Der Revisionsrekurs ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichtes zulässig, er ist auch teilweise berechtigt.
Die Beschränkung einer Dienstbarkeit auf eine bestimmte räumliche Grenze ist gemäß § 12 Abs 2 GBG zulässig (RIS-Justiz RS0112319). Auch eine solche ist auf dem gesamten Grundbuchskörper einzutragen (5 Ob 271/00i mwN). Der Rechtsansicht der Vorinstanzen (vgl dazu auch LG Salzburg in NZ 1990/191, 307), dass bei der Einräumung einer Servitut, die die Verlegung von Kabel oder Leitungen zum Gegenstand hat, immer ein Lageplan vorgelegt werden müsse, um den Umfang des einzutragenden Rechtes größtmöglich zu präzisieren (zustimmend Hofmeister, NZ 1990, 309, der es aber dennoch für fraglich hält, wie weit dem Grundbuchsgericht ein Prüfungsrecht darüber zustehe, ob eine ausreichende räumliche Beschränkung vorgenommen worden sei), kann in dem Fall nicht gefolgt werden, in dem die Dienstbarkeit ausdrücklich nur auf eines (hier: zwei) von mehreren Grundstücken beschränkt ist (so auch 1 Ob 20/85 = NZ 1986/74, 188 [Hofmeister, 190]). Der Servitutsberechtigte erhält dadurch das uneingeschränkte Recht, die Leitungen letztlich auf dem gesamten Grundstück zu verlegen. Ob dies notwendig ist oder der vereinbarte Zweck auch mit einer weiteren räumlichen Einschränkung erreicht werden könnte, hat das Grundbuchsgericht nicht zu prüfen. Die Parteien können ihre Gründe haben, keinen genaueren Leitungsplan vorzulegen, weil, wenn schon nicht gleich beim Verlegen, so doch in der Zukunft Veränderungen notwendig werden könnten, die dann von der einverleibten Dienstbarkeit nicht umfasst wären. Dies haben die Parteien hier gleich bei Vertragsschluss berücksichtigt und die Dienstbarkeit auf ein Grundstück (allerdings nicht weiter) eingeschränkt, wodurch ohnehin eine gewisse räumliche Begrenzung bewirkt wurde. Die vertraglich festgelegte Entscheidung der Vertragspartner ist vom Grundbuchsgericht nicht weiter zu hinterfragen. Die Lage der Quellen ist nicht zweifelhaft.Die Beschränkung einer Dienstbarkeit auf eine bestimmte räumliche Grenze ist gemäß Paragraph 12, Absatz 2, GBG zulässig (RIS-Justiz RS0112319). Auch eine solche ist auf dem gesamten Grundbuchskörper einzutragen (5 Ob 271/00i mwN). Der Rechtsansicht der Vorinstanzen vergleiche dazu auch LG Salzburg in NZ 1990/191, 307), dass bei der Einräumung einer Servitut, die die Verlegung von Kabel oder Leitungen zum Gegenstand hat, immer ein Lageplan vorgelegt werden müsse, um den Umfang des einzutragenden Rechtes größtmöglich zu präzisieren (zustimmend Hofmeister, NZ 1990, 309, der es aber dennoch für fraglich hält, wie weit dem Grundbuchsgericht ein Prüfungsrecht darüber zustehe, ob eine ausreichende räumliche Beschränkung vorgenommen worden sei), kann in dem Fall nicht gefolgt werden, in dem die Dienstbarkeit ausdrücklich nur auf eines (hier: zwei) von mehreren Grundstücken beschränkt ist (so auch 1 Ob 20/85 = NZ 1986/74, 188 [Hofmeister, 190]). Der Servitutsberechtigte erhält dadurch das uneingeschränkte Recht, die Leitungen letztlich auf dem gesamten Grundstück zu verlegen. Ob dies notwendig ist oder der vereinbarte Zweck auch mit einer weiteren räumlichen Einschränkung erreicht werden könnte, hat das Grundbuchsgericht nicht zu prüfen. Die Parteien können ihre Gründe haben, keinen genaueren Leitungsplan vorzulegen, weil, wenn schon nicht gleich beim Verlegen, so doch in der Zukunft Veränderungen notwendig werden könnten, die dann von der einverleibten Dienstbarkeit nicht umfasst wären. Dies haben die Parteien hier gleich bei Vertragsschluss berücksichtigt und die Dienstbarkeit auf ein Grundstück (allerdings nicht weiter) eingeschränkt, wodurch ohnehin eine gewisse räumliche Begrenzung bewirkt wurde. Die vertraglich festgelegte Entscheidung der Vertragspartner ist vom Grundbuchsgericht nicht weiter zu hinterfragen. Die Lage der Quellen ist nicht zweifelhaft.
Obwohl die Antragsteller im Revisionsrekurs nicht bestreiten, dass die Einverleibung des bedingten Rechtes gemäß Punkt 9 dritter Absatz des Kaufvertrages unzulässig ist (RIS-Justiz RS0060269), bekämpfen sie dennoch die Entscheidungen der Vorinstanzen zur Gänze unter Hinweis darauf, dass sie mit ihrem Antrag die Eintragung dieses bedingten Rechtes gar nicht begehrt hätten.
Dem kann nicht gefolgt werden. Im Hinblick auf den uneingeschränkten Verweis auf Punkt 9 des Kaufvertrages war vom Antrag auch das bedingte Recht, eine Quelle zu suchen, diese zu fassen und davon Wasser zu beziehen, mitumfasst. Die Abweisung dieses Teiles des Begehrens, gegen die die Antragsteller keine Argumente ins Treffen führen, ist daher zu bestätigen.
Kann dem Begehren zwar nicht im vollen Umfang, aber doch zum Teil stattgegeben werden, so ist die Eintragung, soweit sie zulässig ist, anzuordnen und der Teil des Begehrens, dem nicht entsprochen werden kann, abzuweisen (§ 95 Abs 2 GBG). Da kein unlösbarer Zusammenhang zwischen den Teilen des Begehrens vorliegt, was auch von den Revisionsrekurswerbern bestätigt wird, kann der Antrag in dem von den Antragstellern ohnehin nur eingeschränkt gewollten Umfang bewilligt werden (RIS-Justiz RS0114310).Kann dem Begehren zwar nicht im vollen Umfang, aber doch zum Teil stattgegeben werden, so ist die Eintragung, soweit sie zulässig ist, anzuordnen und der Teil des Begehrens, dem nicht entsprochen werden kann, abzuweisen (Paragraph 95, Absatz 2, GBG). Da kein unlösbarer Zusammenhang zwischen den Teilen des Begehrens vorliegt, was auch von den Revisionsrekurswerbern bestätigt wird, kann der Antrag in dem von den Antragstellern ohnehin nur eingeschränkt gewollten Umfang bewilligt werden (RIS-Justiz RS0114310).