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Entscheidung 5 Ob 24/10f×

Entscheidung 5 Ob 24/10f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob24/10f

Entscheidungsdatum

11.02.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Petra M*****, geboren am *****, vertreten durch den Vater Emmerich M*****, beide *****, letzterer vertreten durch Schlosser-Peter Rechtsanwälte OG in Wien, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Emmerich M***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 23. November 2009, GZ 16 R 394/09v-G-447, mit dem infolge Rekurses des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 14. September 2009, GZ 10 P 30/09i-G-425, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Aus Anlass des Revisionsrekurses wird der angefochtene Beschluss des Rekursgerichts als nichtig aufgehoben und der Rekurs des Vaters Emmerich M***** gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 14. September 2009, GZ 10 P 30/09i-G-425, zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht trug dem Vater der Minderjährigen auf, dem bestellten Sachverständigen von diesem geforderte Unterlagen binnen drei Wochen zu übermitteln (Punkt 1.), und es drohte dem Vater für den Fall, dass dieser dem Auftrag nicht fristgerecht nachkomme, die Verhängung einer Ordungsstrafe an (Punkt 2.).

Das Rekursgericht gab dem vom Vater erhobenen Rekurs nicht Folge. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil keine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zu beantworten gewesen sei.

Rechtliche Beurteilung

Aus Anlass des vom Vater erhobenen Revisionsrekurses ist eine dem angefochtenen Beschluss des Rekursgerichts anhaftende Nichtigkeit aufzugreifen:

1. Gerichtsaufträge, die - wie hier - erst mit ihrer zwangsweisen Durchsetzung durch Verhängung von Ordnungsstrafen in die Rechtssphäre des Beteiligten eingreifen, sind selbst noch mit keinerlei unmittelbar nachteiligen Rechtsfolgen verbunden und daher unanfechtbar vergleiche RIS-Justiz RS0006399; ferner RS0006327).

2. Entscheidet ein Gericht zweiter Instanz über einen unzulässigen Rekurs meritorisch, so ist der Mangel der funktionellen Zuständigkeit für eine solche Erledigung vom Obersten Gerichtshof aus Anlass des gegen eine unzulässige Sachentscheidung erhobenen Revisionsrekurses als Nichtigkeit, die immer eine erhebliche Rechtsfrage aufwirft, wahrzunehmen; als Folge dessen ist der unzulässige Rekurs gegen den Beschluss erster Instanz zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0115201, RS0042059; s zur Entwicklung der Rechtsprechung Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Vor Paragraphen 514, ff ZPO Rz 36, Paragraph 515, ZPO Rz 20, Paragraph 528, ZPO Rz 24; vergleiche überdies RIS-Justiz RS0043969). Dieser allgemeine Verfahrensgrundsatz gilt nicht nur im Zivilprozess, sondern, wie aus Paragraph 54, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 4, AußStrG herzuleiten ist, auch für eine vom Obersten Gerichtshof im Außerstreitverfahren zu treffende Entscheidung (1 Ob 156/06g; 5 Ob 116/08g; 5 Ob 99/09h = JBl 2009, 767).

Textnummer

E93423

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0050OB00024.10F.0211.000

Im RIS seit

04.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2012

Dokumentnummer

JJT_20100211_OGH0002_0050OB00024_10F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006327 Rechtssatz 17.03.1977Zivilrecht
Zum Begriff der anfechtbaren Verfügung: a) Der Beteiligte hat grundsätzlich Anspruch auf Entscheidung über seine Anträge. b) Für die Anfechtbarkeit einer schriftlichen Erledigung ist die Form und Bezeichnung ohne Belang. c) Die Anfechtbarkeit ist nach dem G …
RS0006399 Rechtssatz 24.10.1991Zivilrecht
Die Androhung einer Ordnungsstrafe für den Fall der Nichtbefolgung der ergangenen Verfügung stellt lediglich eine Belehrung und Warnung hinsichtlich der im Gesetz normierten Ungehorsamsfolgen, nicht aber schon eine der Anfechtung und Überprüfung zugängliche …
RS0042059 Rechtssatz 17.10.1978Zivilrecht
Die Entscheidung eines funktionell unzuständigen Gerichtes ist als nichtig aufzuheben (hier hatte das Rekursgericht die zur Frage der sachlichen Zuständigkeit ergangene Entscheidung des Erstgerichtes zu überprüfen und war für eine nun erforderliche, aber no …
RS0043969 Rechtssatz 03.10.1950Zivilrecht
Hat das Rekursgericht über einen Rekurs gegen einen Beschluss, gegen den ein abgesondertes Rechtsmittel nicht stattfindet, entschieden, so ist der dagegen erhobene Revisionsrekurs zulässig und in Abänderung des rekursgerichtlichen Beschlusses das Rechtsmitt …
RS0115201 Rechtssatz 24.04.2001Zivilrecht
Entscheidet ein Rekursgericht über den Rekurs gegen einen nicht abgesondert anfechtbaren Beschluss meritorisch statt ihn als unzulässig zurückzuweisen, ist diese Entscheidung mangels funktioneller Zuständigkeit mit Nichtigkeit behaftet.