Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG; vgl auch RIS-Justiz RS0042392) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs des Antragstellers mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG, § 52 Abs 2 WEG 2002) nicht zulässig. Dies ist wie folgt - kurz (§ 71 Abs 3 AußStrG) - zu begründen:Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG; vergleiche auch RIS-Justiz RS0042392) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs des Antragstellers mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG, Paragraph 52, Absatz 2, WEG 2002) nicht zulässig. Dies ist wie folgt - kurz (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG) - zu begründen:
1. Vorauszuschicken ist, dass die Vorinstanzen vorliegend ganz spezifisch formulierte, auf einzelne der in § 30 Abs 1 WEG 2002 statuierten Minderheitsrechte des einzelnen Wohnungseigentümers gegründete Anträge zu beurteilen hatten. Dies stellt eine geradezu typisch einzelfallbezogene Beurteilung dar, die nur ausnahmsweise, namentlich bei unvertretbaren Auslegungsergebnissen vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen ist (vgl RIS-Justiz RS0042828 [T10 und T16]; RS0044273 [T52 und T56]).1. Vorauszuschicken ist, dass die Vorinstanzen vorliegend ganz spezifisch formulierte, auf einzelne der in Paragraph 30, Absatz eins, WEG 2002 statuierten Minderheitsrechte des einzelnen Wohnungseigentümers gegründete Anträge zu beurteilen hatten. Dies stellt eine geradezu typisch einzelfallbezogene Beurteilung dar, die nur ausnahmsweise, namentlich bei unvertretbaren Auslegungsergebnissen vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen ist vergleiche RIS-Justiz RS0042828 [T10 und T16]; RS0044273 [T52 und T56]).
2. Nach § 20 Abs 7 Satz 2 WEG 2002 (idF WRN 2006, BGBl I 2006/124) hat der Verwalter auf Verlangen jedem Wohnungseigentümer Auskunft über den Inhalt des Verwaltungsvertrags zu geben. Wenn das Rekursgericht aufgrund der Wortfolge „auf Verlangen" für einen beschlussmäßigen Auftrag an den Verwalter die Behauptung des Antragstellers verlangt, der Verwalter habe einem solchen Auskunftsbegehren bislang nicht entsprochen, so ist diese Rechtsansicht mit dem Gesetzeswortlaut vereinbar. Substanzielle, gegen diese Ansicht sprechende Argumente trägt der Antragsteller nicht vor. Im Übrigen geht das Bekanntgabebegehren in Richtung der gesellschaftsrechtlichen Strukturen der Verwalterin laut Punkt 3. des Antrags über den Inhalt der Auskunftspflicht nach § 20 Abs 7 Satz 2 WEG 2002 hinaus und auch ein Bedarf danach ist im Hinblick auf die mögliche Einsicht in das Firmenbuch (vgl § 9 Abs 1 UGB) nicht nachvollziehbar.2. Nach Paragraph 20, Absatz 7, Satz 2 WEG 2002 in der Fassung WRN 2006, BGBl römisch eins 2006/124) hat der Verwalter auf Verlangen jedem Wohnungseigentümer Auskunft über den Inhalt des Verwaltungsvertrags zu geben. Wenn das Rekursgericht aufgrund der Wortfolge „auf Verlangen" für einen beschlussmäßigen Auftrag an den Verwalter die Behauptung des Antragstellers verlangt, der Verwalter habe einem solchen Auskunftsbegehren bislang nicht entsprochen, so ist diese Rechtsansicht mit dem Gesetzeswortlaut vereinbar. Substanzielle, gegen diese Ansicht sprechende Argumente trägt der Antragsteller nicht vor. Im Übrigen geht das Bekanntgabebegehren in Richtung der gesellschaftsrechtlichen Strukturen der Verwalterin laut Punkt 3. des Antrags über den Inhalt der Auskunftspflicht nach Paragraph 20, Absatz 7, Satz 2 WEG 2002 hinaus und auch ein Bedarf danach ist im Hinblick auf die mögliche Einsicht in das Firmenbuch vergleiche , Paragraph 9, Absatz eins, UGB) nicht nachvollziehbar.
3. Die Vorinstanzen haben den Antrag, der Antragsgegnerin aufzutragen, in die künftige Vorausschau bestimmte Informationen aufzunehmen, insbesondere mit der Begründung abgewiesen, dass zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung noch keine fällige Verpflichtung zur Legung der Vorausschau für das Jahr 2008 bestanden habe. Warum diese durch § 20 Abs 2 WEG 2002 gedeckte Rechtsansicht der Vorinstanzen unzutreffend sein soll, begründet der Antragsteller nicht näher und er zeigt auch keine dagegen sprechenden (höchstgerichtlichen) Entscheidungen oder Lehrmeinungen auf.3. Die Vorinstanzen haben den Antrag, der Antragsgegnerin aufzutragen, in die künftige Vorausschau bestimmte Informationen aufzunehmen, insbesondere mit der Begründung abgewiesen, dass zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung noch keine fällige Verpflichtung zur Legung der Vorausschau für das Jahr 2008 bestanden habe. Warum diese durch Paragraph 20, Absatz 2, WEG 2002 gedeckte Rechtsansicht der Vorinstanzen unzutreffend sein soll, begründet der Antragsteller nicht näher und er zeigt auch keine dagegen sprechenden (höchstgerichtlichen) Entscheidungen oder Lehrmeinungen auf.
4. Auch die Ansicht der Vorinstanzen, es fehle eine gesetzliche Grundlage, dem Verwalter ganz bestimmte inhaltliche Ergänzungen von Protokollen über Eigentümerversammlungen aufzutragen, vermag der Antragsteller weder durch einschlägige gesetzliche Regelungen, höchstgerichtliche Rechtsprechung oder Ansichten der Rechtswissenschaft zu entkräften (vgl dazu auch RIS-Justiz RS0123164).4. Auch die Ansicht der Vorinstanzen, es fehle eine gesetzliche Grundlage, dem Verwalter ganz bestimmte inhaltliche Ergänzungen von Protokollen über Eigentümerversammlungen aufzutragen, vermag der Antragsteller weder durch einschlägige gesetzliche Regelungen, höchstgerichtliche Rechtsprechung oder Ansichten der Rechtswissenschaft zu entkräften vergleiche dazu auch RIS-Justiz RS0123164).
5. Soweit den Rechtsmittelausführungen des Antragstellers die (allgemeine) Behauptung von Mängeln der Verwaltungsabrechnung entnommen werden könnten, fehlt deren Konkretisierung (vgl dazu RIS-Justiz RS0083560).5. Soweit den Rechtsmittelausführungen des Antragstellers die (allgemeine) Behauptung von Mängeln der Verwaltungsabrechnung entnommen werden könnten, fehlt deren Konkretisierung vergleiche dazu RIS-Justiz RS0083560).
6. „Unrichtige Sachverhaltsannahmen" können nicht vorliegen, weil das Erstgericht keine Tatsachenfeststellungen getroffen hat. Im Übrigen ist der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz (RIS-Justiz RS0108449; RS0044032). Aktenwidrigkeiten werden vom Antragsteller nur behauptet, aber nicht aufgezeigt.
Da der Antragsteller insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage geltend macht, ist sein Revisionsrekurs unzulässig und zurückzuweisen.