Begründung:
Die Antragsteller sind je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****, (die Verlassenschaft nach) Gustav P***** ist Miteigentümerin von 38/691 Anteilen an der benachbarten Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****, mit der Wohnungseigentum verbunden ist an der Garage top 7 (BLN 8).
Mit Dienstbarkeitsbestellungsvertrag vom 7. April 2000 samt Ergänzungsvertrag vom gleichen Tag räumte die Verlassenschaft den Antragstellern als Eigentümern der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** das dauernde Recht der Fruchtnießung an der südlichen Hälfte der Garage, die zwei Stellplätze aufweist, ein. Als Gegenleistung haben die Antragsteller einen Betrag von S 50.000,-- zu bezahlen. In der Aufsandungserklärung gaben die Vertragsteile ihre ausdrückliche Einwilligung dazu, dass ob der EZ ***** Grundbuch ***** auf den 38/691 Anteilen des Peter G***** samt Wohnungseigentum an Garage top 7 nachstehende Eintragung erfolgt: "Die Einverleibung der Dienstbarkeit der Fruchtnießung an der südlichen Hälfte der Garage zu Gunsten der herrschenden Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****."
Gemäß § 25a Abs 2 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes wurde von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck - Grundverkehr bestätigt, dass die Anzeige nach § 23 über den gegenständlichen Rechtserwerb erfolgt ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 2, des Tiroler Grundverkehrsgesetzes wurde von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck - Grundverkehr bestätigt, dass die Anzeige nach Paragraph 23, über den gegenständlichen Rechtserwerb erfolgt ist.
Mit dem vorliegenden Grundbuchsgesuch begehrten die Antragsteller auf Grund der bezeichneten Urkunden zu Gunsten der herrschenden Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** die Einverleibung der Dienstbarkeit der Fruchtnießung an der südlichen Hälfte der Garage ob den 38/691 Anteilen des Peter G***** in der EZ ***** Grundbuch ***** zu bewilligen.
Beide Vorinstanzen wiesen das Grundbuchsgesuch ab.
Das Erstgericht begründete die Abweisung damit, dass zufolge § 1 WEG ein nur an einem bestimmten Teil einer Wohnungseigentumseinheit vereinbartes Fruchtgenussrecht nicht in Betracht komme, weil es der alleinigen und ausschließlichen Nutzung der mit dem Wohnungseigentum verbundenen Räumlichkeit widerspreche.Das Erstgericht begründete die Abweisung damit, dass zufolge Paragraph eins, WEG ein nur an einem bestimmten Teil einer Wohnungseigentumseinheit vereinbartes Fruchtgenussrecht nicht in Betracht komme, weil es der alleinigen und ausschließlichen Nutzung der mit dem Wohnungseigentum verbundenen Räumlichkeit widerspreche.
Das Rekursgericht erachtete diesen Abweisungsgrund für nicht zutreffend. Auf Grund der Bestimmung des § 12 Abs 2 GBG sei die Beschränkung einer Dienstbarkeit auf bestimmte räumliche Grenzen zulässig. Auch eine solche Dienstbarkeit könne aber nur auf dem ganzen Grundbuchskörper und nicht nur auf demjenigen Teil, auf den sich die Ausübung des Rechtes beziehe, eingetragen werden (NZ 1992, 155; NZ 1968/91).Das Rekursgericht erachtete diesen Abweisungsgrund für nicht zutreffend. Auf Grund der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 2, GBG sei die Beschränkung einer Dienstbarkeit auf bestimmte räumliche Grenzen zulässig. Auch eine solche Dienstbarkeit könne aber nur auf dem ganzen Grundbuchskörper und nicht nur auf demjenigen Teil, auf den sich die Ausübung des Rechtes beziehe, eingetragen werden (NZ 1992, 155; NZ 1968/91).
Die räumliche Begrenzung der Dienstbarkeit sei im Vertrag und im Grundbuchsgesuch auch ausreichend konkret beschrieben worden.
Dennoch komme die begehrte Einverleibung nicht in Betracht, weil es sich beim Fruchtgenussrecht im Sinn des § 509 ABGB um eine persönliche Dienstbarkeit im Sinn der §§ 504 ff ABGB handle, welche nur zu Gunsten einer bestimmten Person verbüchert werden könne und welche insbesondere mit dem Tod des Berechtigten erlösche (§ 529 ABGB). Unzulässigerweise begehrten die Antragsteller im vorliegenden Fall die Verbücherung einer persönlichen Dienstbarkeit als Grunddienstbarkeit. Im Ergebnis sei daher die Abweisung durch das Erstgericht zu Recht erfolgt.Dennoch komme die begehrte Einverleibung nicht in Betracht, weil es sich beim Fruchtgenussrecht im Sinn des Paragraph 509, ABGB um eine persönliche Dienstbarkeit im Sinn der Paragraphen 504, ff ABGB handle, welche nur zu Gunsten einer bestimmten Person verbüchert werden könne und welche insbesondere mit dem Tod des Berechtigten erlösche (Paragraph 529, ABGB). Unzulässigerweise begehrten die Antragsteller im vorliegenden Fall die Verbücherung einer persönlichen Dienstbarkeit als Grunddienstbarkeit. Im Ergebnis sei daher die Abweisung durch das Erstgericht zu Recht erfolgt.
Das Rekursgericht sprach über Antrag der Antragsteller gemäß § 14a AußStrG aus, dass der Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung zulässig sei. Es liege noch keine gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung vor, dass eine persönliche Dienstbarkeit auch als Grunddienstbarkeit bestellt werden könne (RIS-Justiz RS0011621).Das Rekursgericht sprach über Antrag der Antragsteller gemäß Paragraph 14 a, AußStrG aus, dass der Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung zulässig sei. Es liege noch keine gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung vor, dass eine persönliche Dienstbarkeit auch als Grunddienstbarkeit bestellt werden könne (RIS-Justiz RS0011621).
Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller, der aus den vom Rekursgericht bezeichneten Gründen zulässig ist.
Er ist auch berechtigt.