Begründung:
Der Erstantragsgegner hat 1981 das Haus M*****gasse 46 in Wien gekauft und mit der Zweitantragsgegnerin noch am 25. November 1981 folgende Vereinbarung geschlossen:
1. Der Hauseigentümer vermietet an die P***** GesmbH alle in den nächsten 5 Jahren, sohin bis zum Jahresende 1986, bestandfrei werdenden Wohnungen.
Als Mietzins wird der jeweils gesetzliche Hauptmietzins zuzüglich Betriebskosten und Umsatzsteuer vereinbart. Dieser ist an die Gebäudeverwaltung zu entrichten.
2. Die P***** Gesellschaft mbH verpflichtet sich, jede von ihr in Bestand genommene Wohnung binnen 5 Jahren zu adaptieren, d.h. durch den Einbau von Bädern und Etagenheizung sowie Erneuerung des Anstriches und der Malerei, bzw. Herstellung einer ordentlichen Fußbodenfläche, in einen neuwertigen Zustand zu versetzen. Nach Ablauf der vorgenannten Frist wird die P***** GesmbH diese Wohnungen in neuwertigem Zustand dem Liegenschaftseigentümer übergeben. Eine Übergabe zu einem früheren Zeitpunkt ist mit mietzinsbefreiender Wirkung möglich.
3. Der P***** GesmbH wird während der aufrechten Dauer ihres Hauptbestandrechtes das Recht zur Untervermietung eingeräumt, wobei sich die P***** GesmbH verpflichtet, eine allfällige Untervermietung aufgrund der jeweils geltenden Gesetzeslage vorzunehmen.
4. Es gilt als vereinbart, daß die P***** Gesellschaft mbH an den von ihr in Hauptmiete genutzten Wohnungen selbst Wohnungseigentum begründen kann. Als Verkaufspreis wird schon jetzt ein Betrag von
S 5.000,-- (Schilling fünftausend) pro m2 Nutzfläche vereinbart. Dieser Betrag ist am Index der Verbraucherpreise wertgesichert. (Ausgangsbasis November 1981)
5. Die Ariane P***** GesmbH kann die ihr eingeräumten Rechte nicht an dritte Personen weitergeben.
6. Aus gebührenrechtlichen Gründen wird diese Vereinbarung in Form einer Aktennotiz festgehalten und nicht unterfertigt.
Bezüglich der Untermietzinse haben die Antragsgegner vereinbart, daß sie die Zweitantragsgegnerin dem Gesetz gemäß vorschreibt. Eine diesbezügliche Kontrollmöglichkeit bestand für den Erstantragsgegner allerdings nicht.
1984 hat der Antragsteller mit der Zweitantragsgegnerin einen Untermietvertrag über die Wohnung Nr. 4 abgeschlossen. Er bezahlte dafür bis Juni 1988 monatlich S 1.530,-- und erhält seither einen monatlichen Pauschalmietzins von S 975,20 vorgeschrieben. Ungefähr diese Beträge wurden auch von der Zweitantragsgegnerin als Hauptmietzins an den Erstantragsgegner abgeführt.
1988 rief der Antragsteller die Schlichtungsstelle der Gemeinde Wien an, um einerseits gemäß § 2 Abs 3 MRG die Anerkennung als Hauptmieter, in eventu die Überprüfung des Untermietzinses zu erreichen, andererseits die Zulässigkeit des vorgeschriebenen und auch jeweils bezahlten Hauptmietzinses überprüfen zu lassen. Mit den Mietzinsüberprüfungsbegehren waren auch Rückzahlungsanträge verbunden. Über die erstgenannten Anträge erging mehr als drei Monate lang keine Entscheidung; dem Hauptmietzinsüberprüfungsbegehren hingegen wurde Folge gegeben und den Antragsgegnern die Rückerstattung von S 60.364,60 zuzüglich Umsatzsteuer und Zinsen aufgetragen.1988 rief der Antragsteller die Schlichtungsstelle der Gemeinde Wien an, um einerseits gemäß Paragraph 2, Absatz 3, MRG die Anerkennung als Hauptmieter, in eventu die Überprüfung des Untermietzinses zu erreichen, andererseits die Zulässigkeit des vorgeschriebenen und auch jeweils bezahlten Hauptmietzinses überprüfen zu lassen. Mit den Mietzinsüberprüfungsbegehren waren auch Rückzahlungsanträge verbunden. Über die erstgenannten Anträge erging mehr als drei Monate lang keine Entscheidung; dem Hauptmietzinsüberprüfungsbegehren hingegen wurde Folge gegeben und den Antragsgegnern die Rückerstattung von S 60.364,60 zuzüglich Umsatzsteuer und Zinsen aufgetragen.
In beiden Fällen hat der Erstantragsgegner fristgerecht die Entscheidung des Gerichtes begehrt. Während der Antragsteller mangels eigenen Wohnungsbedarfes seiner Vermieterin (hier wie in anderen Fällen) den Umgehungstatbestand des § 2 Abs 3 MRG als erfüllt ansieht, liegt nach Ansicht der Antragsgegner, die jegliche Umgehungsabsicht bestreiten, der Fall einer sogenannten "Sanierungshauptmiete" vor. Es bestünden auch keinerlei persönliche oder wirtschaftliche Verbindungen zwischen Hauseigentümer und Hauptmieter.In beiden Fällen hat der Erstantragsgegner fristgerecht die Entscheidung des Gerichtes begehrt. Während der Antragsteller mangels eigenen Wohnungsbedarfes seiner Vermieterin (hier wie in anderen Fällen) den Umgehungstatbestand des Paragraph 2, Absatz 3, MRG als erfüllt ansieht, liegt nach Ansicht der Antragsgegner, die jegliche Umgehungsabsicht bestreiten, der Fall einer sogenannten "Sanierungshauptmiete" vor. Es bestünden auch keinerlei persönliche oder wirtschaftliche Verbindungen zwischen Hauseigentümer und Hauptmieter.
Das Erstgericht wies beide Begehren des Antragstellers ab, wobei es als erwiesen annahm, daß das von der Zweitantragsgegnerin in anderen Fällen (so beim Haus S*****straße 45 - 47) verwirklichte Modell, die gemieteten Wohnungen zu renovieren und dann "im Eigentum zu verkaufen", auch im gegenständlichen Fall geplant war. Es habe nur wegen der Schwierigkeiten mit den Untermietern und diverser Schlichtungsverfahren nicht durchgebracht werden können. Nunmehr sei an eine Zurücklegung der Hauptmietrechte gedacht.
In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht mit dem Hinweis auf eine Entscheidung des LGZ Wien (41 R 235/85) das Vorliegen eines Schein- oder Umgehungsgeschäftes iSd § 2 Abs 3 MRG, weil hinter der Anmietung der Wohnungen durch die Zweitantragsgegnerin die durchaus zu billigende Absicht einer Standardanhebung gestanden sei. Der vereinbarte Untermietzins sei angemessen.In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht mit dem Hinweis auf eine Entscheidung des LGZ Wien (41 R 235/85) das Vorliegen eines Schein- oder Umgehungsgeschäftes iSd Paragraph 2, Absatz 3, MRG, weil hinter der Anmietung der Wohnungen durch die Zweitantragsgegnerin die durchaus zu billigende Absicht einer Standardanhebung gestanden sei. Der vereinbarte Untermietzins sei angemessen.
Das vom Antragsteller lediglich in Ansehung seiner Anerkennung als Hauptmieter wegen "mangelnder Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung" angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, ohne im einzelnen auf die Tatsachenrüge einzugehen. In rechtlicher Hinsicht führte es aus:
Entgegen anderslautenden Lehrmeinungen (Call in WoBl 1988, 111), und einer offenbar vereinzelt gebliebenen Entscheidung des OGH (WoBl 1990, 73) sei an der bereits gefestigten Judikatur festzuhalten, daß § 2 Abs 3 MRG nicht auf Umgehungsgeschäfte angewendet werden könne, die vor dem Inkrafttreten des MRG am 1. Jänner 1982 verwirklicht wurden. Auch dann, wenn der Abschluß des Untermietvertrages bereits in den zeitlichen Geltungsbereich des MRG falle, liege dieser Umgehungstatbestand nicht vor (MietSlg 39.236; MietSlg 40.243; vgl auch Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 9 zu § 2 MRG).Entgegen anderslautenden Lehrmeinungen (Call in WoBl 1988, 111), und einer offenbar vereinzelt gebliebenen Entscheidung des OGH (WoBl 1990, 73) sei an der bereits gefestigten Judikatur festzuhalten, daß Paragraph 2, Absatz 3, MRG nicht auf Umgehungsgeschäfte angewendet werden könne, die vor dem Inkrafttreten des MRG am 1. Jänner 1982 verwirklicht wurden. Auch dann, wenn der Abschluß des Untermietvertrages bereits in den zeitlichen Geltungsbereich des MRG falle, liege dieser Umgehungstatbestand nicht vor (MietSlg 39.236; MietSlg 40.243; vergleiche auch Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 9 zu Paragraph 2, MRG).
Abzustellen sei demnach auf den Zeitpunkt, in dem der Hauptmietvertrag abgeschlossen wurde. Da es sich beim Mietvertrag um einen Konsensualvertrag handle, sei dies der Zeitpunkt der Willenseinigung zwischen dem Erstantragsgegner und der Zweitantragsgegnerin, also der 25. November 1981. Obwohl sich dieser Vertrag auf die bis zum Jahresende 1986 bestandfrei werdenden Wohnungen bezog und als Entgelt der jeweilige gesetzliche Hauptmietzins zuzüglich Betriebskosten und Umsatzsteuer vereinbart wurde, hätten sich die Vertragsparteien schon damals so weit gebunden, daß es keiner zusätzlichen Willenseinigung zur Begründung eines Hauptmietverhältnisses (über die gegenständliche Wohnung) bedurfte. Sowohl das Mietobjekt als auch der Mietzins seien ausreichend bestimmbar gewesen (vgl Würth in Rummel I2 Rz 13 und 18 zu §§ 1092 - 1094 ABGB); außerdem liege kein Vor-, sondern bereits ein Hauptvertrag vor. Der Umstand, daß die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung an die Bedingung des Freiwerdens der Wohnung (bis zum Jahresende 1986) geknüpft war, ändere daran nichts, weil es für die Anwendbarkeit des § 2 Abs 3 MRG allein auf den Zeitpunkt der Willenseinigung der Vertragsparteien ankomme.Abzustellen sei demnach auf den Zeitpunkt, in dem der Hauptmietvertrag abgeschlossen wurde. Da es sich beim Mietvertrag um einen Konsensualvertrag handle, sei dies der Zeitpunkt der Willenseinigung zwischen dem Erstantragsgegner und der Zweitantragsgegnerin, also der 25. November 1981. Obwohl sich dieser Vertrag auf die bis zum Jahresende 1986 bestandfrei werdenden Wohnungen bezog und als Entgelt der jeweilige gesetzliche Hauptmietzins zuzüglich Betriebskosten und Umsatzsteuer vereinbart wurde, hätten sich die Vertragsparteien schon damals so weit gebunden, daß es keiner zusätzlichen Willenseinigung zur Begründung eines Hauptmietverhältnisses (über die gegenständliche Wohnung) bedurfte. Sowohl das Mietobjekt als auch der Mietzins seien ausreichend bestimmbar gewesen vergleiche Würth in Rummel I2 Rz 13 und 18 zu Paragraphen 1092, - 1094 ABGB); außerdem liege kein Vor-, sondern bereits ein Hauptvertrag vor. Der Umstand, daß die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung an die Bedingung des Freiwerdens der Wohnung (bis zum Jahresende 1986) geknüpft war, ändere daran nichts, weil es für die Anwendbarkeit des Paragraph 2, Absatz 3, MRG allein auf den Zeitpunkt der Willenseinigung der Vertragsparteien ankomme.
Damit erübrige sich jegliche Überlegung, ob nach den nicht weiter zu überprüfenden Feststellungen des Erstgerichtes überhaupt ein Umgehungsgeschäft vorliegt. Auf ein Scheingeschäft iSd § 916 ABGB habe sich der Antragsteller nie berufen, sodaß seinem Begehren, "den erstgerichtlichen Sachbeschluß aufzuheben und dem Antrag auf Anerkennung als Hauptmieter stattzugeben" (die Abweisung des Mietzinsüberprüfungsantrages sowie des Rückerstattungsbegehrens sei unangefochten geblieben), nicht entsprochen werden könne.Damit erübrige sich jegliche Überlegung, ob nach den nicht weiter zu überprüfenden Feststellungen des Erstgerichtes überhaupt ein Umgehungsgeschäft vorliegt. Auf ein Scheingeschäft iSd Paragraph 916, ABGB habe sich der Antragsteller nie berufen, sodaß seinem Begehren, "den erstgerichtlichen Sachbeschluß aufzuheben und dem Antrag auf Anerkennung als Hauptmieter stattzugeben" (die Abweisung des Mietzinsüberprüfungsantrages sowie des Rückerstattungsbegehrens sei unangefochten geblieben), nicht entsprochen werden könne.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Begründet wurde dies damit, daß keine höchstgerichtliche Judikatur zur Frage gefunden werden konnte, ob sich die Anwendbarkeit des § 2 Abs 3 MRG bei Abschluß eines bedingten Mietvertrages nach dem Zeitpunkt der Willenseinigung der Vertragsparteien oder des Eintritts der Bedingung richte.Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Begründet wurde dies damit, daß keine höchstgerichtliche Judikatur zur Frage gefunden werden konnte, ob sich die Anwendbarkeit des Paragraph 2, Absatz 3, MRG bei Abschluß eines bedingten Mietvertrages nach dem Zeitpunkt der Willenseinigung der Vertragsparteien oder des Eintritts der Bedingung richte.
Gegen diesen Sachbeschluß hat der Antragsteller fristgerecht Revisionsrekurs mit dem Antrag erhoben, den erstgerichtlichen Sachbeschluß aufzuheben und seinem Antrag stattzugeben; allenfalls möge die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung (an eine der Vorinstanzen) zurückverwiesen werden.
Die Antragsgegner haben sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.