Zu ON 43:
Nach dem Grundsatz der "Einmaligkeit des Rechtsmittels" steht jeder Partei im Rechtsmittelverfahren nur ein Schriftsatz zu (MG JN/ZPO14 § 465 ZPO E 3; Kodek in Rechberger vor § 461 ZPO Rz 12). Der beim Erstgericht einen Tag nach dem ordentlichen Revisionsrekurs ON 42 eingelangte "außerordentliche" Revisionsrekurs ON 43 war daher als unzulässig zurückzuweisen.Nach dem Grundsatz der "Einmaligkeit des Rechtsmittels" steht jeder Partei im Rechtsmittelverfahren nur ein Schriftsatz zu (MG JN/ZPO14 Paragraph 465, ZPO E 3; Kodek in Rechberger vor Paragraph 461, ZPO Rz 12). Der beim Erstgericht einen Tag nach dem ordentlichen Revisionsrekurs ON 42 eingelangte "außerordentliche" Revisionsrekurs ON 43 war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zu ON 42:
Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG, § 528 a, § 510 Abs 3 ZPO).Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG, Paragraph 528, a, Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Antrag wurde bei der Schlichtungsstelle am 25.8.1992 eingebracht. Zutreffend ist das Rekursgericht davon ausgegangen, daß § 10 MRG idF des 2. WÄG gemäß dessen Artikels V Abs 3 Z 1 lit a auf Ersatzansprüche unter anderem dann anzuwenden ist, wenn diese - wie hier - nach dem 1.3.1991 fällig werden und wenn die Aufwendungen vor dem 1.1.1982 vorgenommen wurden. Abgesehen davon wurde das Wohnungs-Verbesserungsdarlehen des Vormieters nach der Aktenlage mit öffentlichen Mitteln gefördert (Artikel V Abs 3 Z 1 lit b 2. WÄG).Der Antrag wurde bei der Schlichtungsstelle am 25.8.1992 eingebracht. Zutreffend ist das Rekursgericht davon ausgegangen, daß Paragraph 10, MRG in der Fassung des 2. WÄG gemäß dessen Artikels römisch fünf Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, auf Ersatzansprüche unter anderem dann anzuwenden ist, wenn diese - wie hier - nach dem 1.3.1991 fällig werden und wenn die Aufwendungen vor dem 1.1.1982 vorgenommen wurden. Abgesehen davon wurde das Wohnungs-Verbesserungsdarlehen des Vormieters nach der Aktenlage mit öffentlichen Mitteln gefördert (Artikel römisch fünf Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, 2. WÄG).
Es trifft auch zu, daß § 10 MRG einen Ersatzanspruch des bisherigen Mieters gegenüber dem Vermieter regelt (vgl auch WoBl 1993/30) und daß § 10 Abs 6 MRG die Befriedigung eines berechtigten Ersatzanspruches des früheren Mieters voraussetzt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 MRG idF des 2. WÄG beträgt die jährliche Abschreibung aber bei den in Abs 3 Z 1 genannten Aufwendungen (unter anderem Beheizungs- und sanitären Anlagen) für jedes vollendete Jahr ein Zehntel. Zutreffend weisen daher die Rechtsmittelgegner darauf hin, daß dem Vormieter zum Zeitpunkt der Beendigung seines Mietvertrages Mitte 1992 wegen der vor 1982 getätigten Aufwendungen kein Anspruch gemäß § 10 MRG zustand. Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn man im Hinblick auf § 10 Abs 1 Z 2 MRG auf den vom Erstgericht beigeschafften Förderungsakt Bedacht nimmt, weil danach bei Beendigung des Mietverhältnisses mit dem Vormieter die Laufzeit der Förderung bereits abgelaufen war.Es trifft auch zu, daß Paragraph 10, MRG einen Ersatzanspruch des bisherigen Mieters gegenüber dem Vermieter regelt vergleiche auch WoBl 1993/30) und daß Paragraph 10, Absatz 6, MRG die Befriedigung eines berechtigten Ersatzanspruches des früheren Mieters voraussetzt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, MRG in der Fassung des 2. WÄG beträgt die jährliche Abschreibung aber bei den in Absatz 3, Ziffer eins, genannten Aufwendungen (unter anderem Beheizungs- und sanitären Anlagen) für jedes vollendete Jahr ein Zehntel. Zutreffend weisen daher die Rechtsmittelgegner darauf hin, daß dem Vormieter zum Zeitpunkt der Beendigung seines Mietvertrages Mitte 1992 wegen der vor 1982 getätigten Aufwendungen kein Anspruch gemäß Paragraph 10, MRG zustand. Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn man im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, MRG auf den vom Erstgericht beigeschafften Förderungsakt Bedacht nimmt, weil danach bei Beendigung des Mietverhältnisses mit dem Vormieter die Laufzeit der Förderung bereits abgelaufen war.
Die - voll amortisierten - Aufwendungen des Vormieters sind somit im Verhältnis der Vermieter zum Antragsteller bei der Mietzinsbildung nicht außer acht zu lassen, sodaß die Ausstattungskategorie nicht herabzustufen ist. Auf die vom Rekursgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfragen kommt es hiebei im vorliegenden Fall nicht an (vgl auch 5 Ob 2186/96y).Die - voll amortisierten - Aufwendungen des Vormieters sind somit im Verhältnis der Vermieter zum Antragsteller bei der Mietzinsbildung nicht außer acht zu lassen, sodaß die Ausstattungskategorie nicht herabzustufen ist. Auf die vom Rekursgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfragen kommt es hiebei im vorliegenden Fall nicht an vergleiche auch 5 Ob 2186/96y).
Auch im Revisionsrekurs wird keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt, weshalb er - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Rekursgerichts - zurückzuweisen war.
Nur am Rande wird bemerkt, daß ein Widerspruch zum unbekämpft gebliebenen Punkt 1.) des erstgerichtlichen Sachbeschlusses nicht besteht, weil es im Lichte des § 27 Abs 1 Z 1 MRG bei Investitionsablösen, die der neue Mieter an den weichenden Mieter bezahlt, ohne Rücksicht auf die Beschränkungen des § 10 MRG auf den Zeitwert ankommt (Würth in Rummel2 § 27 MRG Rz 6 mwN).Nur am Rande wird bemerkt, daß ein Widerspruch zum unbekämpft gebliebenen Punkt 1.) des erstgerichtlichen Sachbeschlusses nicht besteht, weil es im Lichte des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG bei Investitionsablösen, die der neue Mieter an den weichenden Mieter bezahlt, ohne Rücksicht auf die Beschränkungen des Paragraph 10, MRG auf den Zeitwert ankommt (Würth in Rummel2 Paragraph 27, MRG Rz 6 mwN).