Rechtssatz RS0107886
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107886
Entscheidungsdatum
24.06.1997
Rechtssatz
Bei verfassungskonformer Interpretation des § 14 Abs 1 AllgGAG bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieses Verfahrens. Unter der Aufsicht des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz ist seine Dienstaufsicht zu verstehen, ein Weisungsrecht eines Justizverwaltungsorgans gegenüber dem unabhängigen Richter ist damit keinesfalls verbunden.Bei verfassungskonformer Interpretation des Paragraph 14, Absatz eins, AllgGAG bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieses Verfahrens. Unter der Aufsicht des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz ist seine Dienstaufsicht zu verstehen, ein Weisungsrecht eines Justizverwaltungsorgans gegenüber dem unabhängigen Richter ist damit keinesfalls verbunden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107886
Dokumentnummer
JJR_19970624_OGH0002_0050OB00235_97P0000_001