[7] Die Revision der Beklagten ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) – mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die Begründung kann sich daher auf die Anführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Revision der Beklagten ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig. Die Begründung kann sich daher auf die Anführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
[8] 1. Die Beklagte beruft sich in ihrer Revision auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum.
[9] 1.1. Seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 1. 8. 2025, C-666/23 entspricht es der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass ein Rechtsirrtum wegen mangelnder Kenntnis des Verbots einer Abschalteinrichtung gemäß Art 5 Abs 2 iVm Art 3 Z 10 VO 715/2007/EG aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben nicht geltend gemacht werden kann (RS0142713). Einen hinreichenden Grund, warum von dieser Rechtsprechung abzugehen sein soll, zeigt die Revision nicht auf. 1.1. Seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 1. 8. 2025, C-666/23 entspricht es der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass ein Rechtsirrtum wegen mangelnder Kenntnis des Verbots einer Abschalteinrichtung gemäß Artikel 5, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 3, Ziffer 10, VO 715/2007/EG aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben nicht geltend gemacht werden kann (RS0142713). Einen hinreichenden Grund, warum von dieser Rechtsprechung abzugehen sein soll, zeigt die Revision nicht auf.
[10] 1.2. Aus dieser Rechtsprechung lässt sich – entgegen der Ansicht der Beklagten – eine generelle Abschaffung des Verschuldensprinzips im Schadenersatzrecht nach dem ABGB nicht ableiten. Eine solche Vorgabe hat der Europäische Gerichtshof auch nicht gemacht. Dessen Aufgabe besteht – wie sich schon aus Art 267 AEUV ergibt – nicht in der Auslegung oder Anwendung nationaler Rechtsvorschriften, sondern in der Sicherung einer unionsweit einheitlichen Auslegung des Unionsrechts (vgl Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar4 [2019] Art 267 AEUV Rz 2 f). Gegenstand der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs konnte demnach nicht die Frage sein, wann ein Verbotsirrtum nach nationalem Recht unvermeidbar und damit entschuldbar ist. 1.2. Aus dieser Rechtsprechung lässt sich – entgegen der Ansicht der Beklagten – eine generelle Abschaffung des Verschuldensprinzips im Schadenersatzrecht nach dem ABGB nicht ableiten. Eine solche Vorgabe hat der Europäische Gerichtshof auch nicht gemacht. Dessen Aufgabe besteht – wie sich schon aus Artikel 267, AEUV ergibt – nicht in der Auslegung oder Anwendung nationaler Rechtsvorschriften, sondern in der Sicherung einer unionsweit einheitlichen Auslegung des Unionsrechts vergleiche Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar4 [2019] Artikel 267, AEUV Rz 2 f). Gegenstand der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs konnte demnach nicht die Frage sein, wann ein Verbotsirrtum nach nationalem Recht unvermeidbar und damit entschuldbar ist.
[11] 1.3. Die Beklagte argumentiert, der Europäische Gerichtshof habe die Möglichkeit einer „Enthaftung“ auf Grundlage einer konkret funktionsbezogenen behördlichen Beurteilung nicht explizit ausgeschlossen.
[12] Richtig ist, dass der Europäische Gerichtshof den Einwand eines unvermeidbaren Verbotsirrtums nicht generell ausgeschlossen hat. Er hat aber klargestellt, dass eine EG-Typgenehmigung für ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstetes Fahrzeug jedenfalls den Hersteller nicht von seiner Schadenersatzpflicht befreien kann, weil dann – dem Effektivitätsgrundsatz zuwiderlaufend – für mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstete Fahrzeuge das Recht auf Entschädigung ins Leere liefe (Rz 81 f; vgl dazu bereits 4 Ob 198/25h). Richtig ist, dass der Europäische Gerichtshof den Einwand eines unvermeidbaren Verbotsirrtums nicht generell ausgeschlossen hat. Er hat aber klargestellt, dass eine EG-Typgenehmigung für ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstetes Fahrzeug jedenfalls den Hersteller nicht von seiner Schadenersatzpflicht befreien kann, weil dann – dem Effektivitätsgrundsatz zuwiderlaufend – für mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstete Fahrzeuge das Recht auf Entschädigung ins Leere liefe (Rz 81 f; vergleiche dazu bereits 4 Ob 198/25h).
[13] 1.4. Der deutsche Bundesgerichtshof schließt in seinem Urteil vom 3. 9. 2025, VIa ZR 26/24 (wie auch VIa ZR 520/23) einen unvermeidbaren Verbotsirrtum nicht aus, eine nähere Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, aufgrund derer von der nunmehrigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abzugehen wäre, findet sich aber nicht (4 Ob 198/25h).
[14] 2. Auch mit ihrem Einwand, bei der Ermittlung der Schadenshöhe hätte im Rahmen der Vorteilsanrechnung der Weiterverkauf des Fahrzeugs berücksichtigt werden müssen, gelingt es der Beklagten nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.
[15] Die Vorteilsanrechnung setzt im Regelfall eine subjektiv-konkrete Schadensberechnung voraus, weil es bei objektiv-abstrakter Berechnung unerheblich ist, ob der Geschädigte die Sache nach Eintritt des Schadens veräußert und welchen Erlös er dadurch erzielt hat (3 Ob 122/24y; 5 Ob 83/24b; 7 Ob 128/24k). Bei objektiv-abstrakter Schadensberechnung ist ein Vorteil nur dann anrechenbar, wenn er am beschädigten Gut selbst entstanden ist (RS0022824 [T2]; 3 Ob 122/24y; 5 Ob 83/24b; 7 Ob 128/24k).
[16] Dass die Nutzung des Fahrzeugs durch die Klägerin bis zum Weiterverkauf und ein Weiterverkauf an sich nichts (mehr) an dem objektiv bereits bei Kaufvertragsabschluss eingetretenen Schaden der Klägerin ändern konnte, ist für die österreichische Rechtslage durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt (vgl insb 5 Ob 33/24z; 5 Ob 83/24b; 7 Ob 128/24k). Dass die Nutzung des Fahrzeugs durch die Klägerin bis zum Weiterverkauf und ein Weiterverkauf an sich nichts (mehr) an dem objektiv bereits bei Kaufvertragsabschluss eingetretenen Schaden der Klägerin ändern konnte, ist für die österreichische Rechtslage durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt vergleiche insb 5 Ob 33/24z; 5 Ob 83/24b; 7 Ob 128/24k).
[17] 3. Schließlich ist auch die vom Berufungsgericht gemäß § 273 ZPO erfolgte Ausmittlung des Schadensbetrags mit 10 % im mittleren – statt wie von der Beklagten angestrebt im unteren – Bereich der Bandbreite im hier vorliegenden Einzelfall nicht zu beanstanden. 3. Schließlich ist auch die vom Berufungsgericht gemäß Paragraph 273, ZPO erfolgte Ausmittlung des Schadensbetrags mit 10 % im mittleren – statt wie von der Beklagten angestrebt im unteren – Bereich der Bandbreite im hier vorliegenden Einzelfall nicht zu beanstanden.
[18] Bei Anwendung des § 273 ZPO kommt dem Gericht die Befugnis zu, die Höhe des Anspruchs – im Rahmen des ihm eingeräumten gebundenen Ermessens – nach freier Überzeugung festzusetzen (RS0040459 [T1]). Nur gravierende, an die Grenzen des Missbrauchs gehende Fehler der Ermessensentscheidung könnten an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (3 Ob 94/24f; RS0007104). Bei Anwendung des Paragraph 273, ZPO kommt dem Gericht die Befugnis zu, die Höhe des Anspruchs – im Rahmen des ihm eingeräumten gebundenen Ermessens – nach freier Überzeugung festzusetzen (RS0040459 [T1]). Nur gravierende, an die Grenzen des Missbrauchs gehende Fehler der Ermessensentscheidung könnten an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (3 Ob 94/24f; RS0007104).
[19] Einen solchen Ermessensfehler legt die Revision nicht dar.
[20] 4. Die Revision der Beklagten ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.
[21] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die fehlende Zulässigkeit der Revision hingewiesen. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Klägerin hat auf die fehlende Zulässigkeit der Revision hingewiesen.