Gemäß § 38 lit a GBG findet die Vormerkung statt auf Grund gerichtlicher Erkenntnisse erster oder höherer Instanz, durch die das dingliche Recht zwar unbedingt zugesprochen oder abgesprochen wird, die aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind. Die Rechtsprechung hat diese Bestimmung sehr eng ausgelegt und die Vormerkung nicht für zulässig erachtet, wenn zB das Urteil bloß die Verpflichtung enthält, das grundbücherliche Eigentumsrecht an einer Liegenschaft zu übertragen, weil darin kein unbedingter Zuspruch des Eigentumsrechtes gelegen sei (SZ 6/252). § 38 lit a GBG kenne die Vormerkung nur zur Durchführung eines gerichtlichen Erkenntnisses, das ein bereits bestehendes dingliches Recht zum Gegenstand hat. Diese Bestimmung beziehe sich aber nicht auf die obligatorische Pflicht, ein solches Recht erst zu begründen (GlUNF 7018; RZ 1933, 22; ZBl 1936/222).Gemäß Paragraph 38, Litera a, GBG findet die Vormerkung statt auf Grund gerichtlicher Erkenntnisse erster oder höherer Instanz, durch die das dingliche Recht zwar unbedingt zugesprochen oder abgesprochen wird, die aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind. Die Rechtsprechung hat diese Bestimmung sehr eng ausgelegt und die Vormerkung nicht für zulässig erachtet, wenn zB das Urteil bloß die Verpflichtung enthält, das grundbücherliche Eigentumsrecht an einer Liegenschaft zu übertragen, weil darin kein unbedingter Zuspruch des Eigentumsrechtes gelegen sei (SZ 6/252). Paragraph 38, Litera a, GBG kenne die Vormerkung nur zur Durchführung eines gerichtlichen Erkenntnisses, das ein bereits bestehendes dingliches Recht zum Gegenstand hat. Diese Bestimmung beziehe sich aber nicht auf die obligatorische Pflicht, ein solches Recht erst zu begründen (GlUNF 7018; RZ 1933, 22; ZBl 1936/222).
Klang, Die Voraussetzungen der Vormerkung nach § 38 lit a GBG, NZ 1936, 113, ist dieser Auslegung des § 38 lit a GBG mit überzeugenden Gründen entgegengetreten, die - unter Berücksichtigung der allgemeinen, die Vormerkung betreffenden Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes - wie folgt zusammengefaßt werden können:Klang, Die Voraussetzungen der Vormerkung nach Paragraph 38, Litera a, GBG, NZ 1936, 113, ist dieser Auslegung des Paragraph 38, Litera a, GBG mit überzeugenden Gründen entgegengetreten, die - unter Berücksichtigung der allgemeinen, die Vormerkung betreffenden Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes - wie folgt zusammengefaßt werden können:
Die Vormerkung ist im allgemeinen eine Vorstufe der Einverleibung, also ein Mittel zur Vorbereitung des Erwerbes dinglicher Rechte; sie kann daher den schon vollzogenen Erwerb eines solchen nicht voraussetzen. Überhaupt ist im Geltungsbereich des Eintragungsgrundsatzes der Zuspruch eines schon bestehenden dinglichen Rechtes nicht möglich, weil in diesem Bereich das gerichtliche Erkenntnis nie etwas anderes feststellen kann, als daß der materiellrechtliche Erwerbsgrund und eben deshalb die Verpflichtung zur Eintragung (hier: die Verpflichtung des Beklagten, der Eintragung zuzustimmen), die als Erwerbsart zur Existenzwerdung des dinglichen Rechtes fehlt, vorhanden ist.
Für den originären Eigentumserwerb und die vom Eintragungsgrundsatz nicht erfaßten Fälle des abgeleiteten Eigentumserwerbes (Zuschlag, Erbgang, Ersitzung) ist die Vormerkung nach § 38 lit a GBG nicht von Bedeutung, weil die Sicherung des Erwerbes auf andere Weise gegeben ist (Anmerkung der Erteilung des Zuschlages; Einbindung des Verlassenschaftsgerichtes; Anmerkung der Klage).Für den originären Eigentumserwerb und die vom Eintragungsgrundsatz nicht erfaßten Fälle des abgeleiteten Eigentumserwerbes (Zuschlag, Erbgang, Ersitzung) ist die Vormerkung nach Paragraph 38, Litera a, GBG nicht von Bedeutung, weil die Sicherung des Erwerbes auf andere Weise gegeben ist (Anmerkung der Erteilung des Zuschlages; Einbindung des Verlassenschaftsgerichtes; Anmerkung der Klage).
Schließlich darf nicht übersehen werden, daß die Vormerkung grundsätzlich nur unter der Bedingung ihrer nachfolgenden Rechtfertigung den Erwerb des vorgemerkten bücherlichen Rechtes bewirkt (§ 8 Z 2 GBG), sodaß folgerichtig die Bestimmungen der §§ 35 bis 37 und 40 GBG die Vormerkung bestimmter Rechte unter den dort geregelten Voraussetzungen gestatten, wobei der Rechtserwerb selbst an die in den §§ 40 ff GBG geregelten Formen der Rechtfertigung geknüpft ist.Schließlich darf nicht übersehen werden, daß die Vormerkung grundsätzlich nur unter der Bedingung ihrer nachfolgenden Rechtfertigung den Erwerb des vorgemerkten bücherlichen Rechtes bewirkt (Paragraph 8, Ziffer 2, GBG), sodaß folgerichtig die Bestimmungen der Paragraphen 35 bis 37 und 40 GBG die Vormerkung bestimmter Rechte unter den dort geregelten Voraussetzungen gestatten, wobei der Rechtserwerb selbst an die in den Paragraphen 40, ff GBG geregelten Formen der Rechtfertigung geknüpft ist.
Der erkennende Senat sieht daher keinen Grund, in der Vorschrift des § 38 lit a GBG etwas anders zu sehen als einen der Fälle, in denen noch nicht alle Voraussetzungen für die Einverleibung des Rechtes gegeben sind, nach dieser Gesetzesstelle im besonderen eben noch nicht die Rechtskraft des gerichtlichen Erkenntnisses, auf Grund dessen bei Eintritt der Rechtskraft ohne weiteres die Einverleibung erfolgen könnte.Der erkennende Senat sieht daher keinen Grund, in der Vorschrift des Paragraph 38, Litera a, GBG etwas anders zu sehen als einen der Fälle, in denen noch nicht alle Voraussetzungen für die Einverleibung des Rechtes gegeben sind, nach dieser Gesetzesstelle im besonderen eben noch nicht die Rechtskraft des gerichtlichen Erkenntnisses, auf Grund dessen bei Eintritt der Rechtskraft ohne weiteres die Einverleibung erfolgen könnte.
Dies hat zur Folge, daß die Vormerkung auf Grund eines nicht rechtskräftigen gerichtlichen Urteiles, mit dem der bücherliche Vormann schuldig erkannt wurde, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes (des Vormerkungswerbers) einzuwilligen, und in dem weiters ausgesprochen wurde, daß die Einwilligung mit Rechtskraft des Urteiles als erteilt gilt, nach § 38 lit a GBG zu bewilligen ist.Dies hat zur Folge, daß die Vormerkung auf Grund eines nicht rechtskräftigen gerichtlichen Urteiles, mit dem der bücherliche Vormann schuldig erkannt wurde, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes (des Vormerkungswerbers) einzuwilligen, und in dem weiters ausgesprochen wurde, daß die Einwilligung mit Rechtskraft des Urteiles als erteilt gilt, nach Paragraph 38, Litera a, GBG zu bewilligen ist.
Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.
Bemerkt wird, daß über die Rechtsfolgen des Zusammenfalls von Liegenschaftseigentum und Baurecht im Falle der Rechtfertigung der Vormerkung jetzt nicht zu entscheiden ist (vgl 5 Ob 145/95).Bemerkt wird, daß über die Rechtsfolgen des Zusammenfalls von Liegenschaftseigentum und Baurecht im Falle der Rechtfertigung der Vormerkung jetzt nicht zu entscheiden ist vergleiche 5 Ob 145/95).