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Entscheidung 5 Ob 235/97p×

Entscheidung 5 Ob 235/97p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob235/97p

Entscheidungsdatum

24.06.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Floßmann und Dr.Baumann, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr.Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Hradil als weitere Richter in der Einbücherungssache der Antragstellerin Republik Österreich (Verwaltung des öffentlichen Wassergutes), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Einbücherung von Grundstücken der KG *****, infolge außerordentlicher Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 21.Februar 1997, GZ 3 R 58/97g-38, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Das Grundbuchsanlegungs- und ergänzungsverfahren ist ein außerstreitiges gerichtliches Verfahren vergleiche SZ 24/134). Bei verfassungskonformer Interpretation des Paragraph 14, Absatz eins, AllgGAG bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieses Verfahrens. Unter der Aufsicht des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz ist seine Dienstaufsicht zu verstehen, ein Weisungsrecht eines Justizverwaltungsorgans gegenüber dem unabhängigen Richter ist damit keinesfalls verbunden vergleiche auch Feil, Das öffentliche Gut und seine Verbücherung, ÖJZ 1957, 62, 66).

2. Die Rechtsmittelwerberin erkennt selbst, daß im Grundbuchsanlegungs- und -ergänzungsverfahren nur die in Paragraph 62, AllgGAG angeführten Beschlüsse eine Anfechtung unterliegen. In NZ 1989, 164/148 mwN, wurde hiezu ausgeführt, daß ansonsten Rechtsmittel entbehrlich sind, weil die Beteiligten ihre Rechte im Richtigstellungsverfahren geltend machen können; weiters wurde auf die Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung im streitigen Verfahren hingewiesen.

Im vorliegenden Fall liegt ein (anfechtbarer) Beschluß gemäß Paragraph 25, AllgGAG nicht vor, weil das Erstgericht keinen Ausspruch über den letzten tatsächlichen Besitzstand getätig hat. Vielmehr hat es nach der Erhebung von Einwendungen eines Beteiligten gemäß Paragraph 29, Absatz eins, AllgGAG ein Grundstück aus dem Entwurf der ergänzten Grundbuchseinlage ausgeschieden (Paragraph 29, Absatz 3, AllgGAG). Die in Paragraph 29, Absatz 4, AllgGAG vorgesehene Verständigung der Beteiligten von der Erledigung einer Einwendung hat es in Beschlußform vorgenommen. Wie der erkennende Senat ebenfalls schon in NZ 1989, 164/148 ausgesprochen hat, gibt es hiegegen kein Rechtsmittel vergleiche MGA Grundbuchsrecht4 Paragraph 29, AllgGAG Anmerkung 1; Bartsch, GBG7 680, 743 mwN; Feil aaO). Ein endgültiger Abspruch über das Eigentumsrecht am strittigen Grundstück ist mit der bekämpften Verfügung des Erstgerichts keineswegs erfolgt.

Anmerkung

E46615 05A02357

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0050OB00235.97P.0624.000

Dokumentnummer

JJT_19970624_OGH0002_0050OB00235_97P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung