Die Revision ist unzulässig, soweit sie die drittbeklagte Partei betrifft. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen eines von ihm aufgreifbaren Verfahrensverstoßes des Erstgerichtes wegen Nichtbeteiligung der drittbeklagten Partei am Verfahren verneint, weshalb im Revisionsverfahren bindend davon auszugehen ist, daß daran nur mehr die erst- und zweitbeklagte Partei beteiligt sind (vgl. RZ 1976/110; SZ 54/190; 5 Ob 677/77 ua).Die Revision ist unzulässig, soweit sie die drittbeklagte Partei betrifft. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen eines von ihm aufgreifbaren Verfahrensverstoßes des Erstgerichtes wegen Nichtbeteiligung der drittbeklagten Partei am Verfahren verneint, weshalb im Revisionsverfahren bindend davon auszugehen ist, daß daran nur mehr die erst- und zweitbeklagte Partei beteiligt sind vergleiche RZ 1976/110; SZ 54/190; 5 Ob 677/77 ua).
Im übrigen ist die Revision nicht berechtigt. Sie stellt sich auf den Standpunkt, daß für die Wirksamkeit von Auflösungsgründen, die nicht im § 29 MRG genannt sind, der Zeitpunkt der Vereinbarung und nicht jener der rechtsgeschäftlichen Erklärung der Auflösung maßgeblich sei.Im übrigen ist die Revision nicht berechtigt. Sie stellt sich auf den Standpunkt, daß für die Wirksamkeit von Auflösungsgründen, die nicht im Paragraph 29, MRG genannt sind, der Zeitpunkt der Vereinbarung und nicht jener der rechtsgeschäftlichen Erklärung der Auflösung maßgeblich sei.
Die Klägerin geht also selbst davon aus, daß sich der zur Stützung des geltend gemachten Auflösungsgrundes herangezogene Sachverhalt (geplanter oder bereits durchgeführter Verkauf des Palais A***) erst nach dem Inkrafttreten des MRG erfüllt habe. Dem vorher gelegenen Zeitpunkt der Vereinbarung kommt keine Bedeutung zu. Gemäß § 43 Abs 1 MRG gilt das I. Hauptstück des MRG (und damit auch § 29 MRG), insoweit nichts anderes bestimmt ist, auch für Mietverträge, die - wie hier - vor dem Inkrafttreten des MRG geschlossen worden sind. Darin kommt der schon im § 5 ABGB verankerte Grundsatz zum Ausdruck, daß das neue Recht auf bestehende Mietverhältnisse als Dauerschuldverhältnisse im Rahmen seines zeitlichen Geltungsbereiches ohne weiteres anzuwenden ist. Vor Inkrafttreten des MRG endgültig und abschließend verwirklichte Sachverhalt sind nicht nach dem MRG zu beurteilen, sondern der früheren Rechtslage zu unterstellen (JBl 1988, 525; MietSlg. XXXIX/19; JBl 1986, 390 = MietSlg. 38.287/5, jeweils mwN). Nach dem Inkrafttreten des MRG verwirklichte Sachverhaltes, wozu der Eintritt eines im Mietvertrag vereinbarten Auflösungsgrundes, wie hier Verkauf des Bestandobjektes zählt, sind demgemäß nach den Vorschriften des MRG zu beurteilen (MietSlg. 37.395; RZ 1983/70; 8 Ob 580/87; 1 Ob 538/90; Würth in Rummel2 § 1118 ABGB Rz 9). Dem entspricht auch, daß die Prüfung eines wichtigen Grundes für die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses auf den Zeitpunkt der Abgabe der Auflösungserklärung abzustellen ist (MietSlg. 37.179; JBl 1967, 209 ua; Fasching III 661).Die Klägerin geht also selbst davon aus, daß sich der zur Stützung des geltend gemachten Auflösungsgrundes herangezogene Sachverhalt (geplanter oder bereits durchgeführter Verkauf des Palais A***) erst nach dem Inkrafttreten des MRG erfüllt habe. Dem vorher gelegenen Zeitpunkt der Vereinbarung kommt keine Bedeutung zu. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, MRG gilt das römisch eins. Hauptstück des MRG (und damit auch Paragraph 29, MRG), insoweit nichts anderes bestimmt ist, auch für Mietverträge, die - wie hier - vor dem Inkrafttreten des MRG geschlossen worden sind. Darin kommt der schon im Paragraph 5, ABGB verankerte Grundsatz zum Ausdruck, daß das neue Recht auf bestehende Mietverhältnisse als Dauerschuldverhältnisse im Rahmen seines zeitlichen Geltungsbereiches ohne weiteres anzuwenden ist. Vor Inkrafttreten des MRG endgültig und abschließend verwirklichte Sachverhalt sind nicht nach dem MRG zu beurteilen, sondern der früheren Rechtslage zu unterstellen (JBl 1988, 525; MietSlg. XXXIX/19; JBl 1986, 390 = MietSlg. 38.287/5, jeweils mwN). Nach dem Inkrafttreten des MRG verwirklichte Sachverhaltes, wozu der Eintritt eines im Mietvertrag vereinbarten Auflösungsgrundes, wie hier Verkauf des Bestandobjektes zählt, sind demgemäß nach den Vorschriften des MRG zu beurteilen (MietSlg. 37.395; RZ 1983/70; 8 Ob 580/87; 1 Ob 538/90; Würth in Rummel2 Paragraph 1118, ABGB Rz 9). Dem entspricht auch, daß die Prüfung eines wichtigen Grundes für die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses auf den Zeitpunkt der Abgabe der Auflösungserklärung abzustellen ist (MietSlg. 37.179; JBl 1967, 209 ua; Fasching römisch drei 661).
Der Revision ist somit der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.