Rechtssatz RS0107270
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107270
Entscheidungsdatum
08.06.2011
Rechtssatz
Es besteht kein Grund, in der Vorschrift des § 38 lit a GBG etwas anders zu sehen als einen der Fälle, in denen noch nicht alle Voraussetzungen für die Einverleibung des Rechtes gegeben sind, nach dieser Gesetzesstelle im besonderen eben noch nicht die Rechtskraft des gerichtlichen Erkenntnisses, auf Grund dessen bei Eintritt der Rechtskraft ohne weiteres die Einverleibung erfolgen könnte.Es besteht kein Grund, in der Vorschrift des Paragraph 38, Litera a, GBG etwas anders zu sehen als einen der Fälle, in denen noch nicht alle Voraussetzungen für die Einverleibung des Rechtes gegeben sind, nach dieser Gesetzesstelle im besonderen eben noch nicht die Rechtskraft des gerichtlichen Erkenntnisses, auf Grund dessen bei Eintritt der Rechtskraft ohne weiteres die Einverleibung erfolgen könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107270
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2013
Dokumentnummer
JJR_19970422_OGH0002_0050OB02408_96W0000_001