshalb dem Revisionsrekurs ein Erfolg versagt bleiben mußte.
Ob nunmehr infolge Ablaufes der Anmeldungsfrist die Voraussetzungen für die Konkursaufhebung vorliegen, wird das Erstgericht zu prüfen haben.