Rechtssatz RS0083560
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083560
Entscheidungsdatum
05.10.2023
Rechtssatz
Im Zusammenhang mit der grundsätzlichen (gegenüber Wohnungseigentümern zwar weitgehend beseitigten) Nachgiebigkeit der Gesetzesbestimmungen über die Rechnungslegungspflicht des Verwalters (vgl WoBl 1990, 167/86), die dazu führt, dass jedenfalls im Nachhinein auf eine (weitere) Rechnungslegung des Wohnungseigentumsverwalters verzichtet werden kann (MietSlg 39/8), erlaubt dies eine Einschränkung der richterlichen Kontrolltätigkeit auf die vom Antragsteller geltend gemachten Mängel, sofern nur überhaupt eine den fraglichen Zeitraum betreffende Abrechnung erstattet wurde. Der seinen Rechnungslegungsanspruch ausübende Wohnungseigentümer hat daher bei Vorliegen einer Abrechnung genau anzugeben, was er an ihr auszusetzen hat; tut er dies nicht schon in seinem Antrag, ist er vom Gericht anzuleiten, seine Beschwerdepunkte zu nennen. Auf der anderen Seite erfordert dies eine Stellungnahme des Verwalters zu jedem einzelnen Beschwerdepunkt.Im Zusammenhang mit der grundsätzlichen (gegenüber Wohnungseigentümern zwar weitgehend beseitigten) Nachgiebigkeit der Gesetzesbestimmungen über die Rechnungslegungspflicht des Verwalters vergleiche WoBl 1990, 167/86), die dazu führt, dass jedenfalls im Nachhinein auf eine (weitere) Rechnungslegung des Wohnungseigentumsverwalters verzichtet werden kann (MietSlg 39/8), erlaubt dies eine Einschränkung der richterlichen Kontrolltätigkeit auf die vom Antragsteller geltend gemachten Mängel, sofern nur überhaupt eine den fraglichen Zeitraum betreffende Abrechnung erstattet wurde. Der seinen Rechnungslegungsanspruch ausübende Wohnungseigentümer hat daher bei Vorliegen einer Abrechnung genau anzugeben, was er an ihr auszusetzen hat; tut er dies nicht schon in seinem Antrag, ist er vom Gericht anzuleiten, seine Beschwerdepunkte zu nennen. Auf der anderen Seite erfordert dies eine Stellungnahme des Verwalters zu jedem einzelnen Beschwerdepunkt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 108/93
Entscheidungstext OGH 21.12.1993 5 Ob 108/93
Veröff: ImmZ 1994,133
- 5 Ob 109/93
Entscheidungstext OGH 21.12.1993 5 Ob 109/93
Veröff: WoBl 1994,71 (Call)
- 5 Ob 283/02g
Entscheidungstext OGH 17.12.2002 5 Ob 283/02g
Auch; nur: Der seinen Rechnungslegungsanspruch ausübende Wohnungseigentümer hat daher bei Vorliegen einer Abrechnung genau anzugeben, was er an ihr auszusetzen hat; tut er dies nicht schon in seinem Antrag, ist er vom Gericht anzuleiten, seine Beschwerdepunkte zu nennen. (T1)
- 5 Ob 160/04x
Entscheidungstext OGH 03.08.2004 5 Ob 160/04x
Auch; nur T1
- 5 Ob 27/09w
Entscheidungstext OGH 14.04.2009 5 Ob 27/09w
Vgl; Beisatz: Feststellungen zu nicht geltend gemachten Abrechnungsmängeln sind als überschließend unbeachtlich. (T2)
- 5 Ob 274/08t
Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 274/08t
Vgl; Beisatz: Ein Wohnungseigentümer, der ein Verfahren zur Überprüfung einer Verwaltungsabrechnung einleitet, hat die Mängel der Abrechnung konkret zu nennen. (T3); Beisatz: Macht ein Wohnungseigentümer die Unwirtschaftlichkeit einer Anschaffung geltend, hat er im Rahmen seiner Behauptungspflicht auch die Gründe für diesen Vorwurf darzutun. Die bloße Behauptung, eine Ausgabe sei unwirtschaftlich gewesen, führt zu keiner amtswegigen Überprüfungspflicht über die Preisangemessenheit von Anschaffungen des Hausverwalters im Rahmen der ordentlichen Verwaltung. (T4); Bem: Hier: Im konkreten Fall hätte also die Antragstellerin durch Vorlage von Vergleichspreisen nachzuweisen gehabt, dass trotz Dringlichkeit der Anschaffung eine erheblich günstigere Beschaffung eines Geräts derselben Qualität in kürzestem Zeitraum möglich gewesen wäre. (T5)
- 5 Ob 183/09m
Entscheidungstext OGH 15.12.2009 5 Ob 183/09m
Auch; Beisatz: Den Antragsteller in einem Verfahren nach §§ 20 Abs 3, 34 Abs 3, 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 trifft grundsätzlich eine Konkretisierungspflicht. (T6)
- 5 Ob 234/09m
Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 234/09m
Auch; Beis ähnlich wie T6
- 5 Ob 14/16v
Entscheidungstext OGH 23.02.2016 5 Ob 14/16v
Auch; nur T1
- 5 Ob 80/18b
Entscheidungstext OGH 18.07.2018 5 Ob 80/18b
Auch; Beisatz: Fehlt es an einem zureichenden Vorbringen in erster Instanz, steht diesem im Rechtsmittelverfahren das im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren geltende Neuerungs-verbot (§ 37 Abs 3 Z 14 MRG) entgegen. (T7)
- 5 Ob 36/20k
Entscheidungstext OGH 29.06.2020 5 Ob 36/20k
Vgl; Beis wie T6
- 5 Ob 4/23h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.10.2023 5 Ob 4/23h
vgl; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083560
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2023
Dokumentnummer
JJR_19931221_OGH0002_0050OB00108_9300000_002